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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_6/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_6/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
20.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_6/2025

Urteil vom 20. Oktober 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 14. November 2024 (B 2024/67).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, kosovarischer Staatsangehöriger, wurde 1996 in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er ist ledig und kinderlos.

A.b. Nach mehreren Verurteilungen als Minderjähriger wurde A.________ mehrfach wegen Gewaltdelikten bestraft:

  • Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016 wurde er wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (SR 514.54; WG), Widerhandlungen gegen das BetmG sowie Tätlichkeiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) aufgeschoben. Im Februar 2017 trat er in das Massnahmenzentrum Uitikon ein. Am 15. Oktober 2021 wurde er bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren entlassen.
  • Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2022 wurde er wegen Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gewaltdarstellung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und fünf Tagen sowie einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Von einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab. Mit Berufungsurteil des Obergerichts Zürich vom 10. April 2024 wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2022 bezüglich der Verurteilung wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Gewaltdarstellung sowie des Absehens von einer Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen war. Sodann wurde erkannt, dass A.________ wegen versuchter Drohung sowie Tätlichkeiten schuldig ist. Vom Vorwurf der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und von weiteren mehrfachen Tätlichkeiten wurde er freigesprochen. Er wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und 20 Tagen bestraft.
  • Mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 3./4. Juli 2024 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen. Mit Urteil vom 1. Mai 2025 des Kantonsgerichts St. Gallen wurde das Strafurteil des Kreisgerichts Wil im Wesentlichen bestätigt. A.________ wurde der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Landesverweisung wurde ebenfalls bestätigt, jedoch von acht auf fünf Jahre reduziert. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Seit 31. Oktober 2022 befindet sich A.________ im vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 StPO.

A.c. Er hat gemäss eigenen Angaben Schulden von über Fr. 100'000.--.

B.

Mit Verfügung vom 20. August 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.. Dieser führte gegen den Entscheid des Migrationsamts Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 sistierte das SJD das Rekursverfahren bis Ende des Vollzugs der angeordneten Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB mit der Begründung, der Verlauf der Massnahme sei von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des verfügten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Am 13. Juli 2023 nahm das SJD das Rekursverfahren wieder auf und wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2024 ab. Mit Entscheid vom 14. November 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A. gegen den Rekursentscheid vom 25. März 2024 erhobene Beschwerde ab.

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 14. November 2024 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen und beantragt dessen Aufhebung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen zurückzuweisen; subeventualiter an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Verwaltungsgericht, das SJD und das Migrationsamt des Kantons St. Gallen verzichten unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist der verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2024 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigt. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. c [e contrario] BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 1).

1.2. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht, wenn es nicht um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (BGE 149 III 465 E. 5.5.1), unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Zulässig sind hingegen - wie vorliegend - echte Noven zur Frage des Eintritts der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Urteile 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2.2; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Mai 2025 des Landes verwiesen (Lit. A.b hiervor). Ungeachtet dessen verfügt er über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Streitsache (Art. 89 Abs. 1 BGG), zumal das kantonale Strafurteil beim Bundesgericht angefochten und nicht rechtskräftig ist (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).

1.3. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 154 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen worden ist.

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Wiederaufnahme des am 1. Juli 2019 sistierten Rekursverfahrens vor dem Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) habe gegen das Willkürverbot und Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen.

4.1. Entscheide betreffend die Sistierung, d.h. die vorübergehende Unterbrechung eines Verfahrens, stellen praxisgemäss Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG dar (Urteile 2C_394/2024 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.1; 2C_612/2023 vom 24. Juli 2024 E. 1.4 mit Hinweisen). Ein Rechtsmittelentscheid, mit dem ein Zwischenentscheid bestätigt wird, ist ebenfalls ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2). Der Zwischenentscheid kann zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit er sich - wie hier - auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).

4.2. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 144 I 208 E. 4; 135 III 127 E. 3.4; 130 V 90 E. 5; 115 Ia 157 E. 1; Urteile 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2; 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.5.2). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche die mit der Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Sistierungsdauer andererseits gegeneinander abwägt (BGE 135 III 127 E. 3.4.2). Das Verfahren darf nicht unverhältnismässig verzögert werden (vgl. Urteile 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.4; 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.5.2).

