Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_282/2025
Urteil vom 30. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elena Liechti,
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug, Postfach 857, 6301 Zug, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 6. Mai 2025 (V 2025 44).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1978) ist moldauischer Staatsangehöriger. Am 1. Mai 2025 reiste er im Auto eines unbekannten Dritten ohne gültigen Reisepass oder anerkannte Ausweispapiere von Frankreich in die Schweiz ein. Am 4. Mai 2025 wurde er von der Zuger Polizei am Bahnhof Zug angehalten und kontrolliert, nachdem die SBB gemeldet hatte, dass er über keine Ausweise verfüge. Er wurde vorläufig festgenommen (vgl. Festnahmeverfügung der Zuger Polizei vom 4. Mai 2025) und einvernommen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 4. Mai 2025). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 4. Mai 2025 wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Mai 2025).
A.a. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wies das Amt für Migration des Kantons Zug A.________ gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg, da er ohne gültige Reisedokumente eingereist sei und über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der vorgesehenen Dauer des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland verfüge. Die Wegweisung wurde für sofort vollstreckbar erklärt (vgl. Verfügung des Amts für Migration vom 5. Mai 2025).
B.
B.a. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug Ausschaffungshaft gegen A.________ an. Als Haftgrund wurde angegeben, sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
B.b. Am 5. Mai 2025 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug das Verwaltungsgericht des Kantons Zug um Überprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu bestätigen. Am 6. Mai 2025 fand vor dem Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug eine mündliche Verhandlung statt. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wurde für die Dauer von drei Monaten bis 5. August 2025 bestätigt.
B.c. Am 6. Mai 2025 ordnete das Staatssekretariat für Migration SEM ein bis am 30. April 2027 gültiges Einreiseverbot gegen A.________ an.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 6. Mai 2025 des Haftrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug und beantragt dessen Aufhebung. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er aus der Haft zu entlassen und es seien mildere Mittel (Eingrenzung und/oder Meldepflicht) anzuordnen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug hat sich mit Stellungnahme vom 5. Juni 2025 zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt deren Abweisung. Das SEM liess sich nicht vernehmen. A.________ hat sich mit Eingabe vom 18. Juni 2025 in Kenntnis der Stellungnahme des Haftrichters vernehmen lassen und dabei an den Beschwerdeanträgen festgehalten.
D.
Am 10. Juni 2025 wurde A.________ nach Moldau ausgeschafft.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 90 BGG). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 149 II 6 E. 1.1; 147 II 49 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.1.3).
1.2. Die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Dieses Interesse muss sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt das aktuelle Interesse im Laufe des Verfahrens weg, wird die Beschwerde gegenstandslos, während sie unzulässig ist, wenn das aktuelle Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fehlte (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 2C_931/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2; 2C_1028/2021 vom 16. November 2022 E. 1.2).
1.3. Im Bereich der Haft, insbesondere der Administrativhaft, ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde nicht mehr gegeben, wenn die inhaftierte Person vor der Entscheidung des Bundesgerichts entlassen oder ausgeschafft wurde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.2; 137 I 23 E. 1.3). Das Bundesgericht tritt dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Betroffene rechtsgenügend begründet (vgl. Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; BGE 137 I 296 E. 4.3.3; Urteile 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 1.3.2; 2C_216/2023 vom 22. Juni 2023 E. 1.3; 2C_931/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2; 2C_1028/2021 vom 16. November 2022 E. 1.2).
1.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 und somit während des bundesgerichtlichen Verfahrens nach Moldau ausgeschafft. Er stützt sich jedoch in vertretbarer Weise auf Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK, indem er geltend macht, er sei ohne Haftgrund inhaftiert gewesen. Die Rechtswidrigkeit der Haft hätte zur umgehenden Beendigung der Haft geführt. Der Feststellungsantrag bezüglich der rechtswidrigen Ausschaffungshaft bleibt deshalb zulässig, obschon der Beschwerdeführer bereits ausgeschafft worden ist (BGE 142 I 135 E. 3.4; Urteil 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 1.2).
