B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6645/2023
Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Lukas Beeler, LL.M., Rechtsanwalt, und Christina Rinne, Rechtsanwältin, Niederer Kraft Frey AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass (Zollabgaben, Einfuhrsteuer, Verzugszins).
A-6645/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) mit Sitz in B.______ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Herstellung und den Handel von (...). Seit dem Jahr 2010 hat sie eine Verwendungsver- pflichtung «zu technischen Zwecken» für die zollbegünstigte Einfuhr von (...) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV; seit 1. Januar 2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [nachfolgend: BAZG]) hinterlegt. A.b Im Zeitraum vom 20. Oktober 2014 bis zum 9. Juni 2016 importierte die Zollpflichtige (...) in die Schweiz (Zeitraum I). Die Veranlagung der Ware erfolgte gemäss den jeweiligen Zollanmeldungen unter der Zolltarif- nummer (nachfolgend: ZTN) (...) und unter Inanspruchnahme der Verwen- dungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» zollfrei. A.c Anlässlich einer Betriebskontrolle vom 18. Oktober 2016 stellten Kon- trolleure des BAZG fest, dass die Zollpflichtige aus dem zollfrei eingeführ- ten (...)(Waren) (...)(Nebenprodukte) hergestellt und anschliessend die (...)(ein Nebenprodukt) zu (einem Endprodukt) weiterverarbeitet hat. (Das Hauptprodukt) ist (...) der Verwendungsverpflichtung entsprechend zu «technischen Zwecken» weiterverwendet worden. Jedoch hat die Zoll- pflichtige (...) (die Nebenprodukte) weiterverwendet bzw. zur Weiterver- wendung abgegeben. Damit habe die Zollpflichtige in Bezug auf die Ne- benprodukte gegen die Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwe- cken» verstossen. Gestützt auf die Ergebnisse der Betriebskontrolle for- derte das BAZG bei der Zollpflichtigen Fr. 103'508.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Verzugszins) mit Verfügung vom 5. Juni 2018 nach. A.d Nach Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde bei der Ober- zolldirektion vom 26. März 2019 und der Abweisung der Beschwerde durch das Bundeverwaltungsgericht (...), wies auch das Bundesgericht die ge- gen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (...) ab. A.e In der Folge meldete die Zollpflichtige beim BAZG diverse Einfuhren von (...) (eingeführten Waren), welche(s) nicht zu technischen Zwecken verwendet wurde(n) für die Zeiträume zwischen Juni 2016 bis Oktober 2018 (Zeitraum II) bzw. zwischen Oktober 2018 und Mai 2022 (Zeitraum III) an. Das BAZG erhob gestützt darauf Zoll- und Einfuhrabgaben.
A-6645/2023 Seite 3 A.f Für die Zeit ab Mai 2022 (Mai 2022 bis Oktober 2022 [Zeitraum IV] und November 2022 bis Dezember 2022 [Zeitraum V]) erfolgte die Einfuhr von «(...)» (der Waren) unter Anwendung des aktiven Veredelungsverkehrs (aktive Eigenveredelung im Rückerstattungsverfahren). B. B.a Am 9. März 2023 beantragte die Zollpflichtige beim BAZG einen Teil- erlass von Zoll- und Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 1'153'649.86 und die Anpassung der Verzugszinsen. Zur Begründung führte sie unter ande- rem aus, die Erhebung der Abgaben führe zu einer stossenden Ungleich- behandlung zwischen inländischen Produktionsunternehmen und Import- euren. Die Voraussetzungen für den Erlass und insbesondere auch eine besondere Härte würden vorliegen. B.b Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 trat das BAZG auf das Erlassge- such betreffend die Zeitperioden I und II (Oktober 2014 bis Juni 2016 und Juni 2016 bis Oktober 2018) zufolge verpasster Frist nicht ein. Betreffend die Zeitperioden III bis V wies es das Gesuch ab. Zur Begründung führte das BAZG zusammengefasst aus, die aussergewöhnlichen Gründe dürften nicht die Bemessung der Abgaben betreffen oder zu einer Korrektur des Zolltarifs führen. Faktisch beantrage die Zollpflichtige jedoch eine Reduk- tion des Zollansatzes. Die weiter angeführten Gründe genügten den ge- setzlichen Anforderungen an die Aussergewöhnlichkeit nicht. Die Abgaben entsprächen zwar einer substantiellen Summe, es sei aber im Verantwor- tungsbereich der Gesuchstellerin gestanden, sich vor der Einfuhr über die Bestimmungen und deren Anwendung zu vergewissern und die Preiskal- kulation entsprechend vorzunehmen. Das Versäumnis sei dem unterneh- merischen Risiko der Zollpflichtigen zuzurechnen. C. C.a Gegen diese Verfügung erhebt die Zollpflichtige (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 29. November 2023 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragt, Ziffern 3 und 5 der Verfügung des BAZG vom 27. Oktober 2023 seien aufzuheben und das Gesuch um teilweisen Zollerlass und teilweisen Verzicht auf Verzugszinsen für die Zollabgaben für den Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2022 (Zeitraum III), den Zeitraum Mai 2022 (Zeitraum IV) und den Zeitraum November 2022 bis Dezember 2022 (Zeitraum V) sei gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des BAZG.
A-6645/2023 Seite 4 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ein (...) gegründetes Unternehmen, welches qualitativ hochwertige, inno- vative (...) (Produkte) produziere. Sie sei das einzige Unternehmen in der Schweiz, welches (...) herstelle. Sie (die Beschwerdeführerin) sei im Rah- men der Covid-19-Pandemie als systemrelevantes Unternehmen einge- stuft worden. Im Rahmen des Produktionsprozesses (...) (also «zu techni- schen Zwecken») werde aus (...) (der Ware), neben (...) (dem Hauptpro- dukt) (45.7 %), (...) (Nebenprodukt) und (...) (Nebenproukt) (19.42 %) so- wie(...) (Nebenprodukt) (34.88 %) gewonnen. Die (...) werde zu (...) wei- terverarbeitet. Es handle sich dabei folglich um Nebenprodukte, die auf- grund des Produktionsverfahrens zwingend anfallen. (...) (Das Hauptpro- dukt) werde vollständig an (...) zu technischen Zwecken abgegeben. Die Nebenprodukte seien weiterverwendet bzw. verkauft worden. Es handle sich um (...). Das Bundesgericht habe entschieden, dass der Verkauf der Nebenprodukte nicht von der Verwendungsverpflichtung «zu technischen Zwecken» gedeckt sei und für die Nebenprodukte eine Nachmeldung zu erfolgen habe. Die Nachveranlagung der Nebenprodukte habe zu einer enormen Nachforderung geführt. Dabei gelange der Zolltarif für (...) (die ware) zur Anwendung und nicht der Tarif für die Nebenprodukte, was einer Mehrbelastung von bis zu 29'300 % entspreche. Die Zollbelastung habe so zu einem erheblichen Verlust für die Zeitperioden I bis III von rund Fr. 890'000.- geführt. Für die Zeitperiode IV und V erhalte sie – so die Beschwerdeführerin weiter – eine Zollrückerstattung für den Anteil ausgeführter Veredelungserzeug- nisse und nicht verwertbarer Veredelungsverluste. Für die übrigen Neben- produkte (welche als verwertbare Verluste gelten) müsse eine Verzollung oder Vernichtung vorgenommen werden. Dies führe dazu, dass sie (die Beschwerdeführerin) die (auf dem Markt nachgefragten) Nebenprodukte, bei denen es sich um (...) handle, nicht verkaufen könne. Aufgrund dieser Sachlage habe sie (die Beschwerdeführerin) beim BAZG ein Gesuch um Zollbegünstigung für (...) (die Ware) zur Herstellung von (...) (Nebenprodukten) gestellt. Das BAZG halte die wirtschaftliche Not- wendigkeit für gegeben und beabsichtige, die Schaffung der Zollerleichte- rung bei den zuständigen Stellen anzuregen. Aufgrund der Nachforderungen sei es innert einem Zeitraum von rund ei- nem Jahr zu Forderungen in Millionenhöhe gekommen. Die geschuldeten Abgaben entsprächen rund der Hälfte des aktuellen Eigenkapitals und be- lasteten sie (die Beschwerdeführerin) in einem Zeitpunkt, in welchem sie
A-6645/2023 Seite 5 aufgrund der Covid-19-Pandemie angeschlagen sei. Seit 2020 seien die betrieblichen Ergebnisse jedes Jahr negativ gewesen und es sei zu zahl- reichen Betreibungen gekommen. Es lägen aussergewöhnliche Umstände mit Bezug auf das Zollverfahren insofern vor, als erst mit dem Urteil des Bundesgerichts eine Klärung der zuvor vollständig offenen Frage der Auslegung zollrechtlicher Bestimmun- gen erfolgt sei. Aussergewöhnlich sei sodann der Umstand, dass es mit Bezug auf den Zeitraum III vorliegend nicht um einen Fall gehe, bei wel- chem der mit Verwendungsverpflichtung importierte (...) (Ware) anderwei- tig verwendet worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe lediglich – im Sinne eines ressourcenschonenden Handelns – anfallende Nebenpro- dukte weiterverwendet. Im Zeitraum IV und V sei aussergewöhnlich, dass die geltenden Bestimmungen sie (die Beschwerdeführerin) faktisch dazu zwingen würden, (...) (die Nebenprodukte) zu vernichten. Es liege kein Fristversäumnis oder eine andere Pflichtverletzung ihrerseits vor. Auch be- stünden die aussergewöhnliche Umstände nicht in der ordnungsgemässen Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen. Die aussergewöhnlichen Verhältnisse würden sodann nicht die Bemessung der Abgabe betreffen. Es gehe insbesondere nicht um die Korrektur eines Zollansatzes. Letztlich stelle der Bezug der Abgabe ausgewiesener Massen eine besondere Härte dar, sodass alle Voraussetzungen für den Erlass gegeben seien. C.b Das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlas- sung vom 8. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert, da es für die Nebenprodukte aufgrund der geltenden Zolltarife zu einer Ver- teuerung komme, führe das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin zu einem Verlustgeschäft. Dies betreffe die angewendeten Zollsätze. Der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Vergleich zwischen Zolltarif von (...) (Ware) und Zolltarif für die Nebenprodukte zeige auf, dass vorliegend die Bemessung der Abgabe betroffen sei. Daher sei ein Erlass ausge- schlossen. Sodann lägen auch keine aussergewöhnlichen Umstände vor. Die Frage, welche das Bundesgericht zu klären gehabt habe, habe sich nur darauf beschränkt, ob eine neue Zollanmeldung einzureichen gewesen war. Das Verfahren sei entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ab- gelaufen. Gleiches gelte für das Verfahren der aktiven Veredelung. C.c Mit Replik vom 31. Mai 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest und führt zur Begründung ergänzend aus, sie sei (...) system- relevant, weshalb ihr Überleben im öffentlichen Interesse stehe. Es gehe beim Erlassgesuch um die unbilligen Konsequenzen, die sich aus der
A-6645/2023 Seite 6 korrekten Anwendung der Zollansätze ergäben. Dabei könne ihr (der Be- schwerdeführerin) der einzige Vorwurf gemacht werden, dass sie die (...) (Nebenprodukte), welche als Nebenprodukte angefallen seien, nicht ver- nichtet habe. Dabei bestehe eine Nachfrage nach diesen Produkten in der Schweiz, was zu einem unsinnigen Ergebnis führe. Sodann sei ihre finan- zielle Notlage ausgewiesen. Ende 2022 habe eine Unterbilanz vorgelegen und es liege eine drastische Liquiditätsnotlage vor. Der provisorische Jah- resabschluss für das Jahr 2023 weise einen Verlust (...) aus, das Eigenka- pital sei (...) gesunken. Damit entspreche die Forderung praktisch dem ge- samten noch verbleibenden Eigenkapital. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die Akten wird – sofern und soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide des BAZG betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben (Art. 59 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013] und Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) können beim Bundesver- waltungsgericht angefochten werden (Art. 31, 32 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 37 VGG). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuer- und Zollverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in stän- diger Rechtsprechung auch in Steuer- bzw. Zollverfahren den Untersu- chungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwir- kungsrechte gewährt werden (statt vieler: Urteile des BVGer A-5065/2021 vom 3. August 2023 E. 1.2, A-2892/2021 vom 7. Juli 2023 E. 1.4 je m.w.H.). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 des BAZG berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
A-6645/2023 Seite 7 an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 1.4.1 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Ja- nuar 2020 E. 1.3). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens einge- schränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 131 II 200 E. 3.2). 1.4.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziff. 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2023. Somit ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend die Perioden I und II (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs) nicht angefochten. Ebenfalls nicht an- gefochten ist die Abweisung betreffend Erlass der Einfuhrsteuern (Ziff. 4 des Dispositivs). Zu beurteilen im vorliegenden Verfahren ist somit der be- antragte Erlass der Zollabgaben für die Perioden III bis V sowie des Ver- zugszinses auf diesen Abgaben. 1.5 An dieser Stelle ist zunächst auf das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht einzugehen. 1.5.1 Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Damit sind sowohl die materiell- als auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieser Erlasse im vorliegenden Fall grundsätzlich anzuwenden (vgl. Urteile des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.1; A-625/2015 vom 15. Sep- tember 2015 E. 1.7.1). Wo auf das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (AS 42 287) Bezug genommen wird, wird dieses mit «aZG» zitiert. 1.5.2 Das Zollgesetz wurde zwischenzeitlich einer Teilrevision unterzogen (AS 2016 2429) und die entsprechenden Änderungen – namentlich Einfüh- rung einer neuen Erlassmöglichkeit in Art. 86 Abs. 2 ZG – traten per 1. Au- gust 2016 in Kraft. Nachdem diesbezüglich keine explizite
A-6645/2023 Seite 8 übergangsrechtliche Regelung getroffen wurde, gelten die allgemeinen in- tertemporalen Regeln (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Diese besagen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel- tung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2), in materieller Hinsicht dagegen die Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.2; 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteile des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.1, A-6381/2015 vom 5. August 2016 E. 1.2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_826/2016 vom 6. April 2018]). 1.5.3 Da es sich beim Erlass um ein Institut des materiellen Rechts handelt (vgl. Urteil des BVGer A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2 m.w.H.), ist so- mit dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt des relevanten Sachverhalts anwendbar war. Eine rückwirkende Anwendung von Art. 86 Abs. 2 ZG auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. August 2016 verwirk- licht haben, ist nicht zulässig (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.2). 1.5.4 Der Erlass betreffend die Zeitperioden I und II ist vor Bundesverwal- tungsgericht nicht mehr Streitgegenstand (vgl. E. 1.4.2 vorstehend), so- dass vorliegend nur der Erlass betreffend die Perioden III bis V zu beurtei- len ist. Letztere betreffen die Zeiträume zwischen Oktober 2018 und De- zember 2022 und diese liegen somit nach Inkrafttreten des revidierten Zoll- gesetzes, sodass dieses auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). 2.2 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver- bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217
A-6645/2023 Seite 9 E. 2.1.1 und 2.1.3; 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-4667/2020 sowie A-4679/2020, beide vom 10. November 2021, je E. 3.7.1; A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungs- verfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung an- melden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verant- wortung zu tragen. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwen- dungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet («Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck»). Art. 14 Abs. 2 und 3 ZG regeln die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze herabsetzen und in welchen Fällen das BAZG die Ansätze anpassen darf. Wer veran- lagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmel- dung einreichen und die Differenz nachentrichten (Art. 14 Abs. 4 ZG). Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsge- such geltend machen (Art. 14 Abs. 5 ZG). 2.3.2 Weitere Einzelheiten sind in der Zollverordnung sowie in der Verord- nung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (ZEV, SR 631.012) geregelt. Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzier- ten Zollansatz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung beim BAZG eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterle- gen. Daraufhin teilt das BAZG eine Verpflichtungsnummer zu (Art. 51 Abs. 2 ZV). Bei einer Verwendungsverpflichtung handelt es sich um eine allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer (Art. 2 Bst. c ZEV). Gemäss Art. 2 Bst. d ZEV gilt als zollbegünstigte Person diejenige, welche für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die vom BAZG genehmigt ist (Ziff. 1), und diejenige, welche eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstige Ware im Zollgebiet übernimmt (Ziff. 2).
A-6645/2023 Seite 10 2.3.3 Waren, die für einen bestimmten Zweck zu einem reduzierten Zollan- satz veranlagt werden, müssen von der Person, welche die Verwendungs- verpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet wer- den oder von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die Verwen- dungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden (Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b ZV). Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsver- pflichtung weitergegeben werden. Die Person, welche die Ware weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen (Art. 53 Abs. 2 ZV). 2.3.4 Die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Ver- wendungszwecks sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungs- zwecks nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ZG delegiert die Zollverordnung an das EFD (Art. 54 ZV). In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 7 ZEV, dass die zollbegünstigte Person dem BAZG auf Verlangen nachweisen muss, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat (Art. 7 ZEV). Zudem muss sie bei jeder Weitergabe von un- veränderten Waren im Zollgebiet in den Verkaufs- und Lieferdokumenten einen Verwendungsvorbehalt gemäss Anhang 2 anbringen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ZEV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2; A-1051/2019 vom 31. August 2020 E. 2.1.6.2). Die spezifischen Verpflichtungen der aufgrund einer hin- terlegten Verwendungsverpflichtung zollbegünstigten Person konkretisie- ren das im Zollverfahren geltende Selbstdeklarationsprinzip (Urteil des BVGer A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.3.2; vgl. auch oben E. 2.2). 2.4 2.4.1 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf einer Bewilligung des BAZG (Art. 59 Abs. 2 ZG). Entsprechend können die inländischen Waren von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausge- führt werden, an dem das BAZG die aktive Veredelung bewilligt hat (Art. 41 Abs. 3 ZV). 2.4.2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sowie mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung wird vom BAZG namentlich erteilt, wenn die in Art. 165 ZV genannten Voraus- setzungen erfüllt sind. So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter an- derem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungser- zeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung,
A-6645/2023 Seite 11 materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrens- vorschriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften des BAZG ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (Urteile des BVGer A-6139/2019 vom 18. August 2020 E. 2.2.2; A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.2.2; A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.2.2; A‑8109/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2; A-510/2011 et al. vom 14. Au- gust 2012 E. 2.4; IVO GUT, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4). 2.4.3 Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle: a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zoller- mässigung oder Zollbefreiung einreichen; b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet ver- brachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländi- schen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungs- erzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen. 2.5 2.5.1 Der Erlass von Abgaben stellt einen einseitigen Verzicht des öffentli- chen Gläubigers auf eine ihm kraft öffentlichen Rechts zustehende Forde- rung dar (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421; BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 1). Ein Erlass kann stets nur dann erfolgen, wenn die Veranlagung ab- geschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Abgabe vorliegt. Folge- richtig ist somit in den jeweiligen Erlassverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen Verfahren hingegen um die Revision der Veranlagung sowie um die Begründetheit der Abgabeforderung als solche gehen (vgl. Urteil des BGer 2A.556/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, in: Archiv für Schwei- zerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff.; Urteile des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.1; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, die Veranlagung
A-6645/2023 Seite 12 nachzuprüfen (BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.1). 2.5.2 Ein «gnadeweiser» Erlass bzw. eine «gnadeweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf die gesetz- lich festgelegte, begrenzte Zahl der möglichen Erlass- bzw. Rückerstat- tungsgründe nicht in Betracht (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.2 m.w.H.). 2.6 2.6.1 Der Erlass von Zollabgaben im Speziellen richtet sich nach Art. 86 ZG. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestim- mung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden be- hördlichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Ur- teil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.1.2; A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1; A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2 m.w.H.; zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.3). 2.6.2 Die Regelungen in Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG betreffen den Erlass in Fällen, in welchen Waren ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtli- che Verfügung hin wieder ausgeführt wurden. 2.6.3 Im Weiteren kann gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ein Zollbetrag er- lassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismäs- sig belasten würde. Bei der «Nachforderung» entsprechend dieser Bestim- mung handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 85 ZG. Dieser Artikel bestimmt, dass das BAZG den geschuldeten Betrag nachfordern kann, wenn es irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt hat. Liegt die Verantwortung für die Falschberechnung nicht in diesem Sinn beim BAZG und erfolgt eine Nach- forderung deswegen nicht nach Art. 85 ZG, sondern gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0), findet Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG keine Anwendung (vgl. BGE 94 I 475 E. 2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 7.4.2; A-1114/2021 vom 31 Oktober 2022 E. 6.2.2 m.w.H.; vgl. auch REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.],
A-6645/2023 Seite 13 MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer, 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 64 N 14). 2.6.4 Gemäss Art. 86 Abs. 2 ZG verzichtet das BAZG auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Art. 12 VStrR oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn: die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft und die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung: die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unver- hältnismässig belasten würde oder als offensichtlich stossend erscheint (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.4). 2.6.5 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält sodann eine Härteklausel. Diese ist als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert. Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG muss ein Zollnachlass auch in anderen Fällen gewährt werden, sofern aus- sergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betref- fen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen. Diese drei Vo- raussetzungen – auf welche im Folgenden detailliert eingegangen wird – müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3 m.w.H.). 2.6.5.1 Erstens müssen gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG «aussergewöhn- liche Gründe» vorliegen. Solche aussergewöhnlichen Gründe sind nach der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Denn eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht be- zweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, in: ASA 74 S. 246 ff.; BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung müssen diese aussergewöhnlichen Gründe «mit Bezug auf das Zollverfahren» vorliegen (vgl. statt vieler: BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). In – restriktiv zu handhabenden – Ausnahmefällen können allerdings auch die finanzielle Situation der Gesellschaft oder eine aktuelle konjunkturelle Lage aussergewöhnliche Umstände begründen und einen (zumindest
A-6645/2023 Seite 14 teilweisen) Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten, dass die Bestimmung nicht dazu dienen solle, die finanziellen Folgen früherer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, sei nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qua- lifizieren (BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.1; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3; A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.1). Mit anderen Worten ist gemäss der Recht- sprechung vorausgesetzt, dass die ausserordentlichen Umstände nicht der gesuchstellenden Person zuzuschreiben sind (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3 und 8.2). Angesichts der hohen Anforderungen an die Selbstdeklaration ist jedoch praktisch je- des Fehlverhalten – zumindest soweit es im Unternehmen der gesuchstel- lenden Person auftritt – als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu betrachten (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3; SONJA BOSSART MEIER/DOMINIQUE DA SILVA, Die Zollerlassgründe der «subjektiven Unbilligkeit» im Zollgesetz, in: Ordre Romand des Experts Fiscaux Diplômés [Hrsg.], Au carrefour des contributions – Mélanges de droit fiscal en l’honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 343). Ein Erlass wäre aber immerhin dann denkbar, wenn das Fehlverhalten auf- grund der Komplexität der fraglichen Verfahrensbestimmungen nachvoll- ziehbar war (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). 2.6.5.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Gründe dür- fen zweitens nach dem Gesetzeswortlaut «nicht die Bemessung der Abga- ben» betreffen. Ein Zollnachlass darf folglich nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (BVGE 2015/24 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.2; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3 m.w.H.). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuwei- sen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse,
A-6645/2023 Seite 15 ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.2 m.w.H.). 2.6.5.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine «besondere Härte» dar- stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichti- gen Person (BVGE 2015/24 E. 3.3.2 m.w.H.). Darunter ist das Miss- verhältnis zwischen dem geschuldeten Betrag und der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der abgabepflichtigen Person zu verstehen (Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3 m.w.H.). Die Härte muss sich dabei aus der Erhebung des Zolls selbst ergeben (statt vieler: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3). Der Zoll- erlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unterneh- merische Risiko zu decken (statt vieler zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.3 m.w.H.). 2.7 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG). Verzugszinsen haben ih- ren Ursprung in der verspäteten Zahlung einer Forderung und dienen dazu, den der Steuer- oder Zollverwaltung auf dieser Forderung entstandenen Zinsverlust auszugleichen. Verzugszinsen treten zur Forderung hinzu und teilen ihr Schicksal (vgl. BVGE 2015/50 E. 2.9 m.w.H.). Der Erlass von Ver- zugszinsen richtet sich ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG. Wird also die Zollschuld erlassen, so sind grundsätzlich auch die – zur Zollschuld akzessorischen – Verzugszinsen vom Erlass erfasst (ausser der Erlass würde nur teilweise gewährt; Urteil des BVGer A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4.7; BEUSCH, Zollkommentar, Art. 74 N 9; betreffend die Einfuhrsteuer siehe SCHLUCKEBIER, MWSTG-Kommentar, Art. 64 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3). 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Erlass der Zollabgaben in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat. Dabei wird zunächst geprüft, welcher Erlassgrund vor- liegend in Frage kommt (E. 3.1 nachfolgend), bevor die einzelnen Voraus- setzungen des betreffenden Erlasstatbestandes im Detail geprüft werden (E. 3.2 ff.). 3.1
A-6645/2023 Seite 16 3.1.1 Da sich Art. 86 Abs. 2 ZG ausdrücklich auf Nachforderungen nach Art. 12 VStrR bezieht, ist gemäss der jüngsten Rechtsprechung daraus zu schliessen, dass Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG – seit Inkrafttreten von Abs. 2 – nach dem Vorbild von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG nur noch für Forderungen nach Art. 85 ZG gilt (Urteile des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.6.2 und A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.4.1). Diese Rechtsprechung ist zu präzisieren. Nach der Einführung des Art. 86 Abs. 2 ZG, welcher sich im Wortlaut ausdrücklich auf Nachforderungen nach Art. 12 VStrR bezieht, verbleibt kein Raum, diese Sachverhalte (zu- sätzlich) unter Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zu subsumieren. Dies ergibt sich einerseits aus der Gesetzessystematik, welche in Absatz 1 von Art. 86 ZG von Zollabgaben spricht, wohingegen sich Absatz 2 auf Leistungen nach Art. 12 VStrR bezieht. Anderseits folgt dies auch aus der Konzeption des Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG als Auffangtatbestand, welcher erst zur Anwen- dung gelangt, wenn die Übrigen Erlassgründe nicht einschlägig sind (vgl. dazu auch E. 2.6.5 vorstehend). Daraus folgt, dass Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG nicht auf Fälle einer Nachforderung im Sinne von Art. 12 VStrR anwendbar ist (so im Ergebnis auch Urteil des BVGer A-1131/2017 vom 11. Januar 2018, in welchem ein Erlass, welcher eine Nachforderung nach Art. 12 VStrR betraf, nur auf Grundlage von Art. 86 Abs. 2 ZG geprüft wurde). In diesem Sinne ist denn auch die bisherige Rechtsprechung zu Art. 86 Abs. 2 ZG zu verstehen. Von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG werden aufgrund der Kon- zeption als subsidiärer Auffangtatbestand alle Zollabgaben erfasst, welche nicht auf einer Forderung gestützt auf Art. 12 VStrR beruhen und welche nicht von einem anderen Erlasstatbestand nach Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis c ZG erfasst sind. 3.1.2 Somit kann man die Anwendbarkeit der Erlassgründe nach Art. 86 ZG wie folgt zusammenfassen: In Fällen, in welchen Waren ganz oder teil- weise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt wur- den, kommt Art. 86 Abs. 1 Bst a und b ZG als Erlassgrund in Betracht (vgl. E. 2.6.2 vorstehend); in Fällen von Art. 85 ZG kommt ein Erlass nach Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG in Frage (E. 2.6.3 vorstehend); in Fällen von Art. 12 VStrR ist ein Erlass nach Art. 86 Abs. 2 ZG zu beurteilen (E. 2.6.4 vorste- hend) und in allen übrigen Fällen – im Sinne einer subsidiären Härtefall- klausel – kommt Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zur Anwendung. 3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt der Forderung, für welche der Erlass bean- tragt wird, für die Zeitperiode III eine Neuanmeldung für eine nachträgliche Zweckänderung im Sinne von Art. 14 Abs. 4 ZG zugrunde. Betreffend die Perioden IV und V liegt die Forderung in den Zollabgaben der aktiven
A-6645/2023 Seite 17 Veredelung begründet. Erlassgründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG liegen somit unbestrittenermassen nicht vor. Die Waren wurden weder ganz oder teilweise vernichtet noch auf amtliche Verfügung hin wieder aus- geführt (vgl. oben E. 2.6.2). Es liegt unbestrittenermassen auch keine Nachforderung aufgrund eines Irrtums des BAZG bei der Festsetzung der Zollabgaben i.S.v. Art. 85 ZG vor. Der Erlassgrund von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ist daher ebenfalls nicht anwendbar (vgl. oben E. 2.6.3). Letztlich be- treffen die Zollforderungen aus den Zeitperioden III bis V auch keine Leis- tung nach Art. 12 VStrR, sodass auch der Erlassgrund nach Art. 86 Abs. 2 ZG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.6.4 vorstehend). Die zu prüfende Rechtsgrundlage für einen Erlass stellt vorliegend somit die Härtefallklausel des Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG dar. Davon gehen im Übrigen auch beide Parteien aus, welche die Voraussetzungen dieser Vorschrift zum Gegenstand der Rechtsschriften machten. 3.1.4 Daraus folgt, dass im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob die Vorausset- zungen für einen Erlass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG vorliegend erfüllt sind. Wie einleitend ausgeführt (E. 2.6.5) bedingt die Härtefallklausel das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: das Vorliegen ausser- gewöhnlicher Umstände (dazu E. 3.2 hiernach), dass diese Umstände nicht die Bemessung der Abgabe betreffen (E. 3.3 nachfolgend) und eine besondere Härte vorliegt (E. 3.4 nachfolgend). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht mehrere aussergewöhnliche Gründe geltend und trägt vor, aufgrund der Tatsache, dass erst mit dem Urteil des Bundesgerichts die Klärung einer zuvor vollständig offenen Frage betref- fend die Auslegung einer zollrechtlichen Bestimmung erfolgt sei, liege ein aussergewöhnlicher Umstand mit Bezug zum Zollverfahren vor. Ausserge- wöhnlich sei sodann der Umstand, dass es mit Bezug auf den Zeitraum III vorliegend nicht um einen Fall gehe, bei welchem das mit Verwendungs- verpflichtung importierte (...) (Ware) anderweitig verwendet, respektive zweckwidrig verarbeitet worden sei. Zusätzlich ergebe sich diese Voraus- setzung auch daraus, dass ihr Produkte – so die Beschwerdeführerin – in der Schweiz dringend benötigt würden, zumal (...) als systemrelevantes Unternehmen bezeichnet worden sei und die konsequente Anwendung der Vorschriften dazu führe, dass sich eine Vernichtung der (...) (Nebenpro- dukte) als wirtschaftlicher erweise als deren Verkauf. Gleichzeitig sei ihr (der Beschwerdeführerin) keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. So seien keine Fristen versäumt worden und die Forderung beruhe auch nicht auf einer Nachforderung nach Art. 12 VStrR.
