Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1497/2019
Entscheidungsdatum
07.10.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1497/2019

Urteil vom 7. Oktober 2020 Besetzung

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien

A._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Robert Vogel, Rechtsanwalt, SwissLegal (Aarau) AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Zollbegünstigung nach Verwendungszweck für Olivenöl.

A-1497/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (vormals A._______ GmbH; nachfolgend: Zollpflichtige) hat ihren Sitz in (Ort) und ist seit dem 25. Februar 2000 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregister unter anderem (Zweck). B. B.a Die Oberzolldirektion (OZD) genehmigte gegenüber der Zollpflichtigen am 5. Juli 2005 eine «Verwendungsverpflichtung» für pflanzliche Fette und Öle der Tarifnummer 1507-1515 «zur Herstellung von Produkten der Tarif- nummer 2103.9000» (Nr. 1976-0; nachfolgend: Verwendungsverpflich- tung; Beschwerdebeilage [BB] 3; vgl. auch jene vom 9. Mai 2007 [unter- zeichnet am 11. Mai 2007], Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). B.b Gestützt auf diese Verwendungsverpflichtung führte die Zollpflichtige insbesondere Olivenöl der Tarifnummer 1509.1099 (Schlüssel 911) zum zollbegünstigten Ansatz von Fr. 1.00 je 100 kg brutto zwecks Weiterverkauf an die Restaurantkette der B._______ AG (alsdann: C._______ AG; nach- folgend: Abnehmerin) ein (VB 9). B.c Auf den 1. Juni 2010 trat eine Anpassung des Anhangs der Zollerleich- terungsverordnung vom 4. April 2007 (ZEV, SR 631.012) in Kraft, worauf im Sinne einer Präzisierung bzw. Wiederherstellung der ursprünglich be- absichtigten Zollbegünstigung das Wort «industriell» dem vorliegend inte- ressierenden Verwendungszweck hinzugefügt wurde. B.d Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 informierte die OZD unter anderem die Zollpflichtige über diese Anpassung und legte dar, wie der Begriff «in- dustrielle Herstellung» auszulegen sei. Mit dem präzisierenden Adjektiv «industriell» solle der industrielle Charakter der Zollbegünstigung erheblich verstärkt werden. Damit werde die Verwendung in Gastronomie- oder Ho- telleriebetrieben von dieser Zollbegünstigung ausgeschlossen (VB 6). B.e Daraufhin teilte die Zollpflichtige der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mit E-Mail vom 5. Juli 2010 mit, in welcher Art und Menge die von ihr belieferte Abnehmerin mittels des zollbegünstigten Olivenöls ihre Sa- latsaucen herstelle. Beigefügt war der E-Mail eine Rezeptur zur Herstellung von rund 50 Liter Salatsauce, unter Einsatz eines grossen Rotor-Mixers. Die Zollpflichtige bat zeitgleich um Bestätigung, dass diese Verwendung unter den Begriff der «industriellen Herstellung» falle, welche die EZV mit

A-1497/2019 Seite 3 E-Mail vom gleichen Tag abgab (vgl. zum Ganzen: VB 7). Fortan lautete die (neu erstellte) Verwendungsverpflichtung wie folgt: «zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000» ([neue] Verwen- dungsverpflichtung vom 10. Juni 2010 [unterzeichnet am 5. Juli 2010], VB 8). C. C.a Am 15. März 2016 führte die EZV bei der Zollpflichtigen eine angekün- digte Betriebsprüfung betreffend zollbegünstigte Waren durch und hielt die Ergebnisse im Bericht über die Betriebsprüfung vom 29. März 2016 fest (VB 11). Danach gebe die Zollpflichtige den Verwendungsvorbehalt für das Olivenöl jeweils auf den Lieferscheinen an die Abnehmerin weiter, wobei der Wortlaut allerdings nicht korrekt gewesen und nach einem diesbezüg- lichen Hinweis durch die EZV von der Zollpflichtigen korrigiert worden sei. C.b Im Zeitraum vom 19. Januar 2017 bis zum 5. Mai 2017 wurden Be- triebsprüfungen am Domizil der Zentralverwaltung der Abnehmerin sowie bei elf Filialen deren Restaurantkette, welche den grössten Anteil am zoll- begünstigten Olivenöl bezogen hatten, durchgeführt. Auch diese Ergeb- nisse wurden in den Berichten über die Betriebsprüfung festgehalten (VB 14-24). C.c Mit Feststellungsprotokoll vom 23. Juni 2017 liess die EZV, Zollstelle Zürich-Flughafen, der Zollpflichtigen gegenüber verlauten, sie habe an- lässlich der Betriebsprüfungen festgestellt, dass Olivenöl, welches von der Zollpflichtigen zollbegünstigt zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 aus Italien importiert worden sei, nicht dem Verwendungsvorbehalt gemäss verwendet worden sei. Die festgestellten Herstellungsabläufe in den Restaurants der Abnehmerin würden nicht mit den eingereichten Unterlagen über den Herstellungsprozess der Sa- latsauce übereinstimmen (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) und entsprächen kei- ner industriellen Herstellung. Die Abnehmerin der Zollpflichtigen habe vom Mai 2012 bis 23. März 2016 insgesamt 167'500.8 kg Olivenöl nicht dem Verwendungsvorbehalt entsprechend verwendet. Da bis zum 23. März 2016 durch die Zollpflichtige ein falscher Verwendungsvorbehalt auf den Verkaufs- und Lieferdokumenten angebracht worden sei, trage diese die Verantwortung für die falsche Verwendung durch die Abnehmerin (VB 27; vgl. auch: Übermittlungsbrief zum Feststellungsprotokoll vom 27. Juni 2017 [VB 28]).

