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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_447/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_447/2023, CH_BGer_002, 2C 447/2023
Entscheidungsdatum
11.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_447/2023

Urteil vom 11. Juni 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Mara Maggi, Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Verlängerung der Aufenhaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Juni 2023 (VB.2023.00202).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der serbische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1989) heiratete im Oktober 2017 die Schweizer Staatsangehörige B.A.. Am 24. Mai 2018 reiste er in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Im August 2019 wurden die Zwillingssöhne C.A. und D.A.________ geboren.

A.b. Am 27. März 2020 zog A.A.________ aus dem ehelichen Domizil aus. Mit Entscheid vom 23. April 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Bülach Süd für die beiden Söhne je eine Beistandschaft. Aufgrund ehelicher Auseinandersetzungen in der Zeit zwischen Januar und Mitte November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen die Ehegatten A.________ mehrere Strafverfahren; diese wurden Ende April 2022 auf Antrag der Ehegatten sistiert. Im Mai 2022 platzierte die KESB die Kinder in einem Kinderheim.

A.c. Aufgrund erneuter Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten A.________ verfügte die Kantonspolizei Zürich am 25. Juni 2022 gegenüber A.A.________ ein 14-tägiges Rayon- und Kontaktverbot. Gleichentags wurde er bis am 14. Juli 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Nach einem abermaligen Streit mit seiner Ehefrau wurde A.A.________ vom 5. bis am 26. Oktober 2022 ein weiteres Mal in Untersuchungshaft versetzt. Im Anschluss an seine Entlassung wurde er zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit in eine psychiatrische Klinik überwiesen; Mitte Dezember 2022 wechselte er in ein ambulantes Setting. Zwischenzeitlich hatten die Strafbehörden gegen A.A.________ Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung, eventuell Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eröffnet.

B.

Am 3. November 2022 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. März 2023 ab, woraufhin A.A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der diesem zugrundeliegenden Verfügung des Migrationsamts. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragt A.A.________, es sei den von ihm vor Bundesgericht ergriffenen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen; zudem sei das Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Eventualiter sei ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung; das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2023 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 462 E. 1.1; 147 I 268 E. 1).

1.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Damit macht er in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend. Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach grundsätzlich einzutreten. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt insoweit kein Raum; auf sie ist in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

1.3. Gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ausgegangen. Diese Bestimmung verschafft keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet die Grundlage für von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG abweichende kantonale Ermessensbewilligungen im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. Urteile 2C_361/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.5 mit Hinweisen; 2C_693/2022 vom 28. April 2023 E. 1.2; vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb in diesem Punkt ausgeschlossen.

Gleich verhält es sich mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer mangels eines Bewilligungsanspruchs nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass er nicht zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert ist (Art. 115 lit. b BGG; Urteile 2C_693/2022 vom 28. April 2023 E. 1.2; 2D_41/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Zwar bleiben Rügen betreffend die Verletzung von Verfahrensgarantien, die das Bundesgericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann, vorbehalten ("Star"-Praxis; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.3). Solche Rügen trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor.

1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sodann auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 3. November 2022 verlangt. Diese Verfügung wurde durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt (Devolutiveffekt). Sie gilt allerdings als inhaltlich mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen; 136 II 539 E. 1.2).

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht aber nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Nur weil die Vorinstanz die rechtliche Einschätzung der beschwerdeführenden Partei nicht geteilt hat, gibt ein angefochtenes Urteil nicht bereits Anlass dazu, im bundesgerichtlichen Verfahren Tatsachen vorzubringen, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Hierfür müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände durch den angefochtenen Entscheid erstmals Rechtserheblichkeit erhielten (vgl. Urteil 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind bzw. vor der Vorinstanz nicht mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht von vornherein unzulässig (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).