4.3. Die Rüge ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kommt den Behörden bei der Frage der Sistierung und der Wiederaufnahme des Verfahrens ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteile 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 2; 2C_157/2008 vom 28. April 2008 E. 2.3.2). Das SJD hat das Verfahren in Ausübung des ihm zukommenden Ermessens während der gerichtlich angeordneten Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) sistiert, weil es deren Verlauf bei der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs berücksichtigen wollte. Der Beschwerdeführer wurde während der Massnahme erneut straffällig (vgl. Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 18. Juli 2022). Zudem lief gegen ihn seit März 2022 ein weiteres Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung. Das SJD nahm das Verfahren am 13. Juli 2023 wieder auf und bestätigte den vom Migrationsamt angeordneten Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Inwiefern dieses Vorgehen willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Soweit er sich auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) beruft, legt er nicht dar, inwiefern die Sistierungsverfügung einen Vertrauenstatbestand erfüllen könnte bzw. sich die Behörde widersprüchlich verhielt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erweist sich als bundesrechtskonform.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil verletze das "Dualismusverbot" von Art. 63 Abs. 3 AIG.

5.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt wurde. Er hat damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt.

5.2. Gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

5.2.1. Mit Art. 63 Abs. 3 AIG soll vermieden werden, dass zwei unterschiedliche staatliche Behörden, nämlich die Strafbehörden und die Migrationsbehörden, sich mit den Folgen des deliktischen Verhaltens für den Aufenthaltsstatus einer ausländischen Person befassen. Hat der Strafrichter das deliktische Verhalten beurteilt und von einer Landesverweisung abgesehen, auch wenn die Motive des Strafrichters für den Verzicht auf die Landesverweisung nicht verständlich sein mögen oder die Möglichkeit der Landesverweisung schlicht übersehen wurde, können die Migrationsbehörden diesbezüglich die Aufenthaltsbewilligung der betroffenen Person nicht mehr widerrufen. Andernfalls würde der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und administrativer Wegweisung wieder eingeführt und es bestünde das Risiko widersprüchlicher Urteile (BGE 146 II 321 E. 4.6.3 f., E. 4.7).

5.2.2. Weiter ist zu beachten, dass eine obligatorische (Art. 66a StGB) oder fakultative (Art. 66a bis StGB) Landesverweisung zwar nicht aufgrund von Delikten ausgesprochen werden darf, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, aber solche Delikte bei der Prüfung eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) bzw. bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung (aufgrund von nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten) berücksichtigt werden dürfen (BGE 146 II 49 E. 5.2; 146 II 1 E. 2.1.2). Wenn solche Delikte bei der Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt wurden, können die Migrationsbehörden für den administrativen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG nicht mehr auf diese Delikte abstellen. Andernfalls würde der Dualismus, den Art. 63 Abs. 3 AIG beseitigt, wieder eingeführt (BGE 146 II 1 E. 2.2; Urteile 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.5; 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4.1).

5.2.3. Die Migrationsbehörden behalten das Recht, eine Bewilligung aufgrund von vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern, wenn davon auszugehen ist, dass das Strafgericht aufgrund der Geringfügigkeit des nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikts von vornherein eine fakultative Landesverweisung nicht in Betracht gezogen hat (BGE 146 II 49 E. 5.6; bestätigt in Urteil 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.2). Das Dualismusverbot nach Art. 63 Abs. 3 AIG greift überdies nicht, wenn das Strafgericht ohne besondere Begründung auf eine strafrechtliche Landesverweisung im Zusammenhang mit nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten verzichtet, insbesondere wenn das Urteil ohne schriftliche Begründung oder im abgekürzten Verfahren gefällt wird und sich aus der Anklageschrift keine besonderen Erläuterungen ergeben (BGE 146 II 321 E. 5.1; bestätigt in Urteil 2C_657/2020 vom 16. März 2021 E. 2.3.1; vgl. dazu Urteile 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4.2 f. und 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.6).

5.3. Die Vorinstanz stützte sich im Wesentlichen auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016 beurteilten Straftaten, welche der Beschwerdeführer allesamt vor dem 1. Oktober 2016 begangen hatte. Das kantonale Gericht erwog zusammengefasst, das Dualismusverbot greife bezüglich dieses Urteils nicht (angefochtenes Urteil, E. 3.5.7).

5.4. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Bezirksgericht Zürich habe mit Urteil vom 18. Juli 2022 unter Einbezug der Vorstrafen des Beschwerdeführers, insbesondere des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016, von einer Landesverweisung abgesehen. Das Bezirksgericht Zürich habe damit die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016 abschliessend beurteilt. Das kantonale Verwaltungsgericht könne demnach die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im migrationsrechtlichen Verfahren nicht mehr gestützt auf die Verurteilung vom 1. Dezember 2016 als Anlasstat widerrufen.

5.5. Vorab ist klarzustellen, dass sich die nachfolgende Prüfung des Dualismusverbots gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG auf die Urteile vom 1. Dezember 2016 und 18. Juli 2022 beschränkt. Das am 1. Mai 2025 und somit während des bundesgerichtlichen Verfahrens ergangene Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen kann als echtes Novum für die materiellrechtliche Beurteilung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2 hiervor). Das erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts Wil vom 3./4. Juli 2024 ist novenrechtlich zwar zulässig, wäre aber mit Blick auf das Dualismusverbot unproblematisch, da es nicht von einer Landesverweisung absieht, sondern eine solche ausspricht (Art. 63 Abs. 3 AIG e contrario). Ohnehin wurde der erstinstanzliche Schuldspruch vom 3./4. Juli 2024 zufolge des Devolutiveffekts durch das Urteil vom 1. Mai 2025 des Kantonsgerichts St. Gallen ersetzt.

5.6. Das Bezirksgericht Zürich ordnete mit Urteil vom 18. Juli 2022 keine Landesverweisung an. Eine nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66a bis StGB) sprach es zwar kurz an. Das Bezirksgericht Zürich verwarf diese aber mit der Begründung, "das Gericht gelangte auch nicht zur Ansicht, dass eine nicht obligatorische Landesverweisung [...] auszusprechen wäre". Weder prüfte das Bezirksgericht näher die Voraussetzungen der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB noch äusserte es sich in diesem Zusammenhang näher zur Tragweite des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016.

Mit Blick auf das Dualismusverbot führt das bezirksgerichtliche Urteil vom 18. Juli 2022 nicht dazu, dass die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers im Widerrufsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hätten. Aufgrund der Geringfügigkeit der Delikte fiel eine Landesverweisung nicht in Betracht (E. 5.2.3 hiervor). Das Bezirksgericht Zürich hat zudem ohne Begründung auf eine fakultative Landesverweisung verzichtet. Es hat in Bezug auf die nicht obligatorische Landesverweisung ausschliesslich über die im Jahr 2019 begangenen Delikte geurteilt, nicht über die früheren Straftaten. Es verhält sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht so, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilt hätten: Das Strafgericht hat bei seinem Entscheid gegen eine fakultative Landesverweisung das Urteil vom 1. Dezember 2016 nicht in seine Beurteilung miteinbezogen, während die Verurteilung vom 18. Juli 2022 nicht die Anlasstat für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden darstellte. In dieser Konstellation kommt Art. 63 Abs. 3 AIG nicht zur Anwendung (vgl. den ähnlich gelagerten BGE 146 II 49 E. 5.4). Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass der Widerruf der Bewilligung wegen des Urteils vom 1. Dezember 2016 bloss deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Beschwerdeführer nach dem 1. Oktober 2016 weitere Vergehen begangen hat, für welche eine Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht fiel, während dem Widerruf nichts entgegen stünde, wenn der Beschwerdeführer nach dem Urteil vom 1. Dezember 2016 nicht mehr delinquiert hätte. Eine solche Konsequenz wäre ein Wertungswiderspruch, der sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt (vgl. BGE 146 II 49 E. 5.6).

5.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht Zürich im Urteil vom 18. Juli 2022 in Bezug auf die Verurteilung vom 1. Dezember 2016 nicht im Sinn von Art. 63 Abs. 3 AIG von einer Landesverweisung abgesehen hat. Dementsprechend durfte die Vorinstanz auf das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016 abstellen, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (und einer Busse von Fr. 500.--) wegen Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurde. Der angefochtene Entscheid ist insofern bundesrechtskonform. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage auf die Frage einzugehen, ob die Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft, welche der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren einreicht, zulässige Noven darstellen.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Interessenabwägung. Er rügt zusammengefasst, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei nach nationalem wie auch nach internationalem Recht unverhältnismässig.

6.1. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und sich seither in der Schweiz aufhält, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Der Widerruf muss daher nach nationalem Recht (Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 36 Abs. 3 BV) sowie nach internationalem Recht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) verhältnismässig sein. Die entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung nach nationalem Recht entspricht der von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Abwägung (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4).

6.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. der Interessenabwägung sind die individuellen Interessen des Betroffenen und seiner Angehörigen, ihre Beziehung - trotz Straffälligkeit - weiter im Land leben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass der straffällige Ausländer die Schweiz aus Sicherheitsgründen verlässt, sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1; Urteil des EGMR vom 4. Juli 2023 B.F. gegen Schweiz [Nr. 13258/18] § 88). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4; Urteile des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen; P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20], § 53 ff.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4).

6.3. Zu beurteilen ist zunächst das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

6.3.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, indiziert die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Winterthur vom 1. Dezember 2016 ein gravierendes ausländerrechtliches Verschulden: Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Urteil unter anderem der schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt.

6.3.2. Die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB hielt den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten ab. Noch im Massnahmevollzug beging er im Jahr 2019 weitere Delikte. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2022 bzw. auf Berufung hin des Obergerichts Zürich vom 10. April 2024 wurde er wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gewaltdarstellung, versuchter Drohung und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und 20 Tagen verurteilt (vgl. Sachverhalt lit. A.b. hiervor; Tatbegehung im Jahr 2019).

Im Ergebnis wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vor, dass sein deliktisches Verhalten von einer Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung im Allgemeinen und einer Geringschätzung gegenüber der Unversehrtheit anderer Personen im Besonderen zeugt.

6.3.3. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die angeblich toxische Beziehung zu seiner damaligen Freundin hinweist, legt er nicht dar, inwiefern dies sein deliktisches Gebaren in ein anderes Licht rücken, geschweige denn rechtfertigen könnte. Seine Behauptung, von ihm gehe keinerlei Rückfallgefahr aus, ist mit Blick auf die spätere Verurteilung vom 18. Juli 2022/10. April 2024 nicht stichhaltig. Zudem befindet er sich aufgrund einer weiteren gewalttätigen Situation, in die er verwickelt war, seit 31. Oktober 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe das Dualismusverbot verletzt, indem sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Bezug auf die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Kreisgericht Wil vom 3./4. Juli 2024 genommen habe, geht die Rüge fehl. Da in diesem Urteil eine Landesverweisung ausgesprochen und nicht von einer solchen abgesehen wurde, wäre dessen Berücksichtigung mit Blick auf das Dualismusverbot unproblematisch (vgl. E. 5.5 hiervor). Auf das Urteil vom 3./4. Juli 2024 des Kreisgerichts Wil, im Wesentlichen bestätigt durch das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Mai 2025, braucht vorliegend allerdings nicht vertieft eingegangen zu werden, da die Verurteilung einerseits nicht rechtskräftig ist (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG; zur Berücksichtigung nicht rechtskräftiger Urteile bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vgl. Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 8.4.3 mit Hinweisen) und andererseits die Verurteilungen vom 1. Dezember 2016 und vom 18. Juli 2022/10. April 2024 die für das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung massgebende Straffälligkeit genügend ausweist. Die jüngsten Verurteilungen lassen aber zumindest den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer abermals in eine gewalttätige Situation involviert war, was im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 8.4.3; 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2).

6.3.4. Im Ergebnis indiziert die wiederholte Straffälligkeit ein hohes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.

6.4. Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, im Land verbleiben zu können.

6.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und lebte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit 28 Jahren durchgehend in der Schweiz. Er hat die neunjährige Volksschule, danach von August 2013 bis Juli 2014 ein Praktikum als Plattenleger und gleichzeitig ein schulisches Brückenangebot absolviert. Anschliessend war er arbeitslos. 2015 begann er eine Lehre als Maschinenlagerführer, die vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Seit 31. Oktober 2022 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die Anlasstaten des vorliegenden Verfahrens beging er im Alter von 18 Jahren, die weiteren Gewalttaten im Alter von 23 und 26 Jahren.

6.4.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz befindet sich der Vater des Beschwerdeführers im Kosovo. Dessen Niederlassungsbewilligung wurde - ebenfalls wegen Straffälligkeit - vom Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 widerrufen. Ein Gesuch um Familiennachzug wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 abgewiesen. Im Kosovo befindet sich zudem die Grossmutter des Beschwerdeführers, zu der er gemäss eigenen Angaben einen guten Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über einen sozialen Empfangsraum im Kosovo, wodurch die anfänglich zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten relativiert werden. Er beherrscht (zumindest mündlich) die albanische Sprache und ist aufgrund von Ferienaufenthalten mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut.

6.5. Demnach ergibt sich aus der langjährigen und wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse. Dem steht ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz entgegen, das sich vor allem aus seiner langen Anwesenheitsdauer ableitet. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss mit Blick auf die unbeständige Arbeitssituation und die hohen Schulden als mangelhaft bezeichnet werden. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann nicht geschlossen werden, dass er aus den strafrechtlichen Sanktionen Lehren gezogen hat und hinsichtlich seines Lebensplans eine deutliche Änderung eingetreten wäre, zumal ihm acht Jahre nach der Anlasstat wieder ein ähnliches Delikt vorgeworfen wird. Der Kontakt zu seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter und Geschwistern kann durch moderne Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von Besuchen im Kosovo gelebt werden. Diese Beziehungen, die ihrerseits nicht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35), können somit ortsungebunden gepflegt werden. Unter Berücksichtigung der sozialen und sprachlichen Anknüpfungspunkte, über welche der gesunde Beschwerdeführer im Kosovo verfügt, erweist sich eine Rückkehr als verhältnismässig.

6.6. Im Ergebnis ist somit die Auffassung der Vorinstanz, wonach das hohe öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch die privaten Interessen nicht aufgewogen werden kann, bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht auch kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.

7.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Die übrigen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist daher für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Zani Dzaferi als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner

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