4A 30/2010 / 4A_30/2010

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 4A_30/2010

Verfügung vom 11. Februar 2011 I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte X.________ Inc., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Treis und Dr. Michael Widmer, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Beschwerdegegner.

Gegenstand Markeneintragungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 24. November 2009. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2009 mit Schreiben vom 1. Februar 2011 zurückgezogen hat;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_30/2010
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_30/2010, CH_BGer_004, 4A 30/2010
Entscheidungsdatum
11.02.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026