3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe den entscheiderheblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, es seien keine Belege über regelmässige Unterhaltszahlungen oder zumindest monatliche Überweisungen der Kinderzulagen aktenkundig. Der Vorinstanz sei ein Kontoauszug eingereicht worden, gemäss welchem im Februar und März 2023 je Fr. 1'000.-- überwiesen worden seien; sodann gehe aus dem zusätzlich zu den Akten gereichten Kontoauszug der Alimentenbevorschussung mit Stand am 1. September 2023 hervor, dass er im April und Mai 2023 mit je Fr. 1'400.-- sogar mehr als gefordert an Alimentenzahlungen geleistet habe. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sei ferner darin zu erblicken, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass er nicht nur Unterhaltsschulden begleichen und seinen laufenden Unterhaltspflichten nachkommen müsse, sondern auch noch andere Schulden habe; um dies zu belegen, reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine (undatierte) Schuldenliste ein. Schliesslich sei die Vorinstanz auch insofern in Willkür verfallen, als sie der Einschätzung der Schuldenberatung, wonach der Beschwerdeführer zukünftig dazu in der Lage sein werde, seine Schulden zu sanieren und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, keine Beachtung geschenkt und das Gegenteil behauptet habe.

3.2. Die Vorinstanz verneinte eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Söhnen und stellte dabei insbesondere darauf ab, dass er die monatlichen Unterhaltsbeiträge, zu deren Zahlung er mit Eheschutzentscheid vom 2. Dezember 2020 verpflichtet worden war, bloss unregelmässig, unvollständig oder gar nicht geleistet habe, obschon es ihm sein Einkommen ermöglicht hätte, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe es vielmehr vorgezogen, andere Schulden zu begleichen (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit weder in Abrede gestellt, dass er seiner Unterhaltspflicht vereinzelt nachgekommen ist, noch ausser Acht gelassen, dass er - neben seinen unterhaltsberechtigten Söhnen - weitere Gläubiger zu befriedigen hat. Eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens der Vorinstanz ist dementsprechend nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig gewürdigt, indem sie aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon ausging, er werde seinen Zahlungspflichten wohl auch inskünftig nicht dauerhaft nachkommen, ist dies nicht eine Frage des Sachverhalts, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. Urteil 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.3). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt somit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.3. Die seitens des Beschwerdeführers neu zu den Akten gereichten Beweismittel (undatierte Schuldenliste, Kontoauszug mit Stand am 1. September 2023) sind im Übrigen unbeachtlich: Nach dem Gesagten (vgl. E. 3.2 hiervor) hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur Unterhaltsschulden zu begleichen hat; selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der erwähnten Schuldenliste um ein unechtes Novum handelt, gäbe das vorinstanzliche Urteil mithin keinerlei Anlass zu ihrer Einreichung. Hinsichtlich des aktualisierten Kontoauszugs legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern es ihm nicht möglich oder nicht gestattet gewesen sein soll, bereits vor der Vorinstanz den Nachweis zu erbringen, dass er auch in den Monaten April und Mai 2023 Unterhaltsbeiträge geleistet hat. Zur Berücksichtigung dieses Novums gibt der vorinstanzliche Entscheid folglich ebenfalls keinen Anlass.

Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz die im November 2022 durch das Migrationsamt verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern zwar grundsätzlich eine enge affektive Beziehung bestehe; da er seiner Unterhaltspflicht in der Vergangenheit jedoch bloss unregelmässig, unvollständig oder gar nicht nachgekommen sei, fehle es an der für die Begründung eines Aufenthaltsrechts ebenfalls erforderlichen besonders engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen ihm und den Kindern (vgl. E. 3.5 f. des angefochtenen Urteils). Sodann habe der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem Mass beeinträchtigt, welches die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung gegenüber den privaten Interessen seiner fremdplatzierten Söhne am weiteren Verbleib ihres Vaters in der Schweiz überwiegen lasse. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren hängig seien und er hinsichtlich der Mehrzahl der ihm zur Last gelegten Delikte geständig sei. Wiewohl er den Vorwurf der Gefährdung des Lebens seiner Ehefrau bestreite, sei das Verhalten des Beschwerdeführers in Verbindung mit der wiederholten häuslichen Gewalt und seinem Fahren in angetrunkenem Zustand - nicht zuletzt auch angesichts seines eher kurzen Aufenthalts in der Schweiz - als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren. Das bisher bloss punktuell wahrgenommene Besuchsrecht könne der Beschwerdeführer im Rahmen von Besuchen aus dem Ausland wahrnehmen; im Übrigen könne der Kontakt zu den Söhnen, die bereits in einem sehr jungen Alter getrennt von ihrem Vater aufgewachsen seien, mittels telefonischer Kommunikationsmittel gepflegt werden. Ins Gewicht falle schliesslich, dass die Zuteilung der (alleinigen) Obhut über die Kinder an den mit deren Betreuung seit jeher überforderten und nach dem Konsum von Alkohol gewaltbereiten Beschwerdeführer nahezu ausgeschlossen sei (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils).

5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bestehe zwischen ihm und seinen Söhnen nicht bloss eine besonders enge affektive, sondern auch eine hinreichend enge wirtschaftliche Verbundenheit. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht beachtet, dass sich eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem von einer Fernhaltemassnahme betroffenen Elternteil und seinen Kindern nicht zwingend in Geldleistungen manifestieren müsse. Da er seine Söhne an mindestens sechs Tagen im Monat betreue, sei - so der Beschwerdeführer - das Gewicht der Unregelmässigkeit seiner Unterhaltsleistungen erheblich zu relativieren. Ausserdem hätte die Vorinstanz ihrer Beurteilung eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise zugrunde legen, d.h. darauf abstellen müssen, ob aufgrund der mutmasslichen Entwicklung der Erwerbssituation des Zahlungspflichtigen damit gerechnet werden kann, dass er seiner Unterhaltspflicht in Zukunft nachkommen wird. Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, dass er seit dem erstinstanzlichen Entscheid eine biografische Kehrtwende durchlebt und sein Leben wieder weitgehend im Griff habe. Er verfüge über eine gesicherte Festanstellung, die es ihm ermögliche, seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und seine Schulden in kleinen Raten abzuzahlen. In der Vergangenheit sei er mit seinem rasant wachsenden Schuldenberg überfordert gewesen. Dass er seiner Unterhaltspflicht unregelmässig nachkam, sei nicht Folge eines egoistischen Lebensstils, sondern von Hilflosigkeit und Unvermögen, was ihm angesichts seiner Suchterkrankung nur sehr begrenzt zum Vorwurf gemacht werden könne.

5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass die Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau als aufgehoben zu betrachten ist und insgesamt keine drei Jahre bestand. Er beruft sich denn auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a, sondern auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

5.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten und der Kinder nach den Art. 42 und 43 AIG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (Urteil 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Andauern der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern kann einen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1; 139 I 315 E. 2.1; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.2; vgl. auch 140 II 289 E. 3.4.1). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_710/2022 vom 30. August 2023 E. 4.1).

5.4. Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie die Kinder lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Blickwinkel des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verbürgten Anspruchs auf Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her gepflegt werden kann (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2; Urteile 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.6; 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2).

Für einen weitergehenden Anspruch, d.h. für ein Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils, verlangt die Rechtsprechung eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern, die aufgrund der zwischen ihrem Aufenthaltsland und dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, sowie ein zumindest weitgehend tadelloses Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (vgl. BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten das private Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu überwiegen vermag (vgl. Urteil 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.2). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_710/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.2), wobei zu beachten ist, dass sich aus Art. 3 KRK (SR 0.107) kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

5.5. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat die wirtschaftliche Bindung zwischen einem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinen Kindern ohne Weiteres als besonders eng zu gelten, wenn er die im Zivilverfahren festgelegten Unterhaltszahlungen vollumfänglich leistet (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2), was vorliegend unstrittig nicht der Fall ist. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit sind aber auch Naturalleistungen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist in jedem Fall der tatsächlich gelebte Kontakt zu den Kindern im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteile 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.3; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 4.2).

5.6. Der Beschwerdeführer setzt der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach zwischen ihm und seinen Söhnen keine hinreichend enge wirtschaftliche Verbundenheit bestehe, nichts entgegen, was das angefochtene Urteil als mit Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Widerspruch stehend erscheinen lässt. So lässt sich namentlich daraus, dass er - unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stehend - wieder über eine Festanstellung als Plattenleger verfügt, sein Besuchsrecht (von einer Sozialpädagogin begleitet oder im Beisein der Kindsmutter) ausübt, seiner Unterhaltspflicht während einiger Monate nachgekommen ist und sich um die Sanierung seiner Schulden bemüht, nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Angesichts der Fallgeschichte ist vielmehr nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Zurückfallen des suchtkranken Beschwerdeführers in alte Verhaltensmuster nicht ausgeschlossen hat. Seine Einwendungen, aus seinen Fehlern gelernt bzw. eine biografische Kehrtwende vollzogen zu haben, ändern hieran nichts: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine (allfällige) biografische Kehrtwende vor allem bei in der Schweiz langjährig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern von Bedeutung (Urteile 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 5.4.2; 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1; 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Personengruppe und tut im Übrigen nicht hinreichend glaubhaft dar, dass und inwiefern von ihm eine deutliche und nachhaltige Änderung seines Verhaltens erwartet werden kann.

Beizupflichten ist der Vorinstanz auch insofern, als sie eine Kompensation der nicht erfolgten Unterhaltszahlungen durch Naturalleistungen verneint hat. Dass die Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers, wie er behauptet, seit Ende 2022 das Mass eines im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung üblichen Besuchsrechts (vgl. Urteil 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.4 mit Hinweisen) erheblich überschreiten, bleibt jedenfalls unbelegt und ist überdies nicht ersichtlich.

5.7. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Bestehen einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen zu Unrecht verneint, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz liegen nicht vor.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung sei vor allem deshalb rechtsfehlerhaft, weil auf Delinquenz abgestellt worden sei, für die noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Zwar sei es nach der Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen zulässig, dies zu tun; damit werde aber die Unschuldsvermutung unterlaufen. Abgesehen davon verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie annehme, der Vorwurf der Gefährdung des Lebens ergebe sich eindeutig aus den Akten; vor dem Hintergrund der Provokationen sowie der teils widersprüchlichen Aussagen und nachträglichen Relativierungen des mutmasslichen Opfers sei vielmehr alles andere als klar, ob effektiv von einem erheblichen Fehlverhalten ausgegangen werden kann, welches eine Wegweisung rechtfertige. Zudem seien, so der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner tätlichen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau jeweils beide Seiten handgreiflich geworden. Er habe zwar unter dem Einfluss von Alkohol bisweilen die Kontrolle über sich verloren; inzwischen sei er jedoch alkohol- und drogenabstinent und sich bewusst, dass jegliche Form von Gewalt zu verurteilen ist und in einer Beziehung keinen Platz haben darf. Was die von ihm begangenen SVG-Delikte anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, diese stünden mit seiner Suchtproblematik in Zusammenhang und seien - da sie keine Personenschäden zur Folge gehabt hätten - bloss geringfügiger Natur. Hinzu komme, dass er angesichts des angeschlagenen Gesundheitszustands der Kindsmutter unter Zugrundelegung einer realistischen Betrachtungsweise der einzige Elternteil sei, in dessen Obhut die beiden Kinder dereinst werden zurückgegeben werden können.

6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dürfen hängige Strafverfahren in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen dürfen - nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen - mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (Urteile 2C_386/2019 vom 31. Juli 2019 E. 5.2.3; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.2). Die Schranke dafür bildet Art. 32 Abs. 1 BV (Urteil 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1).

6.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht festgehalten, der Vorwurf der Gefährdung des Lebens ergebe sich eindeutig aus den Akten. Sie erwog vielmehr, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers feststehe, dass er gegenüber seiner aktenkundig unter gesundheitlichen Problemen leidenden Ehefrau einen Würgegriff um ihren Hals bzw. Kiefer ausgeführt hat, was als erhebliche und potentiell lebensbedrohliche Gewalteinwirkung zu qualifizieren sei. Inwiefern hierin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung liegen soll, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahmen zu den Vorfällen vom 21. und 24. Juni 2022 selber eingeräumt, dass er die Kontrolle über sich verloren und zumindest bei der Auseinandersetzung vom 24. Juni 2022 unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden hatte sowie dass es an beiden Tagen zu von ihm ausgeübten Gewalteinwirkungen auf den Körper seiner Ehefrau und dabei auch zu einem heftigen einhändigen Packen ihres Halses bzw. Kiefers gekommen war. Dass die Vorinstanz diese Handlungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung als fehlbares Verhalten berücksichtigt und negativ gewertet hat, hält der Rechtskontrolle stand.

Gleiches gilt mit Blick auf den Auffahrunfall, den der unter Alkoholeinfluss stehende und durch sein Mobiltelefon abgelenkte Beschwerdeführer Ende Mai 2022 verursacht und dessen Verursachung er hernach gestanden hat: Das Führen eines Motorfahrzeugs unter Alkoholeinfluss stellt eine Gefährdung von Drittpersonen bzw. der Rechtsgüter von Leib und Leben dar und ist ausländerrechtlich im Bereich der mittelschweren Delinquenz anzusiedeln (vgl. Urteile 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.4.2; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.1; 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.3). Soweit der Beschwerdeführer von einem vernachlässigbaren Ereignis ausgeht, ist ihm daher nicht zu folgen.

6.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der psychischen Verfassung der Kindsmutter und der engen affektiven Beziehung zu seinen Kindern realistischerweise oder doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der einzige Elternteil zu sein, mit dem seine Söhne nach Aufhebung der Fremdplatzierung werden zusammengeführt werden können. Die Vorinstanz kam hingegen (vgl. E. 3.7.5 des angefochtenen Urteils) in Würdigung der Fallumstände zur Feststellung, dass die Kinder nach Aufhebung der Fremdplatzierung mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht in die Obhut ihres Vaters werden übergeben werden können. Diese Feststellung ist - als Ergebnis vorinstanzlicher Beweiswürdigung - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sie als willkürlich ausweisen würde.

6.5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung des Beschwerdeführers als das private Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegend erachtet hat. Zu verneinen ist sowohl das Bestehen einer besonders engen wirtschaftlichen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinen beiden Söhnen wie auch ein weitgehend tadelloses Verhalten während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt zu seinen Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen und - mithilfe der Kindsmutter oder der Beiständin oder des Beistands - über moderne Kommunikationsmittel von Serbien aus pflegen können. Dass ihm die soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland, wo er die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre verbracht hat und von wo er erst vor ca. sechs Jahren in die Schweiz eingereist ist, grössere Schwierigkeiten bereiten könnte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist ausserdem nicht erkennbar. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit erweist sich als unbegründet.

Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukommt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen.

Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht, dass ihm die von der Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung sowohl für das bundesgerichtliche wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährt werde.

8.1. Die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird einer bedürftigen Partei nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1). Aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV gelten die genannten Grundsätze als Minimalvorgaben auch im kantonalen Verfahren (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu § 16 VRG/ZH).

8.2. Mit Blick auf die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern darin eine geradezu willkürliche Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts bzw. ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 3 BV zu erblicken sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht.

8.3. Die vorliegende Beschwerde war angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine enge affektive Beziehung zu seinen Söhnen hat (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils) und gegen ihn wegen Gefährdung des Lebens seiner Ehefrau kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, nicht aussichtslos. Beides war zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Beurteilung einzubeziehen. Dem Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung kann hinsichtlich des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprochen werden.

Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in einer Streitsache wie der vorliegenden notwendig. Rechtsanwältin Mara Maggi ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu bestellen. Als solche hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Dieser richtet sich nach dem Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3), wobei das Bundesgericht nicht an die eingereichte Kostennote gebunden ist (vgl. Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 7.2 mit Hinweis). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Mara Maggi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ihr wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann

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