1.5. Da neben der erwähnten Beschwerdelegitimation die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 II 392 E. 1.4.2; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 80 Abs. 2 AIG. Der Haftrichter habe die Sache voreingenommen entschieden. Da er mit vorgedrucktem und bereits unterzeichnetem Urteilsdispositiv in die Haftverhandlung gekommen sei, habe er den Eindruck erweckt, dass er den Fall bereits gestützt auf die Akten und nicht "aufgrund einer mündlichen Verhandlung" gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG beurteilt habe.
3.1. Der Haftrichter nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2025 zum Ablauf der mündlichen Haftverhandlung vom 6. Mai 2025 Stellung. Es sei - so der Haftrichter - korrekt, dass anlässlich dieser Verhandlung ein vorgedrucktes Dispositiv ausgehändigt worden sei. Es sei gängige Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, in Dringlichkeitsfällen - insbesondere bei Verhandlungen, die nicht im Gerichtsgebäude stattfinden, wie etwa bei Haftfällen oder fürsorgerischer Unterbringung - jeweils zwei vorgedruckte Dispositive ("Gutheissung und Ablehnung") mitzubringen und das zutreffende dann vor Ort auszuhändigen. Dies werde insbesondere aus Effizienzüberlegungen so gemacht, weil das Gericht, wenn es Verhandlungen ausser Hause durchführe, dort nicht drucken könne, und die Parteien dann warten müssten, bis das Gericht die Dispositive gedruckt habe. Zudem sei es dem Gericht ein Anliegen, dass den Rechtsunterworfenen direkt vor Ort etwas übergeben werden könne, bevor diese nach einer Haftrichterverhandlung verlegt würden. Die Erfahrung zeige, dass es für die Rechtsunterworfenen wichtig sei, am Ende einer Verhandlung etwas in der Hand zu haben. Das Gericht ändere das Dispositiv ab, sofern das notwendig sei.
3.2. Es gibt keinen Anlass, in tatsächlicher Hinsicht an den Ausführungen des Haftrichters zu zweifeln. Diese stimmen im Wesentlichen mit den Behauptungen des Beschwerdeführers überein. Der Haftrichter hat demnach aus Effizienzgründen zwei Varianten des Dispositivs vorgedruckt, an die haftrichterliche Verhandlung in den Räumen der Zuger Polizei mitgenommen und dem Beschwerdeführer nach der mündlichen Anhörung die gemäss dem Ausgang des Verfahrens korrekte Version ausgehändigt.
3.3. Art. 30 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu erwecken. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; Urteile 1C_672/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2; 2D_18/2023 5. März 2024 E. 5.4.1; 2C_426/2018 vom 25. März 2019 E. 2). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 6.1). So hielt das Bundesgericht fest, dass das Vertrauen in das Justizverfahren beeinträchtigt werden kann, wenn im Vorfeld der Verhandlung seitens des Gerichts in provisorischer Weise die Aussichtslosigkeit signalisiert wird (Urteile 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.4.1; 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 3.4). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht. Nur besonders krasse oder wiederholte Fehler, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen, vermögen einen Ausstandsgrund zu bilden (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 3.2). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil 1C_672/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2).
3.4. Das Vorgehen des Haftrichters, aus Effizienzgründen ein bereits vorgedrucktes Dispositiv an den Beschwerdeführer auszuhändigen, wenn wie vorliegend sowohl Gutheissung als auch Abweisung vorgedruckt sind (vgl. E. 3.1 f. hiervor), begründet unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls keine unzulässige Voreingenommenheit nach Art. 30 Abs. 1 BV. Durch die Vorbereitung zweier Dispositive mit verschiedenem Verfahrensausgang brachte der Haftrichter seine Ergebnisoffenheit im Zeitpunkt der mündlichen Anhörung zum Ausdruck. Es gibt keine Hinweise, dass er seine Entscheidung bereits zuvor gefällt hatte. Entsprechend wurde die mündliche Anhörung auch nicht zur "Farce", wie der Beschwerdeführer vorbringt, sondern die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft wurden aufgrund der mündlichen Verhandlung überprüft, wie es Art. 80 Abs. 2 AIG verlangt. Ferner erscheint es pragmatisch und grundsätzlich im Interesse des Beschwerdeführers, wenn das Gericht ihm gleich im Anschluss an die Verhandlung ein schriftliches Dispositiv aushändigen kann. Soweit sich der Haftrichter in diesem Zeitpunkt allenfalls bereits eine vorläufige Meinung gebildet hat, begründet dies (noch) nicht den Anschein der Voreingenommenheit (vgl. zur Problematik der vorläufigen Meinungsbildung BGE 134 I 238 E. 2.3; Urteile 1B_666/2021 vom 21. April 2022 E. 2.4; 1B_293/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen; 9C_277/2020 vom 10. August 2020 E. 2.4; 4A_140/2012 vom 25. April 2012 E. 3.2.1). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV liegt insofern nicht vor.
3.5. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, die Dispositive seien bereits vor der mündlichen Verhandlung unterzeichnet worden. Zu diesem Vorwurf äusserte sich der Haftrichter nicht, der Sachverhalt ist in diesem Punkt somit nicht erstellt. Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an der Haftverhandlung nicht teilnahm, liegen keine gesicherten Kenntnisse über die Einzelheiten des Verhandlungsablaufs vor; die Vorbringen des Beschwerdeführers basieren auf Annahmen. Eine vorgängige Unterzeichnung der beiden Dispositiventwürfe würde an den vorstehenden Ausführungen indessen nach dem Dargelegten nichts ändern. Dem Haftrichter könnte nicht vorgeworfen werden, sich in unzulässiger Weise bereits festgelegt zu haben.
3.6. Im Ergebnis liegt keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 80 Abs. 2 AIG vor.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und jedes Vorbringen einzeln widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 I E. 2.1; 138 I 237 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). An die Begründungsdichte von Haftentscheiden werden hohe Anforderungen gestellt, bilden sie doch Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 133 I 270 E. 3.5; Urteil 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.2).
4.2. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar sehr kurz und allgemein gehalten. Die wesentlichen Sachverhaltselemente und Überlegungen des Haftrichters lassen sich aber aus dem Entscheid herauslesen. So enthält der haftrichterliche Entscheid einzelne Sachverhaltsfeststellungen, die angesichts der spärlichen und unsicheren Informationen, die über den Beschwerdeführer bekannt sind, den verfassungs- und bundesrechtlichen Anforderungen entsprechen. Sodann äussert sich der Entscheid zum Vorliegen eines Wegweisungsentscheids, zur Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids, zum Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG) und zur Verhältnismässigkeit der Haft. Der Beschwerdeführer konnte sich damit über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn beim Bundesgericht sachgerecht anfechten, was der Ausgang des vorliegenden Verfahrens belegt (vgl. E. 5 hiernach).
4.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK und bestreitet den Haftgrund der Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
5.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will (BGE 140 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr. 4691/06] §§ 78 ff.). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; Urteil 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn der Betroffene der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4; 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.5.2).
5.2. Die Vorinstanz begründete die Untertauchensgefahr in ihrer Verfügung wie folgt: "Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bisherige Verhalten des [Beschwerdeführers] von einer Missachtung der schweizerischen Gesetze (strafrechtliche Verurteilung sowie Missachtung des Einreiseverbots) geprägt ist" (angefochtener Entscheid, E. 3.3).
5.3. Das Einreiseverbot des SEM datiert vom 6. Mai 2025. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 6. Mai 2025 vor, er habe jenes Einreiseverbot missachtet. Die Argumentation steht mit den tatsächlichen Verhältnissen in klarem Widerspruch: Bereits in zeitlicher Hinsicht ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer, der sich seit dem 4. Mai 2025 in behördlichem Gewahrsam befand, gegen das Einreiseverbot vom 6. Mai 2025 verstossen hat. Eine Missachtung des Einreiseverbots kann zur Begründung der Haft demnach nicht herangezogen werden.
5.4. Weiter begründet die Vorinstanz die Bestätigung der Haft damit, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. Mai 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei. Der Strafbefehl war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht rechtskräftig (vgl. Art. 354 Abs. 1 StPO).
5.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen hängige Strafverfahren (etwa bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK) berücksichtigt werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen können - nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen - mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (vgl. Urteile 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 8.4.3; 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_386/2019 vom 31. Juli 2019 E. 5.2.3; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Schranke dafür bildet Art. 32 Abs. 1 BV (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1).
5.4.2. Im Strafbefehl vom 4. Mai 2025 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 1. Mai 2025 in die Schweiz eingereist sei, ohne im Besitz eines gültigen Passes oder anerkannten Ausweispapiers gewesen zu sein, obwohl dies Voraussetzung für die legale Einreise von moldauischen Staatsbürgern in die Schweiz sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer nach der Einreise ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten.
5.4.3. Aus den insofern unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer einer Ausschaffung entziehen oder untertauchen wollte. Weder ist er gemäss Feststellungen der Vorinstanz bereits einmal untergetaucht, noch hat er durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die migrationsrechtlichen Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gegeben, dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückzukehren bereit ist. Auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich in diesem Punkt das Folgende (Art. 105 Abs. 2 BGG) : Bereits im Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung mit dem Migrationsamt des Kantons Zug vom 5. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer an, er werde ein Ersatzreisepapier organisieren. In der Haftverhandlung vom 6. Mai 2025 gab er sodann zu Protokoll, dass er die Botschaft kontaktiert habe und dass diese ihm ein Ersatzreisepapier ausstellen werde (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 6. Mai 2025, S. 3). Ausserdem führte der Beschwerdeführer aus, er sei bereit, mit den Schweizer Behörden zusammenzuarbeiten und freiwillig auszureisen (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 6. Mai 2025, S. 4). Das Amt für Migration teilte im vorinstanzlichen Verfahren schliesslich mit, der Beschwerdeführer kooperiere mit den zuständigen schweizerischen Behörden (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 6. Mai 2025, S. 6).
Soweit die Vorinstanz vor diesem Hintergrund darauf schliesst, der Beschwerdeführer würde sich der Ausschaffung entziehen oder wolle untertauchen, beruhen ihre Erwägungen auf einem nicht erstellten Sachverhalt. Ein Haftgrund ist insoweit nicht ersichtlich.
5.4.4. Schliesslich kann aus dem Strafbefehl vom 4. Mai 2025 nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer würde sich generell behördlichen Anordnungen widersetzen (vgl. Urteil 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung begründet die unterbliebene Ausreise während der Ausreisefrist für sich genommen (noch) keinen Haftgrund (Urteile 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig zieht die unrechtmässige Einreise in die Schweiz bzw. der unrechtmässige Aufenthalt die Haft nach sich. Behörden dürfen den Haftgrund der "Untertauchensgefahr" nicht auf eine abstrakte Vermutung stützen; vielmehr müssen sie in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 140 II 1 E. 5.3; 129 I 139 E. 4.2.1; vgl. Urteile 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_1091/2016 vom 23. Dezember 2016 [nicht publ. in BGE 143 II 113]; 2C_517/2016 vom 28. Juni 2016 E. 4.2).
5.5. Demnach fehlt es vorliegend an einem Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG. Da die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz während des bundesgerichtlichen Verfahrens vollzogen wurde, führt dies - wie subeventualiter beantragt - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschaffungshaft.
6.1. Die Beschwerde ist demnach in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers rechtswidrig war.
6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG); der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dementsprechend werden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. Mai 2025 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers rechtswidrig war.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Kanton Zug hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elena Liechti, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner