Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_331/2024
Urteil vom 15. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Mai 2024 (VB.2023.00440).
Sachverhalt:
A.
Die äthiopische Staatsangehörige A.________ (geb. 1989) heiratete im Oktober 2018 in Addis Abeba einen (damals) in der Schweiz niederlassungsberechtigten eritreischen Staatsangehörigen. Am 22. Februar 2020 folgte sie ihrem Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung, B.________ (geb. 2014), in die Schweiz, wo ihnen das Migrationsamt des Kantons Zürich am 4. März 2020 eine zuletzt bis am 21. Februar 2023 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mit Eheschutzurteil vom 15. Juni 2022 bewilligte das Bezirksgericht Zürich A.________ und ihrem - seit Dezember 2021 eingebürgerten - Ehemann das Getrenntleben. Seit Anfang Juli 2022 leben die Eheleute an getrennten Adressen und muss A.________ ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden.
B.
In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Februar 2023 die Aufenthaltsbewilligung A.________ und B.________ und wies Mutter und Sohn aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. Juli 2023 ab und verweigerte die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ und B.________ in der Sache ab und hiess die Beschwerde insofern gut, als es für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährte. Zudem hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das eigene Verfahren gut.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 2024 gelangten A.________ und B.________ an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 6. November 2024 stellte das Migrationsamt weitere Akten zu.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend (vgl. zum anwendbaren Recht hinten E. 4). Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers folgt grundsätzlich demjenigen seiner Mutter (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2; vgl. hinten E. 4.6), weshalb auch er einen Aufenthaltsanspruch vertretbar geltend macht. Ob ein Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerde wurde zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unter Vorbehalt des sogleich Folgenden einzutreten.
1.3. Nicht einzutreten ist auf den sinngemäss und eventualiter vorgebrachten Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, die Sache zu Prüfung der vorläufigen Aufnahme an das Staatssekretariat für Migration zu überweisen. Gegen ausländerrechtliche Entscheide betreffend die vorläufige Aufnahme ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdeführenden rügen diesbezüglich auch keine Verfassungsverletzung, gegen welche die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig wäre: Es besteht kein Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme bzw. darauf, dass die kantonalen Behörden einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2). Daher fehlt bezogen auf die vorläufige Aufnahme grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Art. 115 lit. b BGG; Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 151 II 237; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.9). Zwar bleiben im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme Rügen betreffend die Verletzung von Verfahrensgarantien, die das Bundesgericht von der Prüfung der Sache getrennt beurteilen kann, vorbehalten ("Star"-Praxis; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2 und 3.2; Urteil 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3). Ebenso kann gegen das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden besondere verfassungsmässige Rechte wie etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV; Art. 2 EMRK) oder das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK) geltend gemacht werden (BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3.3, nicht publ. in: BGE 151 II 237; 2C_561/2024 vom 12. März 2025 E. 1.3.3). Solche Rügen tragen die Beschwerdeführenden jedoch nicht vor. Soweit ihre Vorbringen trotzdem auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 1 und Abs. 4 AIG) abzielen, sind diese im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu prüfen (vgl. hinten E. 4).
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3; 148 I 104 E. 1.5).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Das Migrationsamt leitete die Mitteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2024 weiter, wonach die Ehe der Beschwerdeführerin per 25. Oktober 2024 rechtskräftig geschieden sei. Es handelt sich dabei um ein echtes Novum, das demnach nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1).
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.2). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen noch nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung willkürlich wäre (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
3.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführerin weiterhin eine Beziehung zu ihrer Familie in Äthiopien pflegt. Der Umstand, dass sie die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Familie infolge ihrer Hochzeit den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, nicht als glaubhaft einstufte, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar noch ist darin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu erkennen.
3.4. Sodann ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer gut vierjährigen Landesabwesenheit über weitere soziale Beziehungen verfüge bzw. in der Lage sei, an frühere Kontakte wieder anzuknüpfen. Die Beschwerdeführenden legen nicht schlüssig dar, weshalb die Vorinstanz ihrem Urteil in dieser Hinsicht unhaltbare Annahmen zugrunde gelegt haben sollte. Der Weiterbestand von gewissen Beziehungen und die Möglichkeit, an frühere Kontakte anzuknüpfen, erscheint vorliegend auch deshalb zumindest plausibel, weil die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise in die Schweiz als alleinerziehende Frau gelebt, gearbeitet und Beziehungen gepflegt hat.
3.5. Soweit die formellen Vorbringen der Beschwerdeführenden sich nicht ohnehin in einer appellatorischen Kritik erschöpfen, erweisen sie sich demnach als unbegründet. Entsprechend besteht kein Anlass, von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzuweichen.
Die Beschwerdeführenden machen einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Art. 50 AIG ist in einer neuen Fassung am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Das vorinstanzliche Urteil erging vor diesem Zeitpunkt, weshalb auf die vorliegende Sache das Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bzw. bis Ende 2024 in Kraft stand (vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.2). Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat und Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG folglich nicht anwendbar ist.
4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und Art. 43 AIG fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall; BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 3).
4.2. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Dabei ist etwa an geschiedenen Frauen (mit Kindern) zu denken, die in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 140 II 129 E. 3.5; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2; Urteil 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3). Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteil 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2).
4.3. Nebst der Möglichkeit der Wiedereingliederung zählen zu den relevanten Umständen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.1; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 299 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.1; 2C_523/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.1). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.2).
4.4. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach aufgrund der konkreten Umstände die Wiedereingliederung nicht hinreichend stark gefährdet ist, trifft zu. Es genügt nicht, in allgemeiner Weise auf die schwierige Situation alleinstehender bzw. alleinerziehender Frauen im Herkunftsland hinzuweisen. Zwar kann die drohende Rückkehr in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (vorne E. 4.2). Hierfür muss die betroffene ausländische Person aber die Gefährdung objektiv nachvollziehbar konkretisieren und beweismässig unterlegen (vgl. Urteil 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 5.4.1 und 5.4.3 mit Hinweisen; ferner BGE 142 I 152 E. 6.2). Dies haben die Beschwerdeführenden versäumt; die Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) legen keine hinreichend konkrete Gefährdung nahe. Die Beschwerdeführerin hat dreissig Jahre in Addis Abeba gelebt. Sie ist offensichtlich mit den Verhältnissen vor Ort vertraut. Vor ihrer Umsiedelung in die Schweiz hat die Beschwerdeführerin bereits ein Leben als alleinerziehende Mutter geführt und ist dabei auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sodann ist mit der Vorinstanz nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über soziale Beziehungen verfügt, an die sie wieder anknüpfen kann (vgl. vorne E. 3.3 f.). Die Beschwerdeführenden hielten sich denn auch - im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids - lediglich gut vier Jahre in der Schweiz auf.
4.5. Dieser Beurteilung steht auch der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht entgegen. Zwar hat die Beschwerdeführerin sich in relativ kurzer Zeit offensichtlich und mit gewissem Erfolg um die Integration bemüht. Sie ist aber weiterhin teilweise auf Sozialhilfe angewiesen. Enge soziale Beziehungen wurden weder von der Vorinstanz festgestellt noch werden solche vor Bundesgericht geltend gemacht. Auch unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten liegt jedenfalls keine über die normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. intensive Verbindung beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, die gemäss Rechtsprechung bei einem rechtmässigen Aufenthalt von weniger als zehn Jahren erforderlich ist, um einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 144 I 266 E. 3.4 und 3.9).
4.6. Der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils neunjährige Beschwerdeführer teilt als minderjähriges Kind das ausländerrechtliche Schicksal seiner Mutter (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2; Urteil 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.2). Als Kind aus einer früheren Beziehung vermag er sodann aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal zum getrennt lebenden Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Vorinstanz keine nahe Beziehung besteht (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.1; Urteil 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.3.1). Der Beschwerdeführer besucht die Schule und hat in der Schweiz zweifellos sein soziales Umfeld. Zugleich spricht er aber Amharisch und ist auch mit der Kultur Äthiopiens vertraut, nachdem er dort die ersten sechs Lebensjahre verbracht und den Kindergarten besucht hat. Auch wenn er sich als eingeschultes Kind nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne befindet (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und 6.3.6; 122 II 289 E. 3c), ist es bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände zumutbar, wenn der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter nach Äthiopien ausreisen muss (vgl. Urteile 2C_658/2023 vom 4. November 2024 E. 4.7.3; 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4; 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3). Die Aufenthaltsbeendigung verletzt daher weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens (Art. 8 EMRK) noch die Verpflichtung, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 150 I 93 E. 6.7.1; 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5).
4.7. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Integration der Beschwerdeführenden in Äthiopien eine Herausforderung darstellt und namentlich deshalb erschwert ist, weil die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt ist und ihr Kind aus einer anderen Beziehung alleine erzieht. Allerdings ist vorliegend eine stark gefährdete Wiedereingliederung nicht hinreichend erstellt (vgl. vorne E. 4.4). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer sind denn auch mit den Verhältnissen vor Ort vertraut (E. 4.4 und 4.6). Demgegenüber besteht zur Schweiz keine intensive Bindung. Ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist demnach zu verneinen. Das angefochtene Urteil verstösst weder gegen Bundes- noch Konventionsrecht.
5.1. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würden die unterliegenden Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes sind die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt, da die Beschwerdeführenden bedürftig sind und ihre Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten hatte (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Den Beschwerdeführenden wird Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber