Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_202/2025
Urteil vom 13. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Februar 2025 (VB.2024.00129).
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geboren 1978) reiste 2006 in die Schweiz ein und heiratete hier eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Ehe wurde 2007 geschieden. Im Juni 2008 heiratete A.________ die 1955 geborene Schweizerin E., woraufhin ihm wiederum eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig verlängert wurde. Die Eheleute lebten seit Juni 2012 getrennt. Im August 2014 wurde A. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert. Die Ehe von A.________ und E.________ wurde im Juni 2015 geschieden. Im November 2015 heiratete A.________ die türkische Staatsangehörige B.. Diese reiste im Mai 2016 zusammen mit dem im Februar 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, C., in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihnen in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater. Im Juni 2018 erteilte das Migrationsamt A.________ und C.________ die Niederlassungsbewilligung. Im September 2020 kam die gemeinsame Tochter von A.________ und B., D., zur Welt. Auch ihr wurde die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 27. August 2020 sprach das Bezirksgericht Uster A.________ gestützt auf Art. 118 Abs. 1 AIG wegen Täuschung der Behörden durch das Führen einer Scheinehe mit E.________ schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 480.--. Das Obergericht des Kantons Zürich schützte den Schuldspruch mit Urteil vom 19. August 2021. Eine gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_31/2022 vom 9. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2023 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligungen von A., C. und D.________ und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.________. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 6. Februar 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2025).
C.
A., B., C.________ und D.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben sowie A., C. und D.________ die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Ausserdem sei die Aufenthaltsbewilligung von B.________ zu verlängern bzw. ihr im Juni 2023 gestelltes Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die zuständige Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Bewilligungsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_100/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.2).
Soweit sich die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 vor Bundesgericht gegen den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen wenden, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 1; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 1). Mit Blick auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 berufen sich die Beschwerdeführer sodann in vertretbarer Weise auf einen namentlich aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher auch in diesem Punkt zulässig (vgl. Urteil 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.2).
1.3. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit, als sich die Beschwerdeführer gegen ihre von der Vorinstanz (implizit) bestätigte Wegweisung aus der Schweiz zur Wehr setzen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich stünde die zugleich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen. Allerdings tragen die Beschwerdeführer in Bezug auf die Wegweisung keine Rügen vor, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 1, 3 und 4 bzw. gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 zu behandeln sind. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt aus diesem Grund kein Raum (Art. 113 BGG; vgl. Urteil 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf sie ist mithin nicht einzutreten.
1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit, als die Beschwerdeführer die Prüfung des von der Beschwerdeführerin 2 im Juni 2023 gestellten Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verlangen. Das besagte Gesuch war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann folglich auch vor Bundesgericht nicht Teil des Streitgegenstands bilden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist - mit dem in der E. 1.4 hiervor genannten Vorbehalt - auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Rügen sind hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 I 160 E. 3).
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 1, 3 und 4 sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 zu Recht bestätigte. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 spätestens ab dem Zeitpunkt ihrer religiösen Heirat am 18. Juli 2011 eine parallel zur Ehe des Beschwerdeführers 1 mit E.________ geführte Beziehung unterhalten hätten sowie dass der Beschwerdeführer 1 dies in mehreren Verfahren, die zunächst in Verlängerungen seiner Aufenthaltsbewilligung und schliesslich in der Erteilung der Niederlassungsbewilligung resultierten, verschwiegen habe. Hätte der Beschwerdeführer 1 seine Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 offengelegt, wäre die seinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz begründende eheliche Gemeinschaft mit E.________ und die im Jahr 2018 erfolgte Erteilung der Niederlassungsbewilligung ernsthaft in Frage gestellt gewesen. Damit habe der Beschwerdeführer 1 einen Widerrufsgrund gesetzt, der auch die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 3 und 4 sowie die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 erfasse. Ein eigenständiges, auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK basierendes Anwesenheitsrecht habe die Beschwerdeführerin 2 mangels zehnjähriger Aufenthaltsdauer und mangels überdurchschnittlicher Integration nicht erworben. Zudem müsse sie sich das täuschende Verhalten ihres Ehemanns anrechnen lassen. Da die Aufenthaltsbeendigung nicht zu einer Trennung der Familienmitglieder führe und das Familienleben in der Türkei weitergeführt werden könne, liege ferner kein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Familienleben vor. Zwar vermöge sich der seit 19 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer 1 auf sein Recht auf Privatleben zu berufen und sei insbesondere auch das Interesse des neunjährigen Sohnes am Verbleib in seinem aktuellen schulischen und sozialen Umfeld erheblich; indessen sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 seit mindestens 14 Jahren als durch Täuschung aufrechterhalten zu erachten, was die Bedeutung der Aufenthaltsdauer und der darauf beruhenden (normalen) Integration massgeblich relativiere, zumal täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden dürfe. Ferner sei eine Rückkehr in die Türkei sowohl für die Eheleute, die dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachten, und die vierjährige Tochter wie auch für den der türkischen Sprache mächtigen und mit den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertrauten Beschwerdeführer 3 zumutbar.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht falsch bzw. willkürlich festgestellt. So habe das Obergericht des Kantons Zürich im Strafurteil vom 19. August 2021 keine von Anfang an bestehende Scheinehe des Beschwerdeführers 1 mit E.________ angenommen, sondern deren Vorliegen ab Juni 2012 festgestellt. Sodann sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, der Beschwerdeführer 1 habe spätestens ab der religiösen Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 am 18. Juli 2011 eine Parallelbeziehung zu seiner Ehe mit E.________ geführt. Zu einer eheähnlichen Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 sei es erst nach Einleitung der Scheidung von E.________ vom Juni 2015 gekommen. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 seine Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 in den ausländerrechtlichen Verfahren, die vor ihrer religiösen Heirat im Juli 2011 durchgeführt wurden, nicht verschwiegen, da es diese Beziehung damals noch gar nicht gegeben habe.
4.1. Das kantonale Gericht führte im angefochtenen Urteil aus, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund des Führens einer Scheinehe mit E.________ wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG strafrechtlich verurteilt worden (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Es wies dabei darauf hin, dass die Sicherheitsdirektion die Frage offengelassen habe, ob die Ehe mit E.________ von Anfang an eine Scheinehe gewesen sei (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Weiter habe der Beschwerdeführer 1 die Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 in mehreren ausländerrechtlichen Verfahren nicht offengelegt (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Urteils). Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden durch die Beschwerdeführer nicht (substanziiert) in Frage gestellt und sind unter Willkürgesichtspunkten (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu beanstanden.
4.2. Sodann stellte das Obergericht des Kantons Zürich im (durch das Bundesgericht bestätigten) Urteil vom 19. August 2021 fest, der Beschwerdeführer 1 habe mit der Beschwerdeführerin 2 seit Ende 2010eine Beziehung und mit E.________ spätestens ab Juni 2012eine Scheinehe geführt. Soweit die Beschwerdeführer das Vorliegen einer Parallelbeziehung bestreiten, zielen ihre Darlegungen auf eine Nachkontrolle rechtskräftiger Strafurteile ab, was im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich ist (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.5; Urteil 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. überdies Urteil 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 6.1.3).
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen des Widerrufsgrunds des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren ausgegangen und habe dadurch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG verletzt, erschöpfen sich ihre Rügen im Wesentlichen darin, erneut zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 eine Parallelbeziehung zur Ehe mit E.________ geführt habe. Dieses im Strafverfahren festgestellte Sachverhaltselement können die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes nicht mehr in Frage stellen (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Beschwerdeführer legen des Weiteren nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) dar, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG fehlerhaft sein soll. Dass die Vorinstanz das Vorliegen des Widerrufsgrunds des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) bejahte, erweist sich daher als bundesrechtskonform.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführer 3 und 4 gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK anhören müssen.
6.1. Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). Art. 12 KRK ist eine direkt anwendbare Rechtsnorm, deren Verletzung im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann (Urteil 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung des Kindes nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Kindesinteressen mit denen der Eltern übereinstimmen, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5; Urteil 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.2).
6.2. Die Beschwerdeführer behaupten, die Interessen der Beschwerdeführer 3 und 4 und jene ihrer Eltern seien entgegen der Vorinstanz nicht gleichläufig. Sie legen indes nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hier eine Divergenz bestehen könnte. Dass zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Anhörung der Kinder erforderlich gewesen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 2 KRK ist demzufolge unbegründet.
Die Beschwerdeführer rügen, der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 1, 3 und 4 sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 seien unverhältnismässig und verstiessen deshalb gegen Art. 8 EMRK, Art. 5 (Abs. 2) BV und die Art. 83 (Abs. 4) und 96 (Abs. 1) AIG.
7.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2). Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen im Aufnahmestaat so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9; vgl. auch BGE 149 I 72 E. 2.1.2; Urteil 2C_198/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.1). Als besonderer Grund kommt neben den Widerrufsgründen gemäss den Art. 62 und 63 AIG auch die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Familiennachzug (vgl. Art. 51 AIG) in Betracht (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2; 139 I 330 E. 2.4.1; Urteil 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.2). Kann sich die ausländische Person nicht auf einen rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz stützen, hängt der Bestand eines aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsanspruchs davon ab, ob sie sich auf eine besonders ausgeprägte Integration ("intégration particulièrement réussie") berufen kann (Urteile 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.1; 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 1.2; vgl. auch BGE 149 I 207 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Dies erfordert besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen im ausserfamiliären Bereich (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.1).
Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer 1 angesichts der langen Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens berufen kann. Demgegenüber vermittelt Art. 8 EMRK der im Mai 2016 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin 2 - wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Urteils) - kein eigenständiges Anwesenheitsrecht. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, die Beschwerdeführerin 2 sei überdurchschnittlich integriert; dass sie keine Schulden gemacht und keine Sozialhilfe bezogen hat, nicht straffällig geworden ist sowie über einen grossen Freundeskreis verfügt, genügt für die Annahme einer besonders ausgeprägten Integration jedoch nicht (vgl. Urteil 2C_679/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2). Die Beschwerdeführer vermögen mithin nicht darzutun, inwiefern in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 eine besonders intensive, d.h. über eine normale Integration hinausgehende, Beziehung zur Schweiz bestehen soll.
7.2. Hat die ausländische Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer 1 (vgl. E. 5 hiervor) - einen Widerrufsgrund gesetzt, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist (Urteil 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 6.1 mit Hinweisen). Hat die Person minderjährige Kinder, sind die nach der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Kindesinteressen in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7).
Erforderlich ist im vorliegenden Fall eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a) und Art. 51 Abs. 2 AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und den diesem gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse und die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (Urteile 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 6.1; 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7.1; 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 7.1).
7.3. Von Bedeutung ist vorliegend zunächst, dass an der Durchsetzung des objektiven Rechts und an der Korrektheit von Angaben, die ausländische Personen im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) im Bewilligungsverfahren machen, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2 mit Hinweis). Entsprechend ist das öffentliche Interesse an der Ausreise des wegen Behördentäuschung im Sinn von Art. 118 AIG verurteilten Beschwerdeführers 1 gross (vgl. Urteile 2C_367/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4; 2C_122/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.3; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 7.3; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.6; 2C_204/2019 vom 20. August 2020 E. 3.3). Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gründet hingegen einzig auf der Dauer seines Aufenthalts und seiner (normalen) Integration. Die Beschwerdeführer bringen zwar - wie bereits vor der Vorinstanz - zusätzlich vor, der Beschwerdeführer 1 müsse als regimekritischer Kurde in seiner Heimat mit Repressalien rechnen, weshalb der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch gegen Art. 83 Abs. 4 AIG verstosse; eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.4.1 [S. 11] des angefochtenen Urteils) findet in der Beschwerdeschrift jedoch nicht statt, weshalb diese Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht zu prüfen und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer 1 die Rückkehr in die Türkei, wo er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie die ersten zehn Jahre seines Erwachsenenlebens verbrachte, zumutbar ist.
Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 1 während etwa 19 Jahren in der Schweiz aufhält, kommt rechtsprechungsgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zu, weil die seit Ende 2010 gewährten Bewilligungsverlängerungen und die 2018 erteilte Niederlassungsbewilligung mit unvollständigen Angaben erschlichen wurden (vgl. Urteile 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2; 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.4.1; 2C_391/2019 vom 19. August 2019 E. 3.2.2; 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 4.2; 2C_234/2017 vom 11. September 2017 E. 7.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 1 mag sich sodann erfolgreich integriert haben; überdurchschnittlich enge Bindungen in der Schweiz sind aber nicht ersichtlich. Dass er erwerbstätig bzw. nicht sozialhilfeabhängig ist, darf erwartet werden. Dasselbe gilt angesichts der langen Aufenthaltsdauer für seine Sprachkenntnisse und die soziale Integration (vgl. Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2), wobei es nicht zutrifft, dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz nie etwas habe zu Schulden kommen lassen, wurde er doch - abgesehen von der Bestrafung wegen Behördentäuschung - im April 2007 wegen Einreise ohne Visum und rechtswidrigen Verweilens im Lande und im September 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln jeweils zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Integration des Beschwerdeführers 1 lässt den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jedenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen.
7.4. Mit Blick auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 kritisieren die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihr das täuschende Verhalten ihres Ehegatten zu Unrecht angerechnet. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin 2 schon längst ein eigenständiges Recht auf Anwesenheit in der Schweiz.
Ob das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers 1 der Beschwerdeführerin 2 persönlich anzurechnen ist, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG; BGE 146 I 185 E. 6.2). Da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens bewirkt (vgl. E. 7.1 hiervor), hängt ihr Recht auf Anwesenheit in der Schweiz vom Bestand der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemanns ab. Die Dauer der Anwesenheit und die Integration der Beschwerdeführerin 2 spielen im Rahmen der Interessenabwägung folglich von vornherein keine nennenswerte Rolle. Weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 in ihr Herkunftsland sprechen würden, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Die hier strittigen Fernhaltemassnahmen sind damit auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nicht zu beanstanden.
7.5. Die beiden Kinder der Beschwerdeführer 1 und 2 sind neun- und vierjährig und verfügen über die Niederlassungsbewilligung. Sie müssen sich die Behördentäuschung ihres Vaters anrechnen lassen, sodass auch bezüglich ihrer Niederlassungsbewilligungen der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorliegt (vgl. Urteile 2C_789/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.1; 2C_483/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.6; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.4).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Kinder, die in der Schweiz bereits eingeschult worden sind, nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn, sodass ihnen der (zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil erfolgende) Wegzug ins Herkunftsland nicht ohne weiteres zugemutet werden kann (vgl. Urteil 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Für schulpflichtige Kinder wird eine Rückkehr in die Heimat als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. Urteile 2C_445/2024 vom 28. Februar 2025 E. 5.5 [betreffend zwei Kinder im Alter von 8 und 13 Jahren]; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 6.3.2 [betreffend zwei Kinder im Alter von 12 und 15 Jahren]; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_533/2023 vom 25. April 2024 E. 6). Diese Voraussetzungen sind gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) - Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils) gerade auch hinsichtlich des (neunjährigen) Beschwerdeführers 3 erfüllt. Demnach hat die Vorinstanz die Kindesinteressen korrekt in ihre Abwägung einbezogen. Namentlich für den Beschwerdeführer 3, der kurz nach seiner Geburt mit der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz einreiste, stellt der Umzug in die Türkei und die fehlende Möglichkeit, weiterhin in der Schweiz aufzuwachsen, zwar eine gewisse Härte dar; die Rückkehr ins Heimatland ist beiden Kindern jedoch, insbesondere aufgrund ihres Alters, zumutbar.
7.6. Im Lichte des Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse an den strittigen aufenthaltsbeendenden Massnahmen das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz. Die besagten Massnahmen sind insgesamt verhältnismässig und verletzen weder Bundes- noch Völkerrecht.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG), wobei die Eltern für die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Kinder aufkommen müssen (Art. 304 Abs. 1 ZGB; Urteil 2C_445/2024 vom 28. Februar 2025 E. 6). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann