B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 2.11.2021 (2C_835/2020)
Abteilung I A-1051/2019
Urteil vom 31. August 2020 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. Melanie Strässle, Muri Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zollfahndung, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Nachforderungsverfügung.
A-1051/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (vormals B._______ AG; nachfolgend: Zollpflich- tige) hat ihren Sitz in (Ort) und ist seit dem (Datum) im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregister unter an- derem (Zweck). A.b Ihre Rechtsvorgängerin, die Kollektivgesellschaft C._______ ([...]; nachfolgend auch: Rechtsvorgängerin) stellte Marinaden und Saucen zum Einlegen von Schafskäse, Oliven, Artischocken sowie weiterer Mittelmeer- spezialitäten her (Vernehmlassungsbeilage [VB], act. 01.01.06/11 [bzw. act. 12.01.02/7]; Beschwerdebeilage [BB] 5 und 6). B. B.a Mit Schreiben vom 11. November 1998 gelangte die Rechtsvorgänge- rin mit einem Revers-Antrag an die Oberzolldirektion (OZD) und beantragte eine Bewilligung zum zollbegünstigten Bezug von Speiseöl (VB, act. 01.01.06/11 [bzw. act. 12.01.02/7]; BB 6), welche die OZD mit Schrei- ben vom 23. November 1998 ablehnte. Darin gab die OZD zu bedenken, aufgrund der in Rede stehenden Reversbewilligung dürften nur reversver- zollte Fette und Öle verwendet werden, sofern sie zur industriellen Herstel- lung von Mayonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkte im Sinne von Art. 114-117 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (aLMV, AS 1995 1491) verwendet würden. Dies treffe bei den Mittelmeerspeziali- täten der C._______ aber nicht zu (VB, act. 01.01.06/10 [bzw. act. 12.01.02/6]; BB 8). B.b Die C._______ intervenierte gegen die Ablehnung der Bewilligung und ersuchte erneut um (rückwirkende) Bewilligung (ab Antragstellung; VB, act. 01.01.06/6-9 [bzw. act. 12.01.02/2-5]; BB 9-12). Sie sandte der OZD mit Schreiben vom 27. April 1999 unter anderem zwei Muster ihrer Saucen zu, mit dem Hinweis, ihre Grundsauce bestehe aus Sonnenblumenöl, Oli- venöl, Kräuter, Knoblauch, Essig und Ascorbinsäure (je nach Rezeptur kä- men andere Gewürze, Kräuter, Limonen/Zitronen hinzu; VB, act. 01.01.06/6 [bzw. act. 12.01.02/4]; BB 10). Ein Auszug des Prüfberichts des Zolllabors vom 28. April 1999 (VB, act. 01.01.06/5) hielt unter anderem Folgendes fest: «WBS [Warenbeschreibung]: T1+T2: grüne Kräuter und weisse Partikel (U1) in gelb-grünem Oel (U2).»
A-1051/2019 Seite 3 «Befund: Sauce entspricht den Anforderungen der Art. 116 u. 117 der LMV.» «Nicht tarifarische Bemerkungen: 2 Muster erhalten (T1+T2); beide Mus- ter untersucht! LMV Art. 117: mind. 1 % Essigsäure oder org. Säuren (Wein-, Zitronen-, Milchsäure), bezogen auf die wässrige Phase (= fett- freie Masse/ffM bzw. Kräuter in diesem Produkt)». Daraufhin stellte die OZD der Zollpflichtigen mit Schreiben vom 10. Juni 1999 eine Verwendungsverpflichtung (General-Revers) für pflanzliche Fette und Öle, raffiniert, der Tarifnummer 1507-1515 mit einem Zollansatz von Fr. 1.00 je 100 kg brutto (Reversinhaber-Nr. [...]; nachfolgend: Ver- wendungsverpflichtung) zur Unterzeichnung zu und bewilligte diese schliesslich mit Schreiben vom 16. März 2000. Diese Verwendungsver- pflichtung wurde nach der Umfirmierung im August 1999 auch der Zoll- pflichtigen erteilt (zum Ganzen: VB, act. 12.01.02/1, act. 12.01.03/1-2, act. 12.01.05/2, act. 12.01.08 und act. 01.01.06/4-5; BB 13-18) und diverse Male erneuert – insbesondere aufgrund Inkrafttretens der Zollbegünsti- gungsverordnung vom 20. September 1999 (ZBV, AS 1999 2474) und Än- derungen deren Anhangs sowie jenem der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 (ZEV, SR 631.012). Inhaltlich lautete die besagte Ver- wendungsverpflichtung nicht mehr «zur industriellen Herstellung von Ma- yonnaise, Salatsaucen oder ähnlichen Produkte im Sinne von Art. 114-117 aLMV», sondern «zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarif- nummer 2103.9000» (VB, act. 12.01.12/2, act. 12.01.16/2, und act. 12.01.18/2 [bzw. act. 01.01.03]; BB 19-21). C. C.a Am 14. Februar 2018 und 3. Mai 2018 führte die Eidgenössische Zoll- verwaltung (EZV) bei der Zollpflichtigen eine Betriebsprüfung betreffend zollbegünstigter Waren durch und hielt die Ergebnisse im Bericht über die Betriebsprüfung vom 16. August 2018 fest (VB, act. 01.01.02/1-66; BB 7). C.b Mit Feststellungsprotokoll vom 8. November 2018 liess die EZV ver- lauten, sie habe anlässlich der Betriebsprüfung festgestellt, dass Rapsöl, welches von der Zollpflichtigen zollbegünstigt zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 eingekauft worden sei, nur zu einem Teil dem Verwendungsvorbehalt gemäss verwendet wurde. Mitunter habe die Zollpflichtige in den Jahren 2014 bis 2018 insgesamt 308'544.3 kg Rapsöl nicht dem Verwendungsvorbehalt entsprechend verwendet bzw. dieses zum «Auffüllen» der Behältnisse sowie zum Grillen verwendet (VB, act. 01.01.10/1-3; BB 22; vgl. auch BB 7).
A-1051/2019 Seite 4 C.c Mit E-Mail vom 13. November 2018 liess die Zollpflichtige die EZV wis- sen, dass sie sich mit dem Feststellungsprotokoll vom 8. November 2018 nicht einverstanden erkläre und dieses nicht unterzeichnen könne (VB, act. 01.01.08; BB 24). D. Am 18. Januar 2019 erliess die OZD gegenüber der Zollpflichtigen eine Nachforderungsverfügung. Darin hielt sie unter anderem fest, gemäss Feststellungsprotokoll vom 8. November 2018 sei der grösste Teil des vor- liegend im Inland zugekauften, aber zollbegünstigt eingeführten Rapsöls zum «Auffüllen» von Verkaufsverpackungen nach Einlegen der Antipasti verwendet worden, was nicht den Zollvorschriften gemäss Verwendungs- verpflichtung entspreche. Dies stelle in objektiver Hinsicht den Straftatbe- stand einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) dar, wobei Abgaben zu Unrecht nicht entrichtet worden und nun im Betrag von insgesamt Fr. 518'139.50 (Zoll Fr. 482'994.75, Mehr- wertsteuer Fr. 26'343.50 sowie Verzugszinsen Fr. 8'801.25) nacherhoben würden. Die geschuldeten Abgaben seien innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu überweisen. Gemäss Art. 74 ZG sei ein Ver- zugszins in Höhe von 4 % ab Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 ZG geschuldet. E. Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2019 liess die Zollpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Februar 2019 vor Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, die angefoch- tene Nachforderungsverfügung sei aufzuheben und «die zu Unrecht nicht entrichteten Abgaben» auf Fr. 0.-- festzusetzen. Eventualiter sei die ange- fochtene Nachforderungsverfügung aufzuheben und «die zu Unrecht nicht entrichteten Abgaben für eine Menge von 255'751.4 kg Rapsöl [seien] neu zu berechnen und festzusetzen»; dies alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Die Beschwerde- führerin führt namentlich aus, sie anerkenne, dass sie denjenigen Anteil des Rapsöls, welchen sie zum Grillen verwendet habe, nicht dem Verwen- dungsvorbehalt entsprechend gebraucht habe; hierfür habe jedoch D._______ AG einzustehen. Was denjenigen Anteil des Rapsöls zum «Auf- füllen» der Behältnisse angehe, bestreite sie jedoch einen Verstoss gegen die Verwendungsverpflichtung. Ihre Gewürzsauce werde industriell unter Verwendung von Maschinen hergestellt, indem zunächst in einem Behälter eine hochkonzentrierte Marinade aus Öl und Gewürzen hergestellt werde
A-1051/2019 Seite 5 (Schritt 1) und dieser Marinade nach Einlegen der Antipasti-Produkte in die Verkaufspackungen über die Öler Rapsöl zugefügt werde (Schritt 2). Erst mit diesem letzten Schritt sei die Gewürzsauce vollendet; dieser gehöre somit auch zum «Gesamtprozess zur Herstellung der Gewürzsauce». Die Verdünnung der konzentrierten Marinade durch die Vermischung der bei- den Komponenten ergebe die richtige Konsistenz, mache die Gewürz- sauce geniessbar – welche im Übrigen nicht weggeleert, sondern zusam- men mit den Antipasti gegessen werde – und stelle so einen untrennbaren Teil des gesamten industriellen Herstellungsprozesses der Gewürzsauce dar. Der Zweck des Öls liege nicht in der Befüllung oder Haltbarmachung der Produkte. Hinsichtlich Haltbarkeit habe sich im Rahmen einer (eigenen) Untersuchung (in den Jahren 2010 und 2011) ergeben, dass der Einsatz von Öl bzgl. mikrobiologischer Aspekte auf die Gesamthaltbarkeit keinen Einfluss habe. Des Weiteren sei es auch nicht möglich, die verschiedenen Gewürzsaucen in einem einzigen Schritt herzustellen: Sie führe ca. (An- zahl) Standardartikel, wobei es nicht möglich sei, diese in (Anzahl) Tanks mit jeweils einzelnen Gewürzsaucen zu lagern. Auch das physikali- sche/mechanische Marinieren in Tumblern (mit einem vorgelagerten Mari- nadenherstellungsprozess) komme aufgrund des Allergenmanagements und einer allfälligen Zerstörung der Produkteeigenschaft nicht in Frage. Schliesslich habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Herstellung ihrer Saucen dem Verwendungsvorbehalt entspreche. Die Nachforderung sei letztlich auch nicht verhältnismässig. F. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2019 beantragt die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 28. Februar 2019, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält insbesondere da- gegen, die Beschwerdeführerin veredle Lebensmittel (insb. Oliven, Anti- pasti-Produkte und Käse), indem sie Marinaden und (Gewürz)saucen zum Einlegen dieser Produkte herstelle. Hierbei würden mit den zollbegünstigt eingeführten getrockneten Früchten Antipasti hergestellt, welche zusam- men mit der Gewürzsauce verzehrt würden. Das Hinzufügen von Öl stelle eine Notwendigkeit dar, um die getrockneten Früchte mit der Gewürzsauce zu kombinieren und geschmacklich zu vollenden. Dieses Veredeln von Le- bensmitteln falle nicht unter die Tarifnummer 2103 sondern unter die Tarif- nummer 20 «Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflan- zenteilen». Zu welchem Zeitpunkt das Rapsöl mit der Grundsauce ver- mengt werde und ob es der Haltbarkeit des Produktes diene, sei somit ir- relevant. Es sei nicht belegt, dass über den Inhalt der Verwendungsver- pflichtung hinaus eine Zusicherung erfolgt sei. Eine Vertrauensgrundlage
A-1051/2019 Seite 6 liege nicht vor. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei nicht verletzt. Letztlich sei für die Frage der Leistungspflicht unbedeutend, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliege bzw. ob die D._______ AG den Verwendungs- vorbehalt vorschriftsgemäss weitergegeben habe. G. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 16. Mai 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie mo- niert namentlich, die Vorinstanz rüge plötzlich, die zollbegünstigte Einfuhr werde deshalb nicht akzeptiert, weil es sich um Antipasti handle; zuvor sei die von der Vorinstanz nun ins Feld geführte Tarifnummer 20 noch kein Thema gewesen. Die Vorinstanz wisse jedoch seit 1998, dass bzw. wie die Beschwerdeführerin (Marinaden und Saucen zum Einlegen von) Mittel- meerspezialitäten herstelle. Es treffe nicht zu, dass der Vorinstanz lediglich die Zusammensetzung der Sauce sowie ein Muster zugestellt worden sei; diese habe auch das «veredelte Produkt» bekommen. Vorliegend gehe es aber nicht um die Herstellung (des Fertigprodukts) Antipasti, sondern um die hergestellte Gewürzsauce, welche ein selbständiges Produkt darstelle, auch separat verkauft werde und sodann auch anderweitig verwendet werde, als für das Einlegen von Gemüse und Früchte. Ob die Sauce dann zur Veredelung anderer Lebensmittel diene, spiele keine Rolle, da die Sauce ja zuerst hergestellt werde. Sodann würdige die Vorinstanz den Be- griff «industrielle Herstellung» nicht; diese selber habe jedoch das Krite- rium der industriellen Herstellung bejaht und die Bewilligung erteilt. H. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und die Vor- instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
A-1051/2019 Seite 7 tungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Das Ver- fahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem frist- und form- gerecht eingereicht (vgl. Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.4 Eine während des Vernehmlassungsverfahrens durch die Vorinstanz vorgenommene blosse Auswechslung oder Änderung der Begründung (Motive) vermag die ursprünglich angefochtene Verfügung von vornherein nicht zu ersetzen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.46 mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Das Objekt der Ein- fuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (statt vieler: Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 5.2, A-718/2013 vom 27. Dezember 2013 E. 2.5 und A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichte- rungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Ver- ordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst sich nach
A-1051/2019 Seite 8 Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zoll- stelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundla- gen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). 2.1.2 Auskunft über die aktuell massgebenden Zollansätze geben der Ge- neral- sowie der Gebrauchstarif: Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Be- achtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie gröss- tenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandels- organisation (SR 0.632.20, GATT/WTO-Abkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkom- mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeich- nung und Codierung der Waren (SR 0.632.11, nachfolgend: HS-Überein- kommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1). Der Ge- brauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollan- sätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach ne- ben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2; COTTIER/HERREN, in: Kocher/Clavadetscher, [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung Kom- mentar N 103).
A-1051/2019 Seite 9 2.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD ein- gesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und An- hänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSIN- GER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017, S. 12; COTTIER/HERREN, Zollkommentar, Einleitung Kommentar N 96 ff.). 2.1.4 2.1.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 2.1.2) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmoni- sierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der na- tionalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmoni- sierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflich- tet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend: E. 2.1.4.3) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbe- reich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmoni- sierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhal- ten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1). 2.1.4.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die sys- tematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodie- rung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestal- tet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisier- ten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grund- sätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 BV), ist
A-1051/2019 Seite 10 diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige No- menklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.2 und A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.4). 2.1.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Ein- reihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt wor- den sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als internationa- les Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.5). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.1.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allge- meinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor- schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen- den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag- lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vor- schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge- führt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2).
A-1051/2019 Seite 11 2.1.4.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Be- schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpo- sitionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzte- res nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1 und A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1). 2.1.4.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Num- mern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermas- sen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen- den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung ge- bracht hat und so weiter. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-An- merkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die auf- grund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3).
A-1051/2019 Seite 12 2.1.5 2.1.5.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz- stoffe», Kapitel 20 und 21 des schweizerischen Gebrauchstarifs ist unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen: 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen 2001 Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzen- teile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder halt- bar gemacht: 2001.10 - Gurken und Cornichons: 2001.90 - andere: -- Früchte: 2001.9011 --- tropische 2001.9019 --- andere -- Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: 2001.9020 --- Zuckermais --- Kartoffelerzeugnisse --- andere: 2001.9098 ---- andere
2005 Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht ge- froren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: 2005.70 - Oliven
21 Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würz- mittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: 2103.1000 - Sojasauce 2103.2000 - Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen 2103.30 - Senfmehl, auch zubereitet und Senf 2103.9000 - andere
A-1051/2019 Seite 13 • Gewürzsaucen, zur industriellen Herstellung von Pro- dukten der Tarifnummer 2103.9000 2.1.5.2 Den Erläuterungen zu Kapitel 20 unter der Tarifnummer 2001 lässt sich Folgendes – soweit vorliegend relevant – entnehmen: «Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Hierher gehören Gemüse (vgl. Anmerkung 3 zu diesem Kapitel), Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig- oder Essigsäure konserviert, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf, Zucker oder anderen Süssstoffen. Diese Waren können auch Öl oder andere Zusätze enthalten. Sie können in Fässern, Tonnen und ähnlichen Grossbehältnissen oder in Aufmachung für den Einzelverkauf (in Gläsern, Dosen oder luftdicht verschlossenen Behältnis- sen) sein. [...] Die Zubereitungen dieser Nummer unterscheiden sich von den Gewürzsaucen und zusammengesetzten Würzmitteln der Nr. 2103 dadurch, dass letztere hauptsächlich Flüssigkeiten, Emulsionen oder Suspensionen sind, die nicht zum separaten Genuss bestimmt sind, sondern als Beilage zu gewissen Nah- rungsmitteln oder beim Zubereiten von bestimmten Gerichten verwendet wer- den [Hervorhebung durch das Gericht]. Die wichtigsten auf diese Weise haltbar gemachten Produkte sind Gurken, Cornichons, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Blumenkohl, Oliven, Kapern, Zu- ckermais, Artischockenherzen [...].» 2.1.5.3 Bei den Erläuterungen zu Kapitel 20 finden sich unter der Tarifnum- mer 2005 – soweit relevant – folgende Ausführungen: «Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zube- reitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 Als Gemüse im Sinne dieser Nummer gelten die in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel erwähnten Waren. Diese Produkte (ausgenommen mit Essig oder Es- sigsäure zubereitete oder konservierte Gemüse der Nr. 2001, gefrorene Ge- müse der Nr. 2004 und Gemüse mit Zucker haltbar gemacht der Nr. 2006) ge- hören hierher, wenn sie durch andere als in den Kapiteln 7 und 11 vorgese- hene Verfahren zubereitet oder konserviert worden sind. [...]» 2.1.5.4 In Anmerkung 3 zu Kapitel 20 wird angegeben, dass die Num- mern 2001, [...] und 2005, je nach Beschaffenheit, nur Waren des Kapi- tels 7 oder der Nummern 1105 oder 1106 umfassen, die durch andere als die in Anmerkung 1a) aufgeführten Verfahren (nach den in den Kapiteln 7,
A-1051/2019 Seite 14 8 oder 11 genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht) zubereitet oder haltbar gemacht worden sind. 2.1.5.5 Die Erläuterungen zu Kapitel 21 halten unter der Tarifnummer 2103 – soweit vorliegend relevant – Folgendes fest: «Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Ge- würzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel Hierher gehören Zubereitungen, die im Allgemeinen gewürzt sind und zur Ver- besserung des Geschmacks gewisser Speisen (insbesondere Fleisch, Fisch und Salate) dienen. Sie bestehen aus verschiedenen Zutaten (Eier, Gemüse [...] Öl, Essig, Zucker, Gewürze, Senf, Aromastoffe usw.). Diese Saucen sind meist flüssig [...]. Saucen werden den Speisen im Allgemeinen beim Kochen oder beim Anrich- ten hinzugefügt. Saucen verleihen den Speisen Geschmack, eine weichere Konsistenz und Kontrast bezüglich stofflicher Beschaffenheit und Farbe. Sie sind auch Träger von in ihnen enthaltenen Nahrungsmitteln [...]. Zu dieser Nummer gehören auch gewisse Zubereitungen auf der Grundlage von Gemüse oder Früchten, die im Allgemeinen Flüssigkeiten, Emulsionen oder Suspensionen sind. Derartige Zubereitungen können auch sichtbare Frucht- oder Gemüsestücke enthalten. Sie unterscheiden sich von Frucht- und Gemüsezubereitungen und Konserven des Kapitels 20 dadurch, dass sie als Saucen verwendet werden, d.h. als Beilage zu gewissen Nahrungsmitteln oder beim Zubereiten von bestimmten Gerichten und nicht zum separaten Ge- nuss bestimmt sind [Hervorhebung durch das Gericht]. [...] Hierher gehören z.B.: Mayonnaise, Salatsaucen, Sauce Bearnaise, Sauce Bo- lognaise [...] 2103.9000 Hierher gehört auch: [...] Fette und Öle (z.B. Sonnenblumenöl) mit Zusatz von Gewürzen, Kräutern oder Aromastoffen (z.B. Pilzaroma, Trüffelaroma, Zitronenöl), welche dem Öl deut- lich würzende Eigenschaften verleihen. Sie werden in kleinen Mengen (z.T. nur tropfenweise) als Würzmittel für Speisen (z.B. für Salate, Salatsaucen) verwendet. [...]» 2.1.6 2.1.6.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Ver-
A-1051/2019 Seite 15 wendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet («Zollerleichterun- gen für Waren je nach Verwendungszweck»). Art. 14 Abs. 2 und 3 ZG re- geln die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze herab- setzen und in welchen Fällen die OZD die Ansätze anpassen darf. Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollan- meldung einreichen und die Differenz nachentrichten (Art. 14 Abs. 4 ZG). Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungs- gesuch geltend machen (Art. 14 Abs. 5 ZG). Weitere Einzelheiten sind in der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sowie in der ZEV geregelt. Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollan- satz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Daraufhin teilt die OZD eine Verpflichtungsnummer zu (Art. 51 Abs. 2 ZV). Bei einer Verwendungsverpflichtung handelt es sich um eine allgemein gül- tige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwen- den, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer (Art. 2 Bst. c ZEV). Gemäss Art. 2 Bst. d ZEV gilt als zoll- begünstigte Person diejenige, welche für zollbegünstigte Waren eine Ver- wendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der OZD genehmigt ist (Ziff. 1), und diejenige, welche eine mit einem Verwendungsvorbehalt ver- sehene, unveränderte zollbegünstige Ware im Zollgebiet übernimmt (Ziff. 2). Überdies sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleich- terungen für Waren je nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmeldung (vgl. zu den besonderen Angaben, welche die Zollanmeldung zu enthalten hat: Art. 6 ZEV) zu beantragen und die Ver- pflichtungsnummer derjenigen Person anzugeben ist, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird (Art. 52 Abs. 1 Bst. b ZV). Die OZD kann die Angabe der Verpflichtungs- nummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern (Art. 52 Abs. 2 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-579/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.3 und A-718/2013 vom 27. Dezember 2013 E. 2.3). Erfolgt die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten Zollansatz nicht rechtmässig, hat die Zollbehörde bereits nach dem Grundsatz der allge- meinen Zollpflicht die Verzollung zum Normalansatz vorzunehmen. Eine
A-1051/2019 Seite 16 Veranlagung zum ermässigten Zollansatz aufgrund einer Zollerleichterung für Waren wegen ihres Verwendungszwecks kann diesfalls nicht in Be- tracht kommen (Urteile des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.8.2 und A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.3). 2.1.6.2 Waren, die für einen bestimmten Zweck zu einem reduzierten Zoll- ansatz veranlagt werden, müssen von der Person, welche die Verwen- dungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden oder von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die Verwen- dungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden (Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b ZV). Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsver- pflichtung weitergegeben werden. Die Person, welche die Ware weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen (Art. 53 Abs. 2 ZV). Die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwen- dungszwecks sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungs- zwecks nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ZG delegiert die Verordnung an das EFD (Art. 54 ZV). In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 7 ZEV, dass die zollbegünstigte Person der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen muss, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat (Art. 7 ZEV). Zudem muss sie bei jeder Weitergabe von un- veränderten Waren im Zollgebiet in den Verkaufs- und Lieferdokumenten einen Verwendungsvorbehalt gemäss Anhang 2 anbringen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ZEV). Damit überträgt der Begünstigte die Ver- antwortung für die Einhaltung des veranlagten Verwendungszweckes an den Abnehmer (IVO GUT, Zollkommentar, Art. 14 N 8). 2.2 2.2.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein- fuhrmehrwertsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung ge- hören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1 und A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 8.1).
A-1051/2019 Seite 17 2.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 3.6 f. mit weiteren Hinweisen [angefochten vor BGer]). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen, denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevor- teilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. feh- lenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4; MICHAEL BEUSCH, Zollkommen- tar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten muss- ten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Insti- tut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Ur- teile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 und 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4). Neben den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern gemäss Art. 70 ZG sind weitere Personen nachleistungspflichtig, sofern sie durch die Widerhand- lung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-823/2014
A-1051/2019 Seite 18 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.3). Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Ge- nuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regel- mässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Wi- derhandlung nicht erhoben wird. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die un- verzollt eingeführte Ware zu einem Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem legalen Markt übliche. Sofern ein unrechtmässiger Vorteil erzielt wird, kann auch eine Person der Nachleistungspflicht unterliegen, welche nicht Ersterwerber, sondern späterer Inhaber bzw. Zwischenhänd- ler (sog. indirekt Begünstigter) der eingeführten Ware ist und welche nicht nach Art. 70 ZG zollzahlungspflichtig wäre. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Han- delsstufen noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei kei- nerlei Verdachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 3.4 und A-823/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.3, je mit weiteren Hin- weisen). Auch sie haften solidarisch für die zu Unrecht nicht bezahlten Zoll- abgaben und Einfuhrsteuern (Urteile des BVGer A-667/2015 vom 15. Sep- tember 2015 E. 4.3 und A-823/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.2.6). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerdeführerin diverse Mittelmeer- spezialitäten bzw. Antipasti-Produkte her, wie beispielsweise Oliven, Arti- schocken und Käse. Hierzu führt sie das getrocknete Gemüse unter der Tarifnummer 0712.9081 zollbegünstigt ein (Bericht über die Betriebsprü- fung vom 16. August 2018, S. 10; VB, act. 01.01.02/1-66; BB 7) und fertigt Marinaden sowie Gewürzsaucen zum Einlegen dieser Produkte. Die OZD erteilte der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eine Ver- wendungsverpflichtung für pflanzliche Fette und Öle, raffiniert, der Tarif- nummer 1507-1515 mit einem (reduzierten) Zollansatz von Fr. 1.00 je 100 kg brutto. Mittlerweile lautet diese Verwendungsverpflichtung «zur in- dustriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000» (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Unbestritten ist, dass es sich bei den streitbetroffe- nen Einfuhren in den Jahren 2014 bis 2018 um Rapsöl gemäss Tarifnum- mer 1514.1991 handelt und es – sofern es (tatsächlich) zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 verwendet wird
A-1051/2019 Seite 19 (sogleich: E. 3.2 f.) – zu einem (reduzierten) Zollansatz von Fr. 1.00 je 100 kg brutto zu verzollen ist. Nicht im Streit liegt schliesslich, dass jener Teil des Öls, der unmittelbar zur Herstellung der Gewürzsauce diente, in welche die getrockneten Gemüse/Früchte eingelegt wurden, noch unter die Verwendungsverpflichtung fällt. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob auch bezüglich jenes Anteils des Raps- öls, der zum «Auffüllen» der Verkaufsverpackungen nach Einlegen der An- tipasti in die Gewürzsauce diente, die einschlägige Verwendungsverpflich- tung durch die Beschwerdeführerin eingehalten worden ist oder ob eine objektive Widerhandlung gegen das Zollgesetz vorliegt (E. 3.2-3.4). Letz- terenfalls muss der Frage nachgegangen werden, wer hierfür nachleis- tungspflichtig ist (E. 3.5). Schliesslich gilt zu klären, ob die Beschwerdefüh- rerin aufgrund von Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass die Her- stellung ihrer Saucen dem Verwendungsvorbehalt entspreche (E. 3.6) und ob sie aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips etwas für sich ableiten kann (E. 3.7). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz stellt sich hinsichtlich Verwendungsverpflichtung auf den Standpunkt, diese sei nicht eingehalten worden. Dadurch habe die Be- schwerdeführerin zu Unrecht den reduzierten Zollansatz in Anspruch ge- nommen, weshalb die Differenz zum Normalsatz nachzufordern sei. Im Rahmen ihrer Verfügung führte die Vorinstanz noch aus, der grösste Teil des zollbegünstigt eingeführten Rapsöls sei zum «Auffüllen» von Verkaufs- verpackungen nach Einlegen der Antipasti verwendet worden, was keine «industrielle Herstellung» darstelle (vgl. Sachverhalt Bst. D). Mit Vernehm- lassung lässt die Vorinstanz ihre bisherige Begründung fallen und lässt (neu) verlauten, es werde gar kein Produkt der Tarifnummer 2103.9000 hergestellt; das vorliegende Veredeln der Lebensmittel falle unter die «Ta- rifnummer» 20 (vgl. ausführlich: Sachverhalt Bst. F). Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Meinung, das «Auffüllen» der Verkaufsverpackungen gehöre zum «Gesamtprozess zur Herstellung der Gewürzsauce», wobei der Zweck dieses (zusätzlichen) Öls gerade nicht in der Befüllung oder Haltbarmachung der Produkte liege. Die Herstellung der Gewürzsauce in einem einzigen Schritt sei letztlich auch nicht möglich (ausführlich: Sachverhalt Bst. E). In ihrer Stellungnahme moniert die Be- schwerdeführerin, die von der Vorinstanz plötzlich ins Feld geführte «Tarif- nummer» 20 sei bisher noch kein Thema gewesen. Die Vorinstanz wisse seit 1998, dass bzw. wie sie (Marinaden und Saucen zum Einlegen von)