A-6645/2023 Seite 18 3.2.2 Die Vorinstanz führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, die angeführten Gründe Alleinstellungsmerkmal, Systemrelevanz und finanzi- elle Situation vermöchten nicht als aussergewöhnlich zu genügen. Es habe im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin gelegen, sich vor der Einfuhr (...) (der Ware) zu vergewissern, dass die Verwendung dem in der Zollbegünstigung vorgegebenen Verwendungszweck entspreche. Ein ent- sprechendes Versäumnis sei dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen, weshalb ein aussergewöhnlicher Grund zu verneinen sei. Im Rahmen der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz diese Begründung und argumen- tiert, die Beschwerdeführerin leite besondere Umstände letztlich aus der Höhe der zu leistenden Abgabe ab. Von der Abgabenhöhe selber könne aber nicht auf das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände geschlossen werden. Auch die Tatsache, dass die Frage betreffend die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung erst vor Bundesgericht entschieden worden sei, stelle keinen besonderen Umstand dar. Das Zollverfahren sei stets korrekt und ordnungsgemäss durchgeführt worden, weshalb kein aussergewöhn- licher Umstand vorliegen könne. 3.2.3 Wie bereits einleitend erläutert, soll der aussergewöhnliche Grund ei- nen Bezug zum Zollverfahren aufweisen, wobei in Ausnahmefällen auch die finanzielle Situation der Gesellschaft oder eine aktuelle konjunkturelle Lage einen aussergewöhnlichen Grund darstellen kann. Sodann darf keine Pflichtverletzung der gesuchstellenden Person vorliegen oder das Fehlver- halten muss zumindest aufgrund der Komplexität der fraglichen Verfah- rensbestimmungen nachvollziehbar sein (vgl. E. 2.6.5.1). Im vorliegenden Fall ist dabei zwischen der Zeitperiode III, in welcher die Einfuhr unter der Verwendungsverpflichtung erfolgte (E. 3.2.3.1 ff. nachfolgend), und den Perioden IV und V, in welchen das Verfahren zur aktiven Veredelung zur Anwendung kam (E. 3.2.4 nachfolgend), zu unterscheiden. 3.2.3.1 Für die Zeitperiode III (Oktober 2018 bis Mai 2022) erfolgte die Ein- fuhr (...) (der Ware) unter Inanspruchnahme der Verwendungsverpflich- tung zollfrei (ZTN [...]). Die Beschwerdeführerin meldete mit E-Mail vom 30. Juni 2022 die im Rahmen des Verwendungsverfahrens entstandenen Nebenprodukte gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ZG nach und zahlte für diese die Einfuhrsteuer für (...) (die Ware) (je nach Art der Verwendung unter der ZTN [...] bzw. ZTN [...]). Diese Neumeldung wurde nötig, nachdem das Bundesgericht (...) in einem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfah- ren entschieden hatte, dass nicht schon die Be- bzw. Verarbeitung einge- führter Waren als Verwendung qualifiziert werden könne, weshalb es da- rauf ankäme, ob (...)(die) bearbeitete bzw. verarbeitete (...) (Ware) nach
A-6645/2023 Seite 19 dem Produktionsprozess noch gemäss der Verwendungsverpflichtung ver- wendet werden kann. Das Bundesgericht hatte in diesem Fall zum ersten Mal zu entscheiden, ob Nebenprodukte, die im Rahmen eines Produktions- prozesses zwingend anfallen, auch der Verwendungsverpflichtung unter- liegen. Hingegen stand nie zur Diskussion, ob (...) (die) unter der Verwen- dungsverpflichtung eingeführte (...) (Ware) als solche(...) zweckentfremdet gebraucht wurde. Anders ausgedrückt: (...) (die) gesamte (...) (Ware) wurde dem Produktionsprozess für die Gewinnung der (...) (Produkte), also der Verwendungsverpflichtung entsprechend «zu technischen Zwe- cken», zugeführt. Dieser Fall wich damit in einem entscheidenden Punkt von den bisher durch die Rechtsprechung behandelten Sachverhalten ab, in welchen zumeist zu prüfen war, ob die eingeführten Waren überhaupt im Sinne der Verwendungsverpflichtung eingesetzt wurden. Aufgrund der bis dahin fehlenden Kasuistik zu der Auslegung der relevanten Rechtsbegriffe, erscheint es fraglich, ob die Beschwerdeführerin diese Frage vor der Ein- fuhr der Waren mit der Vorinstanz hätte klären können, zumal es nicht um eine Frage der zolltarifarischen Einreihung ging (vgl. dazu auch E. 3.3.3 nachfolgend) und mithin kein Fall von Art. 20 Abs. 1 ZG vorlag und es somit auch keine Möglichkeit gegeben hätte, eine (bestrittene) Auskunft der Vo- rinstanz gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. auch Urteil des BVGer A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 7). Vor diesem Hintergrund geht der pauschale Verweis der Vorinstanz auf ein Versäumnis der Beschwerdefüh- rerin betreffend die Abklärung der anwendbaren Vorschriften zu kurz. Selbst wenn man aufgrund der nicht vorgenommenen Abklärungen betref- fend die Anwendbarkeit der Verwendungsverpflichtung auf Nebenprodukte von einem Fehlverhalten ausgehen würde, erschiene ein solches ange- sichts der beschriebenen, rechtlich komplexen Fragestellung zumindest als nachvollziehbar (vgl. oben E. 2.6.5.1 letzter Satz). In diesem Zusam- menhang betont die Beschwerdeführerin daher zu Recht, dass sie (.) (die) gesamte (...) (Ware) dem Produktionsprozess zur Gewinnung (...) (des Produkts) «zu technischen Zwecken» zuführte. Die Nebenprodukte fallen aufgrund des Produktionsprozesses zwingend an, sodass es nicht ohne Weiteres klar ist, dass eine neue Zollanmeldung für diese vorzunehmen ist. Es handelt sich mithin jedenfalls nicht um einen «klassischen» Fall eines Verstosses gegen die Verwendungsverpflichtung. 3.2.3.2 Dass mit einer solchen Nachmeldung letztlich ein unbilliges Ergeb- nis resultiert, welches für die Beschwerdeführerin einen Wettbewerbsnach- teil gegenüber ausländischen Produzenten bedeutet, anerkennt die Vo- rinstanz indirekt durch die Empfehlung zur Einführung einer Zollerleichte- rung für die Einfuhr (...) (dieser Waren) zur industriellen Herstellung (...)
A-6645/2023 Seite 20 (dieser Nebenprodukte). Die Vorinstanz geht nämlich davon aus, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit als Voraussetzung zur Schaffung dieser Zollerleichterung gegeben ist (Beschwerdebeilage 14, nachfolgend: BB). Dieser von der Beschwerdeführerin beantragte und von der Vorinstanz den betroffenen Stellen unterbreitete Anstoss zur Schaffung einer entsprechen- den Zollerleichterung weist einen engen Bezug zur vorliegenden Zollforde- rung auf und deutet stark auf das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Um- standes hin. 3.2.3.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass es dem Willen des Gesetzge- bers nicht widerspricht, in Zusammenhang mit Einfuhren unter Verwen- dungsverpflichtung einen aussergewöhnlichen Umstand anzunehmen. Zur ursprünglichen, fast wortgleichen Härtefallklausel des Art. 127 Abs. 4 aZG wurde in der Literatur so etwa ausgeführt, «der Gesetzgeber [hat] wohl in erster Linie an Fälle gedacht [...], wo Waren, die unter einer Bedingung zollfrei oder zu einem ermässigten Zollansatz abgefertigt worden sind, zu einem der Zollfreiheit oder Zollermässigung nicht entsprechenden Zweck verwendet werden» (HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG
A-6645/2023 Seite 21 3.2.3.5 Letztlich sprechen auch die zeitlichen Verhältnisse für das Vorlie- gen aussergewöhnlicher Umstände. Das Bundesgerichtsurteil, welches die Streitfrage der Anwendbarkeit der Verwendungsverpflichtung auf die Ne- benprodukte klärte (...), erging (...) (im Jahr) 2021 und somit nachdem ein Grossteil der vorliegenden Zeitperiode III (Oktober 2018 bis Mai 2022) be- reits abgelaufen war. Zu diesem Zeitpunkt waren die betroffenen Neben- produkte aber bereits verkauft bzw. weiterverwendet worden. Die Be- schwerdeführerin hätte diese Nebenprodukte somit gar nicht mehr vernich- ten können, um den Zollabgaben zu entgehen. Ihr blieb folglich nichts an- deres übrig, als diese Nebenprodukte nachzumelden, was bei ihr rückwir- kend zu einer enormen Nachbelastung führte. 3.2.3.6 Als Argument gegen das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Um- standes zitiert die Vorinstanz das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 und leitet aus dessen E. 3.1 ab, dass bei ordnungsgemässer Anwendung der zollrechtlichen Bestimmun- gen das Vorliegen aussergewöhnlichen Umstände ausgeschlossen sei. Dies geht aus dem Entscheid jedoch nicht hervor. In jenem Verfahren ver- suchte die dortige Beschwerdeführerin einen aussergewöhnlichen Um- stand aus den strengen Import- und Kontingentierungsregeln (deren Ver- fassungsmässigkeit bestritten war) abzuleiten. Sie machte damit im We- sentlichen geltend, die anwendbaren Vorschriften hätten zu hohe Abga- benlasten zur Folge. Damit unterscheidet sich dieser Fall aber in einem wesentlichen Punkt vom hier zu beurteilenden Sachverhalt, in welchem es eben nicht darum geht, dass strenge Zollvorschriften kritisiert werden, son- dern die Auslegung einer Norm und deren Folgen im Einzelfall zu prüfen war. Aus dem zitierten Urteil kann somit nichts für das vorliegende Verfah- ren abgeleitet werden. 3.2.3.7 Damit liegt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Ge- samtheit der vorstehend aufgeführten Argumente in Bezug auf die Zeitpe- riode III ein aussergewöhnlicher Umstand vor. Dieser hängt auch unmittel- bar mit dem Zollverfahren zusammen, ging es im Rechtsstreit betreffend die Zollforderung doch gerade um die Frage, wie Nebenprodukte zu ver- zollen sind, die im Rahmen des Produktionsprozesses einer Ware anfallen, deren Einfuhr unter Verwendungsverpflichtung erfolgte. Auch die damit in Zusammenhang stehende vorgeschlagene Einführung einer Zollerleichte- rung betrifft die Verzollung (...) (der Ware) mit Verwendungsverpflichtung zur industriellen Herstellung von (...) (Nebenprodukten) und entstand ge- rade aufgrund des Verfahrens, welches der vorliegenden Zollforderung zu- grunde liegt. Damit besteht ein Zusammenhang zwischen dem
A-6645/2023 Seite 22 aussergewöhnlichem Umstand und dem Zollverfahren. Die erste Voraus- setzung für einen Zollerlass nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG ist für die Zeit- periode III somit erfüllt. 3.2.4 3.2.4.1 Für die Zeitperiode IV und V stellt sich die Situation anders dar. Diesbezüglich geht es nicht um die Auslegung der Vorschriften zur Verwen- dungsverpflichtung, da die Einfuhren nicht mehr unter Inanspruchnahme der Verwendungsverpflichtung, sondern jeweils unter Anwendung des Re- gimes der aktiven Veredelung erfolgten. Somit ist zu fragen, ob für diese Zeitperioden ein anderer aussergewöhnlicher Umstand gegeben ist. 3.2.4.2 In Betracht kommt zunächst die finanzielle Situation der Beschwer- deführerin in Zusammenhang mit der aktuellen konjunkturellen Lage. Die Beschwerdeführerin führte die Folgen der Covid-19-Pandemie, die gestie- genen Energie- und Rohstoffpreise und die Situation an den Devisenmärk- ten als besondere konjunkturelle Umstände an, welche ihre finanzielle Si- tuation verschärft hätten. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der Bund im Rahmen der Covid-19-Pandemie spezielle Programme eingerich- tet hat, um den betroffenen Unternehmen zu helfen, wovon gerade auch die Beschwerdeführerin in Form eines Covid-19-Kredits profitierte (BB 16). Zwar mag die Beschwerdeführerin als systemrelevantes Unternehmen (...) eingestuft worden sein, daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass finanzielle Schwierigkeiten in einer angespannten Wirtschaftslage einen besonderen Umstand im Sinne des Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG darstellen. Ins- besondere sehen sich aktuell viele Unternehmen mit dieser Situation kon- frontiert. Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr als andere (...) davon be- troffen. Einzig die angefallene Zollschuld stellt ein besonderes Merkmal dar. Die Belastung durch diese ist jedoch eine Frage der subjektiven Härte und nicht des aussergewöhnlichen Umstandes, ansonsten zwei Voraus- setzungen mit dem gleichen Grund bejaht werden würden, womit die Vo- raussetzung des aussergewöhnlichen Grundes in diesen Fällen obsolet wäre. Dem aussergewöhnlichen Umstand der finanziellen Situation bzw. konjunkturellen Lage kommt darüber hinaus ein Ausnahmecharakter zu, da er keinen Zusammenhang mit dem Zollverfahren aufweist. Daher sind diesbezüglich besonders strenge Massstäbe anzuwenden (vgl. E. 2.6.5.1 vorstehend). Insgesamt genügen vorliegend die vorgetragenen finanziellen und konjunkturellen Argumente nicht, um einen besonderen Umstand im Sinne des Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zu begründen.
A-6645/2023 Seite 23 3.2.4.3 Als weiterer aussergewöhnlicher Grund kommt das von der Be- schwerdeführerin aufgeführte Alleinstellungsmerkmal in Betracht. Die Be- schwerdeführerin ist das einzige Unternehmen in der Schweiz, welches aus (...) (der Ware das Produkt unter Anfall der Nebenprodukte) herstellt. Damit in Zusammenhang steht die zuvor bereits angesprochene System- relevanz als Lebensmittelproduzentin und das von der Beschwerdeführerin vorgetragene öffentliche Interesse am Fortbestehen der (...) bestehenden Traditionsunternehmung. Dies sind jedoch im Kern politisch motivierte Gründe, die keinen direkten Zusammenhang zum Zollverfahren aufweisen. Mit der Unterstützung der Vorinstanz zur Schaffung einer Zollerleichterung für dieses Tätigkeitsfeld werden diese Argumente gewürdigt und können im Rahmen des politischen Prozesses behandelt werden. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts die politische Auseinanderset- zung zum Thema der Notwendigkeit einer solchen Zollerleichterung vor- weg zu nehmen. Letztlich weisen diese Gründe, wie ausgeführt, keinen Bezug zum Zollverfahren auf, weshalb sie vorliegend keinen besonderen Umstand im Sinne des Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG darstellen. 3.2.4.4 In diesem Zusammenhang ist auch die zeitliche Komponente zu würdigen. Im Unterschied zur Periode III, in welcher die Beschwerdeführe- rin einer rückwirkenden Belastung ausgesetzt war, auf die sie keine Ein- flussmöglichkeit hatte (vgl. E. 3.2.3.5 vorstehend), liegt für die Perioden IV und V eine bewusste Entscheidung der Beschwerdeführerin unter Kenntnis der Rechtslage vor. Sie entschied sich dazu, die Einfuhren unter dem Re- gime der aktiven Veredelung durchzuführen, obwohl ihr dabei klar war, dass ein Verkauf der Produkte in der Schweiz dabei nicht wirtschaftlich wäre. Zwar blieben der Beschwerdeführerin mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifstruktur kaum Alternativen, dennoch wäre es ihr auch frei- gestanden (bis zur Einführung der beantragten Zollerleichterung), die Ne- benprodukte zu vernichten oder gänzlich zu exportieren, um damit einer Zollbelastung zu entgehen. 3.2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für die Zeitperioden IV und V kein aussergewöhnlicher Grund im Sinne des Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG gegeben ist. 3.2.6 Da die Voraussetzungen eines Zollerlasses für die Periode IV und V nicht gegeben sind, werden in der Folge die übrigen Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG nur noch für die Zeitperiode III geprüft.
A-6645/2023 Seite 24 3.3 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollerlass darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Frage, ob die Ver- anlagungen korrekt waren oder nicht, sei nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens und sie habe in ihrem Erlassgesuch auch in keiner Weise die Veranlagungen oder die diesen zugrundliegenden Zolltarifnummern kri- tisiert. Aus diesem Grund betreffe der aussergewöhnliche Umstand nicht die Bemessung der Abgabe. Die Tatsache, dass mit dem Erlass ein unbil- liges Ergebnis der Zollveranlagung korrigiert werden soll, stelle keine Kor- rektur des Zollansatzes dar. 3.3.2 Die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin habe durch das Erlassgesuch faktisch eine Reduktion des Zollansatzes beantragt. Die Be- schwerdeführerin habe bei der Berechnung des von ihr beantragten Teiler- lasses einen Vergleich zwischen der Zollbelastung von im Ausland herge- stellten Endprodukten und den im Zollgebiet aus (...) (der Ware) hergestell- ten Endprodukten angestellt. Damit beruhe das Erlassgesuch auf Aspek- ten, die die Bemessungsgrundlagen beträfen. 3.3.3 3.3.3.1 Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben ins- besondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht. Wer ein Gesuch um Zollerlass stellt, hat nachzuwei- sen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (BVGE 2015/24 E. 3.3.2 m.w.H.; vgl. auch E. 2.6.5.2 vorstehend). Diese Ausführungen gründen auf einer historischen und systematischen Argumentation, wonach der Begriff der «Bemessung der Abgabe» im alten Zollgesetz als Untertitel für die Art. 21 ff. aZG verwendet wurde, welche die Grundsätze der Bemessung der Abgaben festlegten (Art. 21 aZG «Zolltarif», Art. 22 aZG «Klassifika- tion», Art. 23 aZG «Bemessungsgrundlagen» und Art. 24 aZG «Zollberech- nung»). Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG, welcher die Härtefallklausel für den Zollerlass nach altem Recht regelte, nahm Bezug auf diesen Untertitel und damit auf die Artikel 21 bis 24 aZG (HANS BEAT NOSER, a.a.O., S. 48). Im neuen Zollgesetz finden sich die Vorschriften zur Abgabenbemessung in Art. 19 Abs. 1 ZG. Auch dort ist die Rede von «Art, Menge und Beschaf- fenheit der Ware» (wie zuvor in Art. 23 aZG) und «Zollansätzen und Be- messungsgrundlagen» (Art. 21 Abs. 2 aZG nachgebildet). Der Begriff
A-6645/2023 Seite 25 «Bemessung der Abgabe» kann folglich mit den in Art. 19 Abs. 1 ZG ge- nannten Faktoren konkretisiert werden. 3.3.3.2 Vorliegend betreffen die aussergewöhnlichen Umstände die Tatsa- che, dass die Vorschriften zur Verwendungsverpflichtung betreffend die Nebenprodukte erstmals ausgelegt werden mussten und ein Rechtsstreit bis vor Bundesgericht erfolgte sowie die Tatsache, dass auch die Vo- rinstanz die Schaffung einer Zollerleichterung für den Produktionsprozess der Beschwerdeführerin empfiehlt. Damit ging es aber nicht um die Art, Menge oder Beschaffenheit der Ware, und die Umstände betreffen auch nicht die Zollansätze oder -tarife. Dass eine Frage der Einhaltung der Ver- wendungsverpflichtung nicht die Bemessung der Abgabe betrifft, ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2020 vom 2. Novem- ber 2021, in welchem das Bundesgericht in E. 1 erwog, die Frage, ob die Verwendungsverpflichtung eingehalten sei, betreffe nicht die «technische» Frage der Tarifierung. Dass durch einen Erlass letztlich die Folgen der kor- rekten Anwendung der Zollgesetzgebung abgeändert werden, ist diesem Institut inhärent. Eine Bestreitung der angewendeten Zollansätze und -ta- rife kann denn auch nur im die Veranlagung betreffenden Rechtsmittelver- fahren erfolgen. Eine Anpassung der Zollschuld wäre somit zwar Rechts- folge des Erlasses (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind), jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Voraussetzung ist mithin vorliegend er- füllt. Es ging bei der Forderung, welche dem Erlassgesuch zugrunde liegt, immer um die Frage, ob oder in wieweit die Verwendungsverpflichtung ein- gehalten ist. Die Frage, welche Bemessungsgrundlagen für die importierte Ware oder die Nebenprodukte zur Anwendung gelangen (Zollansätze, Ta- rifeinreihung, Art, Menge, Beschaffenheit der Ware), war hingegen nie Ver- fahrensgegenstand. 3.3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die aussergewöhnlichen Umstände nicht die Bemessung der Abgabe betreffen und die zweite Vo- raussetzung für einen Erlass somit ebenfalls erfüllt ist. 3.4 Letztlich muss auch noch eine besondere Härte vorliegen. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie befinde sich seit einigen Jah- ren in sehr schwierigen finanziellen Verhältnissen. Insbesondere die Liqui- ditätssituation sei derzeit sehr angespannt, was zu verspäteter Rech- nungsbezahlung und zahlreichen Betreibungen geführt habe. Der proviso- rische Jahresabschluss für das Jahr 2023 bestätige dies. 2023 sei ein wei- terer Jahresverlust (...) hinzugekommen, sodass das Eigenkapital (...)
A-6645/2023 Seite 26 gesunken sei, was fast der Summe der Zollforderungen entspreche. Ihre finanzielle Notlage sei zu einem erheblichen Grad auch auf die Zollabga- ben zurückzuführen, welche sie nachträglich für Produkte bezahlen müsste, welche sie zu Marktpreisen mit einer geringen Marge verkauft habe und bei denen die nachträgliche Belastung zu einem grossen Verlust aus den betreffenden Geschäften führe. 3.4.2 Die Vorinstanz argumentiert, die zusätzlichen Belastungen aufgrund der Zollforderung seien letztlich Folge einer falschen Preiskalkulation. Dies sei jedoch dem unternehmerischen Risiko der Beschwerdeführerin zuzu- ordnen, weshalb keine besondere Härte vorliege. 3.4.3 Wie bereits ausgeführt, ist unter besonderer Härte zu verstehen, dass ein Missverhältnis zwischen dem geschuldeten Betrag und der finanziellen Leistungsfähigkeit der abgabepflichtigen Person vorliegt (vgl. E. 2.6.5.3 vorstehend). Die Härte muss sich aus der Erhebung des Zolls selbst erge- ben und soll nicht finanzielle Schwierigkeiten lösen, welche die Geschäfts- tätigkeit mit sich bringen kann und dem unternehmerischen Risiko zuzu- ordnen sind. Zur Darlegung ihrer finanziellen Situation reicht die Beschwer- deführerin folgende Unterlagen ein: die Jahresrechnung 2022 (BB 15 [mit Vermerk «Draft»]), den Covid-19-Kreditvertrag (BB 16), die Übersicht Er- folgsrechnung 2020 - 2023 (BB 17), die Übersicht Bilanz 2018 - 2022 (BB 18), den Betreibungsregisterauszug vom 28. November 2023 (BB 19), eine Übersicht über die Betreibungen (BB 20), die Pfändungsankündigung vom 10. November 2023 (BB 21) und die provisorische Jahresrechnung 2023 (BB 22). Aufgrund dieser Dokumente ist ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer finanziellen Notlage befindet und die Durch- setzung der Zollforderung gravierende Folgen für die Beschwerdeführerin haben könnte. Die finanzielle Härte ergibt sich dabei aus einer Kombination verschiedener Faktoren, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar- legt. Insbesondere die Folgen der Covid-19-Pandemie mit Ressourcen- und Produktionsengpässen, die aktuelle konjunkturelle Lage mit erhöhten Rohstoff- und Energiekosten sowie Schwankungen an den Devisenmärk- ten beeinflussen die Situation der Beschwerdeführerin. Diese Faktoren sind allgemeingültig und betreffen viele andere Unternehmen in der Schweiz ebenso, weshalb sie allein nicht genügen, um eine subjektive Härte zu begründen. Hingegen hat die vorliegend zu beurteilende Zollfor- derung eine über diese allgemein geltende Situation hinausgehende Be- deutung. Bereits aufgrund der Höhe der Zollforderung, im Kontext der Ge- schäftszahlen der Beschwerdeführerin, kann auf die existenzielle Bedro- hung für das Fortbestehen der Beschwerdeführerin geschlossen werden,
A-6645/2023 Seite 27 welche sich auch unmittelbar aus der Zollforderung ergibt. Die Höhe der gesamthaft geschuldeten Zoll- und Einfuhrabgaben (rund Fr. 1'228'000.- gesamthaft bzw. rund Fr. 795'000.- für die vorliegend zu beurteilenden Pe- rioden III bis V) entspricht nicht zuletzt fast dem gesamten bei der Be- schwerdeführerin noch vorhandenem Eigenkapital (...). In diesem Zusam- menhang ist denn auch die von der Vorinstanz veranlasste Pfändungsan- kündigung für Zollforderungen (BB 21) bezeichnend. Auf der anderen Seite ist die Beschwerdeführerin bemüht, ihren Verpflichtungen nachzukommen und hat bereits rund Fr. 590'480.- an nachträglich geforderten Zollabgaben geleistet (vgl. Erlassantrag vom 9. März 2023 der Beschwerdeführerin, Rz. 64 [act. 6 der Vorinstanz]). Unter Berücksichtigung aller Umstände des vor- liegenden Falls ist ein Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und dem geschuldeten Betrag ausgewiesen. Eine be- sondere Härte, welche sich aus der Erhebung des Zolls ergibt, liegt somit vor. 3.5 3.5.1 Liegen die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG vor, so be- steht Anspruch auf Erlass. Insofern besteht kein Ermessen (vgl. E. 2.6.1 vorstehend; siehe auch BOSSART MEIER/DA SILVA, a.a.O., S. 336). 3.5.2 Betreffend die Höhe des Erlassbetrages ist grundsätzlich auf das von der Beschwerdeführerin Beantragte abzustellen. In ihrem Antrag an die Vo- rinstanz vom 9. März 2023 begehrt sie einen Teilerlass und ist bereit, die Zollabgaben, die bei Direkteinfuhr der Nebenprodukte angefallen wären, selbst zu tragen. Gemäss nachvollziehbarer Berechnung der Beschwerde- führerin betrügen diese Abgaben für die Zeitperiode III zusammen Fr. 15'956.60 (vgl. Erlassantrag vom 9. März 2023 der Beschwerdeführe- rin, Rz. 50 [act. 6 der Vorinstanz]). Dieser Betrag ist folglich von der Zoll- forderung für den Zeitraum III von Fr. 458'007.57 in Abzug zu bringen. Der Erlassbetrag beläuft sich damit auf Fr. 442'050.97. 3.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Er- lass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG für die Zeitperiode III erfüllt sind. Für diesen Zeitraum ist der Beschwerdeführerin ein Teilerlass der Zollfor- derung in Höhe von Fr. 442'050.97 zu gewähren. Für die Zeitperioden IV und V fehlt es hingegen an einem aussergewöhnlichen Grund im Sinne der Bestimmung (oben E. 3.2.5), sodass für diese Zeiträume die Vorausset- zungen nicht erfüllt sind und ein (Teil-)Erlass nicht gewährt werden kann.
A-6645/2023 Seite 28 4. Die Beschwerdeführerin beantragt einen Erlass auch für die auf die Zoll- forderung entfallenden Verzugszinsen. 4.1 Ein Zollerlass für Verzugszinsen ist möglich (Art. 187 Abs. 2 ZV; BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 13). Der Erlass von Verzugszinsen rich- tet sich ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG. Wird also die Zollschuld erlassen, so sind grundsätzlich auch die – zur Zollschuld ak- zessorischen – Verzugszinsen vom Erlass erfasst (vgl. E. 2.7 vorstehend). 4.2 Für die Zeitperiode III erfolgte eine Nachmeldung im Sinne von Art. 14 Abs. 4 ZG, ein Verzugszins wurde nicht erhoben. Dies ergibt sich aus der Zoll- und Steuerforderung Nr. (...) vom 25. Juli 2022, in welcher die Nach- entrichtung der Zolldifferenz für die Periode III festgesetzt wurde (act. 3.2 der Vorinstanz). Die dazugehörige Rechnung war zahlbar bis 23. August 2022 (act. 3.2 der Vorinstanz). Mit E-Mail vom 17. August 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Nachentrichtung der Zollab- gaben für die Zeitperiode III einen Zahlungsaufschub (Beilage 4 zum Er- lassantrag vom 9. März 2023 der Beschwerdeführerin [act. 6 der Vo- rinstanz]). Folglich sind für die hier interessierende Zeitperiode keine Ver- zugszinsen angefallen, die akzessorisch zur Hauptforderung erlassen wer- den könnten. 4.3 Für die Perioden IV und V kommt ein Erlass für etwaige Verzugszinsen nicht in Betracht, da Verzugszinsen akzessorisch zur Hauptforderung er- lassen werden und die Voraussetzungen für einen Erlass gestützt auf Art. 86 ZG in diesen Zeiträumen nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.6 vorstehend). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unter- liegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der be- schwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). 5.2 Angefochten vor Bundesverwaltungsgericht waren nur noch die Ver- weigerung des Erlasses betreffend die Zollabgaben für die Perioden III, IV und V sowie die Verzugszinsen diesbezüglich. Die festgesetzten Zollabga- ben für diese Zeiträume machen einen Betrag von gesamthaft rund
A-6645/2023 Seite 29 Fr. 795'000.- aus (Fr. 458'007.57 für Zeitperiode III, Fr. 220'911.30 für Zeit- periode IV und Fr. 115'915.80 für Zeitperiode V; aufgerundet). Die Be- schwerdeführerin beantragte indessen lediglich einen Teilerlass der Zoll- und Einfuhrabgaben und des Verzugszinses, sodass die von der Be- schwerdeführerin akzeptierten Abgaben vom Streitwert in Abzug zu brin- gen sind. Die von der Beschwerdeführerin zugestandenen Beträge erge- ben sich aus dem Erlassgesuch vom 9. März 2023 an die Vorinstanz (act. 6 der Vorinstanz; vgl. auch E. 3.5.2). Unter Berücksichtigung dessen ver- bleibt für das vorliegende Verfahren ein Streitwert von aufgerundet Fr. 770'000.- (Fr. 442'050.97 für Periode III plus Fr. 213'140.94 für Zeitper- iode IV plus Fr. 113'975.46 für Zeitperiode V, aufgerundet; errechnet aus der Forderungshöhe abzüglich der von der Beschwerdeführerin akzeptier- ten Teilbeiträge gem. Rz. 50 des Erlassantrags der Beschwerdeführerin vom 9. März 2023 [act. 6 der Vorinstanz]). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit einem Betrag von Fr. 442'050.97 und damit zu rund 60 %. Es rechtfer- tigt sich daher der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten im Umfang von 40 % aufzuerlegen. Diese sind gesamthaft auf Fr. 12'500.- festzuset- zen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist im Umfang von Fr. 5'000 (Fr. 12'500 x 40 %) zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Im Mehrbetrag von Fr. 7'500.- wird der Kostenvor- schuss der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der entsprechende Anteil ist daher auf die Staatskasse zu nehmen. 5.3 Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung für die Vertretung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Es wurde keine Kostennote ein- gereicht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand be- messen (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und vorliegend praxisgemäss auf Fr. 11’250.- festgesetzt. 6. Entscheide betreffend Zollerlass sind aufgrund des Ausschlusses von Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG, SR 173.110) nicht vor dem Bundesgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (BEUSCH, Zollkommentar, a.a.O., Art. 86 N 44). Das Urteil wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig.
A-6645/2023 Seite 30 Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-6645/2023 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.6 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 12’500.- festgesetzt werden, werden der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 5'000.- auferlegt. Der in Höhe von Fr. 12’500.- einbezahlte Kostenvorschuss wird in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 7’500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Partei- entschädigung von Fr. 11’250.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Katharina Meienberg
A-6645/2023 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)