A-1497/2019 Seite 4 Aus den Berichten über die Betriebsprüfungen bei den Filialen der Restau- rantkette der Abnehmerin ergibt sich darüber hinaus, dass rund 30 % des Olivenöls zu anderen Zwecken als zur Salatsaucenherstellung, wie bei- spielsweise zur Herstellung des Pizzateigs oder scharfem Pizza-Öl, zum Anbraten von Fleisch und Fisch sowie um zu verhindern, dass die Pasta verklebt, eingesetzt worden seien. Letztlich seien durch die Restaurants der Abnehmerin auch weder Aufzeichnungen über den Wareneingang noch über den Warenausgang geführt worden (VB 14-24). C.d Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 liess die Zollpflichtige die EZV, Zoll- stelle Zürich-Flughafen, wissen, dass sie sich mit dem Feststellungsproto- koll vom 23. Juni 2017 nicht einverstanden erkläre und es nicht unter- zeichne (VB 29). C.e Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 gewährte die EZV, Zollstelle Zü- rich-Flughafen, der Zollpflichtigen das rechtliche Gehör bezüglich der be- absichtigten Nachforderung von Zollabgaben und Mehrwertsteuern für die im Zeitraum vom Mai 2012 bis zum 23. März 2016 importierte Menge Oli- venöl von 167'500.8 kg; und zwar mit Frist bis am 22. Dezember 2017 (VB 30). C.f Die Zollpflichtige wies in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 darauf hin, dass ihr die OZD mit E-Mail vom 5. Juli 2010 bestätigt habe, dass die Saucenherstellung ihrer Abnehmerin den Anforderungen einer in- dustriellen Fertigung entspreche bzw. die Kriterien einer industriellen Fer- tigung erfüllt seien. Sodann habe sie die Zentralverwaltung ihrer Abnehme- rin zeit- und formgerecht und somit korrekt über die «neue Regelung» bzw. Präzisierung in der Zollbegünstigungsverordnung («industrielle Herstel- lung») informiert; für die richtige Umsetzung sei die Abnehmerin verant- wortlich. Weiter habe sie sämtliche Preisvorteile vollumfänglich der Abneh- merin zukommen lassen und selbst keine finanziellen Vorteile aus der Zoll- begünstigung geschlagen. Schliesslich sei die Abgabenberechnung offen- sichtlich falsch, da der falsche Zollansatz [Normal- anstatt Präferenzzollan- satz] verwendet worden sei (VB 31). D. Am 8. Januar 2018 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfol- gend: ZKD) gegenüber der Zollpflichtigen eine Nachforderungsverfügung. Darin hielt sie unter anderem fest, die Betriebsprüfungen in den Restau- rants hätten gezeigt, dass sich die ursprünglichen Angaben [E-Mail vom