A-1051/2019 Seite 20 Mittelmeerspezialitäten herstelle. Schliesslich sei vorliegend aber nicht die Herstellung (des Fertigprodukts) Antipasti zu beurteilen, sondern die her- gestellte Gewürzsauce, welche ihrerseits ein selbständiges Produkt dar- stelle (vgl. Sachverhalt Bst. G). 3.2.2 Wie bereits in Erwägung 1.4 erwähnt, ist es der Vorinstanz während des Vernehmlassungsverfahrens grundsätzlich erlaubt, ihre Begründung (für das Nichteinhalten der streitbetroffenen Verwendungsverpflichtung) zu ändern. Die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen ihrer Eingabe vom 16. Mai 2019 (Sachverhalt Bst. G) zu den neuen Argumenten der Vor- instanz ausführlich Stellung nehmen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen somit ins Leere. 3.3 Ob das Rapsöl zur (industriellen) Herstellung von Produkten der Tarif- nummer 2103.9000 oder jener des Kapitels 20 diente, ist für das Einhalten der Verwendungsverpflichtung relevant und gilt es nachfolgend zu klären: 3.3.1 Der Wortlaut bzw. Tariftext der Kapitel 20 «Zubereitungen von Ge- müse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen» und 21 «Verschiedene Nah- rungsmittelzubereitungen» des schweizerischen Gebrauchstarifs, welche beide dem Abschnitt IV angehören, lassen keine erste Abgrenzung zur Be- stimmung der zutreffenden Tarifnummer zu. Die Vorinstanz lässt im Rah- men ihrer Vernehmlassung offen, unter welche Tarifnummer des Kapi- tels 20 sie die streitbaren Produkte zählt. In Frage kommen vorliegend die Tarifnummern 2001 «Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzen- teile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht» und 2005 «Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zube- reitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006» (vgl. zum ganzen Abschnitt ausführlich: E. 2.1.5.1). Laut den einschlägigen Erläuterungen gehören zur Tarifnummer 2001 «Gemüse (vgl. Anmerkung 3 zu diesem Kapitel), Früchte und andere ge- niessbare Pflanzenteile, mit Essig- oder Essigsäure konserviert, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf, Zucker oder anderen Süssstoffen. Diese Waren können auch Öl oder andere Zusätze enthalten» (E. 2.1.5.2). Weiter geben die Erläuterungen zur Tarifnummer 2005 an, dass als Gemüse im Sinne dieser Nummer die in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel erwähnten Waren gelten. Diese Produkte – ausgenommen unter anderem mit Essig oder Essigsäure zubereitete oder konservierte Gemüse der Nummer 2001 – gehören hierher, wenn sie durch andere als in den Kapiteln 7 und 11
A-1051/2019 Seite 21 vorgesehene Verfahren zubereitet oder konserviert worden sind (E. 2.1.5.3). Gemäss Anmerkung 3 zu Kapitel 20 umfassen etwa die Tarifnummern 2001 und 2005, je nach Beschaffenheit, unter anderem nur Waren des Ka- pitels 7 (E. 2.1.5.4). Wie gezeigt (E. 3.1), wird vorliegend das getrocknete Gemüse zur Herstellung der Antipasti-Produkte unter der Tarifnummer 0712.9081 zollbegünstigt eingeführt. 3.3.2 Gemäss Wortlaut und den einschlägigen Erläuterungen ist somit als Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 2001 und 2005 relevant, ob das Gemüse (die Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile) mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht wurde oder nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das getrocknete Gemüse zur Herstellung ihrer Mittelmeerspezialitäten in eine Gewürzsauce einlegt, welche Essig enthält (und zwar mind. 1 % [siehe hierzu auch: Schweizerische Erläuterungen zur Tarifnummer 2001, welche einen Essig- säuregehalt von 0.5 Gewichtsprozent oder mehr verlangt]; ausführlich: Sachverhalt Bst. B.b). Da die streitbetroffenen Produkte folglich mit Essig zubereitet werden, ist im Kapitel 20 die Tarifnummer 2001 einschlägig. 3.3.3 Letztlich ist somit die Tarifnummer 2001 «Gemüse, Früchte und an- dere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht» von der Tarifnummer 2103 «Zubereitungen zum Herstel- len von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammenge- setzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf» abzugrenzen, um zu klären, ob vorliegend die Verwendungsverpflichtung von der Beschwer- deführerin eingehalten wurde bzw. das Rapsöl zur Herstellung von Produk- ten der Tarifnummer 2103.9000 diente. Die Erläuterungen zur Tarifnummer 2103 bestimmen, dass unter diese Ta- rifnummer Zubereitungen gehören, «die im Allgemeinen gewürzt sind und zur Verbesserung des Geschmacks gewisser Speisen [...] dienen. Sie be- stehen aus verschiedenen Zutaten (Eier, Gemüse [...] Öl, Essig, Zucker, Gewürze, [...]). Diese Saucen sind meist flüssig [...]. [Sie] werden den Speisen im Allgemeinen beim Kochen oder beim Anrichten hinzugefügt. Saucen verleihen den Speisen Geschmack, eine weichere Konsistenz und Kontrast bezüglich stofflicher Beschaffenheit und Farbe. Sie sind auch Trä- ger von in ihnen enthaltenen Nahrungsmitteln [...]. Zu dieser Nummer ge- hören auch gewisse Zubereitungen auf der Grundlage von Gemüse oder
A-1051/2019 Seite 22 Früchten, die im Allgemeinen Flüssigkeiten, Emulsionen oder Suspensio- nen sind. Derartige Zubereitungen können auch sichtbare Frucht- oder Ge- müsestücke enthalten. Sie unterscheiden sich von Frucht- und Gemüsezu- bereitungen [...] des Kapitels 20 dadurch, dass sie als Saucen verwendet werden, d.h. als Beilage zu gewissen Nahrungsmitteln oder beim Zuberei- ten von bestimmten Gerichten und nicht zum separaten Genuss bestimmt sind [...]. Hierher gehören z.B.: Mayonnaise, Salatsaucen, [...]» (zum Gan- zen ausführlich: E. 2.1.5.5). Zur Tarifnummer 2001 führen die massgeblichen Erläuterungen aus, «die Zubereitungen dieser Nummer unterscheiden sich von den Gewürzsaucen [...] der Nr. 2103 dadurch, dass letztere hauptsächlich Flüssigkeiten, Emul- sionen oder Suspensionen sind, die nicht zum separaten Genuss bestimmt sind, sondern als Beilage zu gewissen Nahrungsmitteln oder beim Zube- reiten von bestimmten Gerichten verwendet werden. Die wichtigsten auf diese Weise haltbar gemachten Produkte sind Gurken, Cornichons, Zwie- beln, Schalotten, Tomaten, Blumenkohl, Oliven, Kapern, Zuckermais, Arti- schockenherzen [...]» (ausführlich: E. 2.1.5.2). 3.3.4 Der Wortlaut bzw. Tariftext und die Erläuterungen legen für die Be- stimmung der zutreffenden Tarifnummer somit fest, dass es sich entweder um eine «Gemüsezubereitung» gemäss Tarifnummer 2001 oder um eine «zubereitete Gewürzsauce» laut Tarifnummer 2103 handeln muss. Vorlie- gend stellt die Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt eine kon- zentrierte Marinade unter anderem aus Öl, Kräuter, Essig und Gewürzen her, wobei diese «Grundsauce» durch die OZD bereits im Jahr 1999 ge- prüft und als den Anforderungen der Art. 116 und 117 der aLMV entspre- chend qualifiziert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Wie gezeigt (E. 3.1), ist vorliegend somit auch unbestritten, dass die Herstellung dieser kon- zentrierten Gewürzsauce noch unter die Verwendungsverpflichtung fällt. In die konzentrierte Gewürzsauce werden sodann die getrockneten Früchte/Gemüse eingelegt und danach wird in einem zweiten Schritt Rapsöl über die sich in der konzentrierten Gewürzsauce eingelegten Anti- pasti-Produkte gegossen (vgl. Sachverhalt Bst. E und Bericht über die Be- triebsprüfung vom 16. August 2018, S. 5; VB, act. 01.01.02/1-66; BB 7). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass erst mit die- sem zweiten Schritt die Gewürzsauce vollendet sei, da erst die Verdünnung der konzentrierten Marinade durch die Vermischung der beiden Kompo- nenten die richtige Konsistenz ergebe (vgl. eingehend: Sachverhalt Bst. E).
A-1051/2019 Seite 23 Hierbei lässt die Beschwerdeführerin jedoch ausser Acht, dass sich auf- grund des konkreten Ablaufs der Gesamtherstellung ihrer Produkte, bei welchem den in der konzentrierten Gewürzsauce eingelegten Antipasti er- neut Rapsöl beigefügt wird, sich die zubereitete Gewürzsauce nicht mehr von den sich darin eingelegten Antipasti trennen lässt bzw. ein Gesamtpro- dukt entstanden ist. Das in einem letzten Schritt beigefügte Rapsöl dient letztlich nicht nur der behaupteten Herstellung einer zubereiteten Gewürz- sauce, sondern der Herstellung bzw. Zubereitung des Endprodukts: Anti- pasti, eingelegt in einer verdünnten Gewürzsauce. Zwar wird auch die vorliegende verdünnte Gewürzsauce als Sauce ver- wendet, d.h. als Beilage zu den Antipasti und ist – selbst wenn sie, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, zusammen mit jenen gegessen wird – nicht zum separaten Genuss bestimmt. Sie ist unbestrittenermassen flüssig und verleiht dem eingelegten Gemüse vermutlich Geschmack, eine weichere Konsistenz sowie Kontrast bezüglich stofflicher Beschaffenheit und Farbe. Da die verdünnte Gewürzsauce aufgrund des Herstellungsprozesses je- doch nicht alleine für sich betrachtet werden kann bzw. sich in der Sauce eingelegte Antipasti befinden, handelt es sich nicht mehr einfach um eine Flüssigkeit, Emulsion oder Suspension bzw. um ein selbständiges Produkt (Gewürzsauce), wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Das strittige Produkt kann auch nicht als Zubereitung auf der Grundlage von Gemüse oder Früchten, die im Allgemeinen Flüssigkeiten, Emulsionen oder Sus- pensionen sind und auch sichtbare Frucht- oder Gemüsestücke enthalten, eingeordnet werden (wie bspw. eine Gewürzsauce mitunter aus Avocados [vgl. Entscheid Nr. 300.9.1.2014.7 über Warentarifierungen zum Zolltarif, im Internet abrufbar unter www.tares.ch, zu finden über den Link «Ent- scheide»]; vgl. Erläuterungen: E. 3.3.3 bzw. E. 2.1.5.2 und E. 2.1.5.5). An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Einwand der Beschwerde- führerin, es sei nicht möglich, die verschiedenen Gewürzsaucen in einem einzigen Schritt herzustellen. Offengelassen werden kann im vorliegenden Fall nämlich, zu welchem Ergebnis eine diesbezügliche allfällige Tarifierung kommen würde. Letztlich spielt auch keine Rolle, dass möglicherweise ein kleiner Teil der Sauce separat verkauft und dementsprechend anderweitig verwendet wurde, als für das Einlegen von Gemüse und Früchte. Die Vor- instanz berechnete nämlich anhand einer Liste der Beschwerdeführerin für ihre Nachforderung die exakte Menge desjenigen Rapsöls, welche nur für das «Auffüllen und Grillen» verwendet wurde und verwendetet nicht ein- fach den Gesamtölverbrauch (vgl. Bericht über die Betriebsprüfung vom 16. August 2018, S. 6 und S. 12 [vgl. auch Beilagen 6 und 7 zum Bericht über die Betriebsprüfung]; VB, act. 01.01.02/1-66; BB 7). Daher befindet
A-1051/2019 Seite 24 sich derjenige Teil des Öls, der allenfalls separat als Gewürzsauce verkauft wurde, nicht im Nachforderungsbetrag. 3.3.5 Zusammengefasst diente das Rapsöl nicht zur Herstellung von Pro- dukten der Tarifnummer 2103.9000, sondern jener der Tarifnummer 2001. Folglich wurde die einschlägige Verwendungsverpflichtung durch die Be- schwerdeführerin nicht eingehalten bzw. eine objektive Widerhandlung ge- gen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung begangen. 3.4 Weil die Verwendungsverpflichtung bereits mit Blick auf das soeben Erwähnte nicht eingehalten wurde, kann schliesslich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – offengelassen werden, ob das «Auffüllen» der Ver- kaufsverpackungen nach Einlegen der Antipasti eine «industrielle Herstel- lung» gemäss Verwendungsverpflichtung darstellt oder nicht. 3.5 Sodann ist zu klären, wer vorliegend die Abgaben nachzuentrichten hat, welche infolge der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, hierfür habe die D._______ AG einzustehen, da diese als Importeurin des Rapsöls den Verwendungs- vorbehalt auf den Lieferscheinen und Rechnungen gegenüber der Be- schwerdeführerin nicht angebracht habe. 3.5.2 Waren, die für einen bestimmten Zweck zu einem reduzierten Zollan- satz veranlagt werden, können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, welche die Ware weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung aber in Kenntnis setzen. Hierzu muss die zollbegüns- tigte Person bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet in den Verkaufs- und Lieferdokumenten einen Verwendungsvorbehalt an- bringen und überträgt damit die Verantwortung für die Einhaltung des ver- anlagten Verwendungszweckes an den Abnehmer (zum Ganzen: E. 2.1.6.2). Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – jedoch einzig relevant mit Bezug auf eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Art. 117 ff. ZG und gibt gerade keine Antwort auf die Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören – wie gezeigt (E. 2.2.2) – neben dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG auch weitere Personen, wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben.
A-1051/2019 Seite 25 Dieser liegt unter anderem vor, wenn die unverzollt eingeführte Ware zu einem Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem legalen Markt übliche, wobei auch ein sog. indirekt Begünstigter der Nachleistungspflicht unterliegen kann. 3.5.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das streitbetroffene Rapsöl zollbegünstigt von der D._______ AG zur industriellen Herstellung von Pro- dukten der Tarifnummer 2103.9000 eingekauft. Da die Beschwerdeführerin – wie gesehen (E. 3.3) – die Verwendungsverpflichtung nicht eingehalten hat, hat die D._______ AG das Rapsöl der Tarifnummer 1514.1991 zu Un- recht zu einem (reduzierten) Zollansatz von Fr. 1.00 je 100 kg brutto ein- geführt. In den massgeblichen Jahren 2014 bis 2016 betrug der Normal- satz des Rapsöl Fr. 145.50 je 100 kg brutto, in den Jahren 2017 bis 2018 Fr. 138.25 je 100 kg brutto. Im Rahmen der Zolldifferenz zwischen Normal- satz und reduziertem Zollansatz des Rapsöls in Höhe von Fr. 144.50 bzw. Fr. 137.25 je 100 kg brutto wurden daher Abgaben nicht geleistet. Aus die- ser Nichtleistung der Abgaben hat (auch) die Beschwerdeführerin einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen, da sie das (zu Unrecht) zollbegünstigt ein- geführte Rapsöl – für die Beschwerdeführerin erkennbar und somit ohne Haftungserleichterung (vgl. hierzu: E. 2.2.2) – zu einem günstigeren Kauf- preis von der D._______ AG erwerben konnte, als sie dies bei einer Ver- zollung zum Normalsatz bzw. unter dem üblichen Marktpreis hätte kaufen können. Die Beschwerdeführerin gehört somit zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen und haftet solidarisch für die zu Un- recht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. 3.6 Sodann ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin auf- grund von Treu und Glauben – wie geltend gemacht – davon ausgehen durfte, dass ihre Herstellung der Gewürzsaucen dem Verwendungsvorbe- halt entspricht. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, bereits der Revers- Antrag ihrer Rechtsvorgängerin, welche in gleicher Weise produziert habe wie sie, sei von der OZD nach einer Untersuchung inklusive Kontrolle rück- wirkend bewilligt worden. Seit über 18 Jahren würden ihre Produkte auf gleiche Weise hergestellt und immer wieder sei die Verwendungsverpflich- tung durch die OZD genehmigt worden. Nach der Kontrolle ihres Herstel- lungsprozesses im Jahr 2010 und der erneuten Bewilligung der Verwen- dungsverpflichtung habe die OZD keine weiteren Kontrollen mehr verlangt. Während der ganzen Zeit seien keine Beanstandungen erfolgt. Ihr gesam- tes Geschäftsmodell sei darauf aufgebaut worden, dass die Verwendung
A-1051/2019 Seite 26 von zollbegünstigtem Öl rechtens war; ohne die damalige Bewilligung hätte sie andere Technologien, Rezepturen und Anwendungen geprüft. Im Rah- men ihrer Replik lässt sie überdies verlauten, es habe zu keinem Zeitpunkt Anlass dafür gegeben, an der Rechtmässigkeit der bekannten und mehr- fach geprüften Verwendung des zollbegünstigten Öls zu zweifeln. Zwar be- willige die Vorinstanz keine Herstellungsverfahren als solche, jedoch sei die Herstellungsphase relevant zur Subsumtion unter den Begriff der in- dustriellen Herstellung und damit indirekt Teil der Bewilligung zum zollbe- günstigten Bezug von Speiseöl. 3.6.2 Private haben Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Schutz von Treu und Glauben, Art. 9 BV). In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhal- tens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624). Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es unter anderem einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst ha- ben (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., RZ. 627). Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber – wie erwähnt – auch durch anderes Verhalten der Behörde entstehen. Mündliche oder schriftli- che Auskünfte und Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den betroffenen Pri- vaten berührende Angelegenheit beziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwal- tungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 2057, mit Hinweisen). 3.6.3 Bei einer Verwendungsverpflichtung handelt es sich – wie gesehen (E. 2.1.6.1 f.) – um eine allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Hierbei müssen die Waren durch den Begünstigten zum darin genannten Zweck verwendet werden. Die Zoll- verwaltung kann von Letzterem den Nachweis verlangen, dass die Waren tatsächlich der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet wur- den. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sie lediglich eine Ver- wendungsverpflichtung aufgrund der Angaben und Muster des Begünstig- ten genehmigt hat und kein konkretes Herstellungsverfahren. Bewilligt wurde die zollbegünstigte Einfuhr von Öl für bzw. zur Herstellung einer «Grundsauce» (vgl. Sachverhalt Bst. B.b und E. 3.3.4). Dass die Vor-
A-1051/2019 Seite 27 instanz anlässlich ihrer Kontrolle im Jahr 2010 nichts zu beanstanden hatte und eine erneute Bewilligung erteilte, stellt somit keine den Anspruch auf Vertrauensschutz vermittelnde Vertrauensgrundlage dar; selbst unter der Annahme, dass der Vorinstanz spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt sein musste, dass die Beschwerdeführerin Antipasti herstellt. Dies muss erst recht mit Blick darauf gelten, dass sich die Nachforderungsverfügung der Vorinstanz vorliegend lediglich auf die Jahre 2014 bis 2018 bezieht. Des Weiteren wird weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die Zollverwaltung eine über den Inhalt der Verwendungsverpflich- tung hinaus geltende ausdrückliche Zusicherung oder Auskunft erteilt hätte. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht nach dem Ausgeführten vorliegend schon mangels Vertrauensgrundlage nicht. Es erübrigt sich des- halb, hier die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz zu prü- fen. 3.7 3.7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nachforde- rung sei letztlich auch nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV, da sie nicht zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels – nämlich der Unterstützung der inländischen industriellen Fabrika- tion von Gewürzsaucen – geeignet und tauglich sei. 3.7.2 Da vorliegend für die in Frage stehenden Einfuhren keine rechtmäs- sige Anmeldung zum ermässigten Zollansatz – unter Befolgung der dies- bezüglichen Anforderungen wie der Einhaltung der hinterlegten Verwen- dungsverpflichtung (vgl. vorn: E. 2.1.6.1) – erfolgte bzw. die Rechtmässig- keit der Anmeldung zum ermässigten Zollansatz aufgrund der fehlenden Einhaltung der Verwendungsverpflichtung nachträglich wegfiel, kann der reduzierte Zollansatz für Gewürzsaucen, zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 von vornherein nicht zur Anwen- dung kommen. Der Vorinstanz steht bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolge einzutreten hat, wenn keine rechtmässige Zollanmeldung zum ermässigten Satz erfolgt, kein Ermessen zu (vgl. E. 2.1.6.1). Sie hat dem- nach zu Recht den Normalsatz der Tarifnummer 1514.1991 angewendet. 4. In rechnerischer Hinsicht und bezüglich der mit der angefochtenen Verfü- gung festgesetzten Verzugszinsfolgen sowie des Tarasatzes wird die Nachforderung nicht bestritten. Es ergeben sich auch aus den Akten keine
A-1051/2019 Seite 28 Anhaltspunkte, die an der vorinstanzlichen Berechnung, den Verzugszins- folgen oder des Tarasatzes Zweifel aufkommen lassen. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 14'000.-- festzusetzenden Verfah- renskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be- gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra- rio).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 14'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-1051/2019 Seite 29 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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