A-1497/2019 Seite 5 5. Juli 2010; Sachverhalt Bst. B.e] gerade nicht bestätigt hätten. Die Gerät- schaften seien nicht mehr vorgefunden worden, die hergestellte Menge entspreche nicht den damaligen Angaben und das Rezept sei geändert worden. Die Abnehmerin sei ihrer Pflicht zur Aufzeichnung des Warenflus- ses nicht nachgekommen. Auch der Verwendungsvorbehalt der Zollpflich- tigen weise bis zum 23. März 2016 inhaltlich nicht auf die industrielle Ver- arbeitung hin. Interne Weisungen vermöchten daran nichts zu ändern. Der Zollansatz betrage korrekterweise Fr. 134.25 je 100 kg brutto; der Zollprä- ferenzansatz von Fr. 77.75 je 100 kg brutto sei nämlich nicht beantragt wor- den. Insgesamt seien Abgaben im Betrag von Fr. 246'953.60 (Zoll Fr. 223'194.80, Mehrwertsteuer Fr. 5'579.85 sowie Verzugszinsen Fr. 18'178.95) von der Zollpflichtigen nachzuerheben. E. Eine gegen diese Nachforderungsverfügung am 8. Februar 2018 erhobene Beschwerde der Zollpflichtigen wurde von der OZD mit Beschwerdeent- scheid vom 20. Februar 2019 teilweise gutgeheissen. Die OZD setzte die Verzugszinsen beziehungsweise den Zinsenlauf neu fest (Ziff. 1). Im Übri- gen wies sie die Beschwerde ab (Ziff. 2). Die OZD legte hinsichtlich der «industriellen Herstellung» im Wesentlichen dar, die Salatsaucenherstel- lung der Abnehmerin entspreche vielmehr einer in der Gastronomie übli- chen Produktion, anstatt jener eines Industriebetriebes. Ausserdem werde das Öl regelmässig auch für anderweitige Verwendungszwecke als ge- mäss Verwendungsverpflichtung eingesetzt. Aufgrund der nichtkonformen Verwendung des Olivenöls entfalle der bedingt gewährte Anspruch auf Zollbegünstigung. Die Nichtanmeldung der anderweitig verwendeten Ware stelle eine Zollhinterziehung dar, wobei die zu Unrecht nicht erhobenen Ab- gaben nachzuentrichten seien. Die Zollpflichtige gehöre als Importeurin un- strittig zum Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner und sei eben- falls leistungspflichtig. Die Nachforderung der Abgaben sei somit gesetzes- konform, weshalb kein Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen be- stehe. Tatsächlich gehe die Berechnung der Verzugszinsen aus der Nach- forderungsverfügung nicht hervor. Der Zinsenlauf entspreche dem Datum der Betriebsprüfungen, spätestens jedoch dem Datum der letzten Kontrolle am 5. Mai 2017. Daher beginne dieser später als von ihr angenommen, weshalb die Beschwerde in geringfügigem Umfang teilweise gutzuheissen sei. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine nachträgliche Präfe- renzbehandlung nicht gegeben.

A-1497/2019 Seite 6 F. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 20. Februar 2019 liess die Zoll- pflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. März 2019 vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und auf eine Nachforderung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Ware zum Präferenz- ansatz für Ursprungsware aus der Europäischen Union (EU) zu veranla- gen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Beschwerdeführerin führt namentlich aus, die streitbetroffe- nen Abgaben seien nicht bei ihr nachzufordern, sondern bei der Abnehme- rin. Sie habe die Abnehmerin umfassend informiert und auf den einzelnen Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt – mit leicht abweichendem Text – angebracht. Entgegen der Meinung der Vorinstanz bestünde vorliegend durchaus Spielraum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei es un- verhältnismässig sei, sie (die Beschwerdeführerin) als nachleistungspflich- tig zu erklären. Sodann habe [im Zeitpunkt der Anmeldung] für einen Antrag auf eine präferenzielle Verzollung keinerlei Anlass bestanden, da sie die Ware mit der Verwendungsverpflichtung zu einem tieferen Ansatz habe einführen können. Sie habe sich im Zeitpunkt der Anmeldung «in einem Irrtum hinsichtlich des zu beantragenden Zollverfahrens» befunden. Vorlie- gend sei von einer absoluten Ausnahmesituation auszugehen, weshalb eine nachträgliche Anmeldung als Ursprungsware zuzulassen sei. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 beantragt die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 27. März 2019. Sie hält insbesondere dagegen, die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen Importeurin des Olivenöls und somit Zollschuld- nerin. Letztere sei hinsichtlich einer Abgabennachforderung im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR, SR 313.0) leistungspflichtig und würde solidarisch haf- ten. Da die nachträgliche Änderung der Veranlagungsverfügungen durch die Zollverwaltung seitens der Beschwerdeführerin angesichts der einge- gangenen, aber nicht eingehaltenen Verwendungsverpflichtung weder un- beeinflussbar noch unvorhersehbar gewesen sei, sei eine Einzelfallabwei- chung von den grundsätzlich strengen zollgesetzlichen Regelungen nicht gerechtfertigt. Sodann habe die Beschwerdeführerin bis heute keine gülti- gen Ursprungsnachweise angeboten.

A-1497/2019 Seite 7 H. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Beschwerdeentscheid vom 20. Februar 2019 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zoll- gesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem frist- und form- gerecht eingereicht (vgl. Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG).

A-1497/2019 Seite 8 Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Das Objekt der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgelt- liches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (statt vieler: Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 5.2, A-718/2013 vom 27. Dezember 2013 E. 2.5 und A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2). Vorbehal- ten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staats- verträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Ver- wendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet («Zollerleichterun- gen für Waren je nach Verwendungszweck»). Art. 14 Abs. 2 und 3 ZG re- geln die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze herab- setzen und in welchen Fällen die OZD die Ansätze anpassen darf. Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollan- meldung einreichen und die Differenz nachentrichten (Art. 14 Abs. 4 ZG). Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungs- gesuch geltend machen (Art. 14 Abs. 5 ZG). Weitere Einzelheiten sind in der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sowie in der ZEV geregelt. Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollan- satz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Daraufhin teilt die OZD eine Verpflichtungsnummer zu (Art. 51 Abs. 2 ZV). Bei einer Verwendungsverpflichtung handelt es sich um eine allgemein gül- tige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwen- den, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer (Art. 2 Bst. c ZEV). Gemäss Art. 2 Bst. d ZEV gilt als zoll- begünstigte Person diejenige, welche für zollbegünstigte Waren eine Ver- wendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der OZD genehmigt ist

A-1497/2019 Seite 9 (Ziff. 1), und diejenige, welche eine mit einem Verwendungsvorbehalt ver- sehene, unveränderte zollbegünstige Ware im Zollgebiet übernimmt (Ziff. 2). Überdies sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleich- terungen für Waren je nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmeldung (vgl. zu den besonderen Angaben, welche die Zollanmeldung zu enthalten hat: Art. 6 ZEV) zu beantragen und die Ver- pflichtungsnummer derjenigen Person anzugeben ist, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird (Art. 52 Abs. 1 Bst. b ZV). Die OZD kann die Angabe der Verpflichtungs- nummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern (Art. 52 Abs. 2 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-579/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.3 und A-718/2013 vom 27. Dezember 2013 E. 2.3). Erfolgt die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten Zollansatz nicht rechtmässig, hat die Zollbehörde bereits nach dem Grundsatz der allge- meinen Zollpflicht die Verzollung zum Normalansatz vorzunehmen. Eine Veranlagung zum ermässigten Zollansatz aufgrund einer Zollerleichterung für Waren wegen ihres Verwendungszwecks kann diesfalls nicht in Be- tracht kommen (Urteile des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.8.2 und A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.3). 2.2.2 Waren, die für einen bestimmten Zweck zu einem reduzierten Zollan- satz veranlagt werden, müssen von der Person, welche die Verwendungs- verpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet wer- den oder von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die Verwen- dungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden (Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b ZV). Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsver- pflichtung weitergegeben werden. Die Person, welche die Ware weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen (Art. 53 Abs. 2 ZV). Die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwen- dungszwecks sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungs- zwecks nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ZG delegiert die Verordnung an das EFD (Art. 54 ZV). In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 7 ZEV, dass die zollbegünstigte Person der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen muss, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend

A-1497/2019 Seite 10 verwendet hat (Art. 7 ZEV). Zudem muss sie bei jeder Weitergabe von un- veränderten Waren im Zollgebiet in den Verkaufs- und Lieferdokumenten einen Verwendungsvorbehalt gemäss Anhang 2 anbringen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ZEV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1051/2019 vom 31. August 2020 E. 2.1.6.2, A-579/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.3 und A-718/2013 vom 27. Dezember 2013 E. 2.4.2). 2.3 2.3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein- fuhrmehrwertsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung ge- hören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1 und A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 8.1). 2.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person (Hervorhebung durch das Gericht)» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer straf- rechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe ent- standene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung ge- gen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 3.6 f. [angefochten vor BGer] mit weiteren Hinweisen). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere die «zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst

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dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden

Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber

aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil

des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer

A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4; MICHAEL BEUSCH, in: Ko-

cher/Clavadetscher, [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommen-

tar], Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie

die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten

mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem

Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für

welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvor-

teils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebe-

trag (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 und

2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5936/2016

vom 16. August 2017 E. 4.4).

Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG die Per-

sonen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen

(Bst. a), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind

(Bst. b), und auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden

(Bst. c). Unter Bst. a bzw. c fallen die eigentlichen Warenführenden, aber

auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den

Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli

2014 E. 3.4; Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019

  1. 3.7 [angefochten vor BGer] und A-714/2018 vom 23. Januar 2019
  2. 7.2; BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 N 4 f.). Einfuhrmehrwertsteuer-

pflichtig ist, wer nach Art. 70 ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1

MWSTG).

2.4

2.4.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Dem-

nach wird von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige

Deklaration der Ware verlangt. Die anmeldepflichtige Person muss die der

Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren in-

nerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an-

melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann

ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzu-

legen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht

werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Bot-

schaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollge-

setz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 601; vgl. BGE 112 IV

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53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-321/2019 vom 17. September

2019 E. 3.4.2 [angefochten vor BGer]; BARBARA SCHMID, Zollkommentar,

Art. 18 N 3 f. mit weiteren Hinweisen).

2.4.2 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzver-

zollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmel-

dung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80

ZV).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, in-

nerhalb der von der EZV bestimmten Frist die Ware anzumelden und die

Begleitdokumente – so insbesondere Ursprungsnachweise – einzureichen

(vgl. Art. 80 Abs. 1 ZV sowie Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. Sep-

tember 2019 E. 3.4.3 [angefochten vor BGer] und A-5624/2018 vom

19. Juli 2019 E. 5.2.3). Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleit-

dokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefrei-

ung, kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Ver-

anlagung beantragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV

sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine provisorische Ver-

anlagung erlaubt es den Zollpflichtigen namentlich, unter Sicherstellung

der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, welcher nach der Art der impor-

tierten Ware anwendbar ist, die für eine Präferenzverzollung erforderlichen

Dokumente innert einer von der Zollstelle anzusetzenden Frist nachzu-

reichen und so in den Genuss der Zollpräferenz zu kommen (vgl. Art. 39

Abs. 3 und 4 ZG).

Der provisorischen Veranlagung kommt bei Präferenzansprüchen eine be-

sondere Bedeutung zu, da das Zollrecht eine nachträgliche Präferenzver-

zollung für Waren, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden

sind, prinzipiell nicht zulässt (vgl. bereits zum früheren Zollrecht: Urteile des

BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5 und 2A.566/2003 vom 9. Juni

2004 E. 2.3; Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019

  1. 3.4.3 [angefochten vor BGer] und A-2924/2016 vom 23. März 2017
  2. 3.3.1). Fehlt der rechtlich vorgesehene, gültige Ursprungsnachweis im

Zeitpunkt der Zollanmeldung und wird dabei kein Antrag auf provisorische

Veranlagung gestellt (und ist auch keine Berichtigung nach Art. 34 ZG er-

folgt bzw. möglich [sogleich: E. 2.4.3]; vgl. Urteil des BVGer A-3296/2008

vom 22. Oktober 2009 E. 3.2), führt dies nach konstanter Rechtsprechung

letztlich zum Verlust des präferenziellen Ursprungs einer Ware als Bemes-

sungsgrundlage und ist die Ware zum Normaltarif zu verzollen (statt vieler:

A-1497/2019 Seite 13 Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 3.4.3 [ange- fochten vor BGer], A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.3 und A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.3, je mit weiteren Hinweisen; SCHMID, Zollkommentar, Art. 19 N 59). Diese Rechtsprechung widerspricht insbesondere auch nicht dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsge- meinschaft (Freihandelsabkommen, FHA, SR 0.632.401; ausführlich: Urteil des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 8.1-8.5 [angefochten vor BGer]; siehe auch: Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 9). 2.4.3 Mit der Annahme der Zollanmeldung – für welche die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt festlegt – wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 ZG) und grundsätzlich unabänder- lich. Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlichen Unabän- derlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 584, 617; PATRICK RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N 2). Der Gesetzgeber war sich in- dessen bewusst, dass dieser Grundsatz – starr angewandt – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann, weshalb er nicht absolute Geltung besitzt. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG – so insbesondere innerhalb einer 30-tägigen Berichtigungsfrist – möglich (vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.3 und E. 2.2.5, A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.3 und E. 2.3, A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall genehmigte die OZD unter anderem eine «Ver- wendungsverpflichtung» für pflanzliche Fette und Öle der Tarifnummer 1507-1515 «zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000», gestützt auf welche die Beschwerdeführerin in der streitbe- troffenen Periode (Mai 2012 bis 23. März 2016) unter anderem Olivenöl der Tarifnummer 1509.1099 (zu Speisezwecken) – aus Italien in Kartonboxen à 10 Liter – zum zollbegünstigten Ansatz von Fr. 1.00 je 100 kg brutto zwecks Weiterverkauf an ihre Abnehmerin einführte (vgl. ausführlich: Sachverhalt Bst. B). Es liegt nicht im Streit, dass die Beschwerdeführerin in der streitbetroffenen Periode zwar einen Verwendungsvorbehalt auf ih- ren Verkaufs- und Lieferdokumenten an die Abnehmerin aufgedruckt hatte, dieser aber nicht dem Wortlaut gemäss Anhang 2 der ZEV entsprach (vgl. Beschwerde, Rz. 13 f.). Ebenso zu Recht unbestritten ist, dass zumindest

A-1497/2019 Seite 14 das ursprünglich «beabsichtigte» Verarbeitungsprodukt der Abnehmerin der Beschwerdeführerin – nämlich eine Salatsauce gemäss deren Rezept – einem Produkt der Tarifnummer 2103.9000 entsprochen hätte. Im Weite- ren wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens auch nicht mehr bestritten, dass die konkrete Art der Salatsaucenher- stellung der Abnehmerin keine «industrielle Herstellung» darstellt und diese das Olivenöl teilweise auch effektiv nicht zur Salatsaucenherstellung, sondern zur Zubereitung von Pizzateig oder scharfem Pizza-Öl, zum An- braten von Fleisch und Fisch sowie gegen das Verkleben von Pasta ver- wendet hat. Somit sind sich die Parteien mittlerweile einig, dass die Abneh- merin der Beschwerdeführerin gegen die Verwendungsverpflichtung verstossen hat (so insb.: Beschwerde Rz. 15-17, 20 und 22, jeweils mit Verweis auf den Beschwerdeentscheid vom 20. Februar 2019, ohne die entsprechenden Angaben zu bestreiten). Strittig und zu prüfen ist jedoch, wer für den Verstoss der Abnehmerin ge- gen die Verwendungsverpflichtung einzustehen hat bzw. wer hierfür nach- leistungspflichtig ist (E. 3.2). Sodann muss unter anderem der Frage nach- gegangen werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhältnis- mässigkeitsprinzips etwas für sich ableiten kann (E. 3.3) und ob allenfalls eine nachträgliche Veranlagung zum Präferenzansatz gerechtfertigt ist (E. 3.4). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die streitbetroffenen Ab- gaben seien nicht bei ihr nachzufordern, sondern bei der Abnehmerin. Auf- grund von Art. 8 ZEV sei die Abnehmerin verpflichtet gewesen, bei der OZD eine neue Zollanmeldung einzureichen. Die Abnehmerin habe das Olivenöl nicht korrekt verwendet, obwohl sie diese umfassend informiert habe. Sie habe mit der zuständigen Person bei der Abnehmerin, welche stark hierar- chisch aufgebaut und zentral geführt werde, die Gesetzesänderungen be- sprochen und Letzterer die Mitteilung der OZD vom 11. Juni 2010 zuge- schickt. Auch alle weiteren Schritte seien besprochen und somit sicherge- stellt worden, dass alle Restaurantbetriebe über die neuen Verwendungs- regelungen im Bilde gewesen seien. Die Abnehmerin habe folglich genau Bescheid gewusst, wie sie das Öl zu verwenden gehabt hätte. Zudem habe sie auf den einzelnen Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt – mit leicht abweichendem Text – angebracht. Die Abweichung des Textes sei aber unbeachtlich, da die Abnehmerin einerlei umfassend informiert wor- den sei und das Anbringen des vollständigen/korrekten Textes nichts an der konkreten Verwendung des Olivenöls durch die Abnehmerin geändert

A-1497/2019 Seite 15 hätte und habe. Sie – so die Beschwerdeführerin abschliessend – habe nicht gewusst und habe auch nicht wissen können, dass der Verwendungs- zweck durch die Abnehmerin offenbar nicht eingehalten worden sei. Die Vorinstanz hält insbesondere dagegen, die Beschwerdeführerin sei un- bestrittenermassen Importeurin des Olivenöls und gehöre somit zum Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner. Zwar sei die Abnehmerin in der Tat anmeldepflichtige Person für die neue Zollanmeldung [ab dem Zeit- punkt der zweckfremden Verwendung] über den Differenzbetrag zwischen dem normalen und dem zollbegünstigten Zollansatz. Dies entbinde die Be- schwerdeführerin jedoch nicht von ihrer Eigenschaft als Zollschuldnerin; auch nicht bezüglich des Differenzbetrags, für welchen die Zollschuld be- dingt bestehe. Werde die Ware korrekt im Sinne von Art. 8 ZEV weiterge- geben, könne dem Importeur für den Fall einer zweckfremden Verwendung kein Verschulden angelastet werden, wobei das Verschulden aber weder für die Entstehung der Zollschuld noch bei der Definition der Zollschuldner vorausgesetzt werde. Zollschuldner seien hinsichtlich einer Abgabennach- forderung im Sinne von Art. 12 VStrR leistungspflichtig, wobei diese soli- darisch haften würden. Die Zollbehörde könne auf einen beliebigen Leis- tungspflichtigen greifen. 3.2.2 Zu den Nachleistungspflichtigen im Sinne von Art. 12 VStrR gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG. Sie haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebe- trag (zum Ganzen: E. 2.3.2). Die Beschwerdeführerin führte das streitbetroffene Olivenöl zwecks Wei- terverkauf an ihre Abnehmerin ein (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Unbestritte- nermassen wird die Beschwerdeführerin in den massgeblichen Veranla- gungsverfügungen als Importeurin und Empfängerin des Olivenöls aufge- führt (VB 9). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend somit die Einfuhr ver- anlasst und ist Zollschuldnerin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG. Als Zollschuldnerin ist die Beschwerdeführerin – solidarisch mit allfälligen weiteren Leistungspflichtigen – nachleistungspflichtig im Sinn von Art. 12 Abs. 2 VStrR für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhr- steuern. Hierzu zählt gerade auch die Abgabendifferenz, welche sich vor- liegend dadurch ergibt, dass das zollbegünstigt importierte Olivenöl durch die Abnehmerin nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung gebraucht bzw. nachträglich zu anderen, höheren Zollabgaben unterliegenden Zwe- cken verwendet wurde (vgl. Art. 14 Abs. 4 ZG).

A-1497/2019 Seite 16 Die Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR bedingt sodann eine Zollwider- handlung. Eine solche wurde vorliegend begangen, da unbestrittenermas- sen der Verwendungszweck nicht eingehalten wurde (vgl. E. 3.1). Die Zoll- widerhandlung muss im Übrigen nicht durch die Beschwerdeführerin selbst begangen worden sein (vgl. E. 2.3.2). Schon gar nicht muss der Beschwer- deführerin ein strafrechtlich relevantes Verschulden vorgeworfen werden können. Die Nachleistungspflicht gilt insbesondere auch dann, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst oder selber keinen persönlichen Nutzen aus der Widerhandlung gezogen hat (vgl. E. 2.3.2). Ihre diesbezüglichen Vorbringen verfangen daher nicht. Aufgrund des Gesagten ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin selbst eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz begangen hat, oder ob solches (nur) der Abnehmerin vorzuwerfen war. Schliesslich zielen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Anbringung des Verwendungsvorbehalts ins Leere, da dieser einzig für ein allfälliges Straf- verfahren, nicht aber für die Nachleistungspflicht massgeblich wäre. 3.2.3 Da die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin zu qualifizieren ist, wird sie nachleistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob vorliegend auch die Abnehmerin zu den Nachleistungspflichtigen zählt. Der Rückgriff unter den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern richtet sich nach dem Ob- ligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 3.3 3.3.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei unverhältnis- mässig, aufgrund eines formell unvollständigen Verwendungsvorbehalts (vgl. Art. 8 ZEV), welcher auch bei korrekter Anbringung nichts an der ef- fektiven Verwendung der Abnehmerin geändert hätte, die Beschwerdefüh- rerin als nachleistungspflichtig zu erklären. Vorliegend bestünde durchaus Spielraum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Die Nachforderung sei auch unter dem Aspekt des überspitzten Formalismus unzulässig. 3.3.2 Auch mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verbleibt für Verhältnismässigkeitsüberlegungen nämlich kein Raum, wenn eine Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und inner- halb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.5 und A-7025/2016

A-1497/2019 Seite 17 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4 mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin ergibt sich deren Nachleistungspflicht zudem gar nicht aus Art. 8 ZEV, sondern aus Art. 12 VStrR. Danach sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wor- den sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine einschlägige Verwen- dungsverpflichtung nicht eingehalten worden ist. Nachleistungspflichtig sind insbesondere die Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (E. 2.3.2 und E. 3.2; siehe auch: E. 2.2.1, letzter Abschnitt). 3.4 3.4.1 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, das streitbetroffene Olivenöl sei zum Präferenzzollansatz für Ursprungsware aus der EU zu veranlagen. Hierzu führt sie aus, [im Zeitpunkt der Anmel- dung] habe für einen Antrag auf eine präferenzielle Verzollung keinerlei An- lass bestanden, da sie die Ware mit der Verwendungsverpflichtung zu ei- nem tieferen Ansatz habe einführen können. Sie habe sich im Zeitpunkt der Anmeldung «in einem Irrtum hinsichtlich des zu beantragenden Zoll- verfahrens» befunden. Die Nachforderung bedrohe ihre Existenz. Insge- samt sei von einer absoluten Ausnahmesituation auszugehen, weshalb eine nachträgliche Anmeldung als Ursprungsware zuzulassen sei. Die Vorinstanz wendet ein, eine Einzelfallabweichung von den grundsätz- lich strengen zollgesetzlichen Regelungen bzgl. Präferenzveranlagung sei vorliegend nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen bis heute keine gültigen Ursprungsnachweise angeboten. 3.4.2 Fehlt der rechtlich vorgesehene, gültige Ursprungsnachweis im Zeit- punkt der Zollanmeldung und wird dabei kein Antrag auf provisorische Ver- anlagung gestellt (und ist auch keine Berichtigung nach Art. 34 ZG recht- zeitig erfolgt bzw. unterdessen nicht mehr möglich), führt dies nach kon- stanter Rechtsprechung letztlich zum Verlust des präferenziellen Ur- sprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage und ist die Ware zum Nor- maltarif zu verzollen (E. 2.4.2). 3.4.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermas- sen im Zeitpunkt der definitiven Zollanmeldung keine Präferenzveranla- gung beantragt (einen Antrag auf provisorische Veranlagung hat sie unter- lassen), sondern das streitbetroffene Olivenöl im Sinn von Art. 14 ZG zoll-

A-1497/2019 Seite 18 begünstigt eingeführt («Zollerleichterungen für Waren je nach Verwen- dungszweck»). Mangels rechtlich vorgesehener, gültiger Ursprungsnach- weise – und da innert der 30-tägigen Berichtigungsfrist auch kein Gesuch um Berichtigung der Zollveranlagung gestellt wurde bzw. unterdessen nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu: E. 2.4.3) –, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5) auf die bean- tragte Parteibefragung verzichtet werden. 3.5 Letztlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass eine Nachforderung in Höhe von rund Fr. 247'000.-- ein Unternehmen finanziell schwer treffen kann. Indes beruht die Nachleistungspflicht – wie in Erwä- gung 3.3.2 aufgezeigt – auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV gerechtfertigt ist. 4. In rechnerischer Hinsicht und bezüglich der mit dem angefochtenen Be- schwerdeentscheid festgesetzten Verzugszinsfolgen wird die Nachforde- rung nicht bestritten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhalts- punkte, die an der vorinstanzlichen Berechnung oder den Verzugszinsfol- gen Zweifel aufkommen lassen. Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid als recht- mässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 8'500.-- festzusetzenden Verfahrens- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra- rio).

A-1497/2019 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Anna Strässle

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1497/2019 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

40

Gerichtsentscheide

30
  • BGE 131 I 15317.12.2004 · 3.514 Zitate
  • BGE 129 II 16007.01.2003 · 286 Zitate
  • BGE 107 Ib 198
  • BGE 106 Ib 218
  • 2A.242/200602.02.2007 · 111 Zitate
  • 2A.566/200309.06.2004 · 77 Zitate
  • 2C_22/2010
  • 2C_32/201107.04.2011 · 51 Zitate
  • 2C_420/201304.07.2014 · 118 Zitate
  • 2C_703/200921.09.2010 · 128 Zitate
  • A-1051/2019
  • A-1134/2011
  • A-1497/2019
  • A-1746/2016
  • A-2924/2016
  • A-2962/2018
  • A-321/2019
  • A-3296/2008
  • A-4988/2016
  • A-5477/2013
  • A-5624/2018
  • A-579/2016
  • A-581/2016
  • A-5936/2016
  • A-5996/2017
  • A-7025/2016
  • A-714/2018
  • A-718/2013
  • A-7503/2016
  • A-8199/2015