Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_173/2025
Urteil vom 4. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
gegen
Gegenstand Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Februar 2025 (VB.2024.00297).
Sachverhalt:
A.
A., ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste im Mai 2022 von Spanien her in die Schweiz ein und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung, wobei er im Gesuch angab, auch die spanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Im Juni 2022 teilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass er nur einen spanischen Aufenthaltstitel habe, weshalb sein Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauern dürfe. Im Juli 2022 meldete sich A. wieder nach Spanien ab. Im Juli 2023 reiste A.erneut in die Schweiz ein und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug zu seiner Lebenspartnerin, der spanischen Staatsangehörigen B., die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt. Das Migrationsamt forderte A.________ in der Folge dazu auf, die Schweiz bei Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten zu verlassen und den Entscheid im Ausland abzuwarten. Im November 2023 wurde A.________ in Winterthur verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt, welche mehrfach verlängert und im Mai 2024 in Sicherheitshaft umgewandelt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juli 2024 wurde A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht Winterthur ab, entliess A.________ aus der Sicherheitshaft und ordnete seine Zuführung an die Kantonspolizei Zürich zuhanden des Migrationsamts zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen an.
B.
Bereits am 6. Februar 2024 hatte das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abgewiesen, ihm den Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat verweigert und ihn zum Verlassen der Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus der Haft bzw. nach Strafverbüssung aufgefordert. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. April 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, subeventualiter eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subsubeventualiter sei ihm für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich reichte am 8. April 2025 eine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Juni 2025. Er hält an seinen Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Bewilligungsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen; Urteil 2C_100/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, ihm komme aufgrund des gefestigten Anwesenheitsrechts seiner Konkubinatspartnerin, mit der er seit Jahren in einer eheähnlichen Beziehung lebe, und der unmittelbar bevorstehenden Heirat ein aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fliessender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. ein aus Art. 12 EMRK und Art. 14 BV fliessender Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu. Die Beschwerde ist daher zulässig (vgl. Urteile 2C_617/2024 vom 18. März 2025 E. 1.2; 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.1; vgl. ferner Urteil 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 1.2).
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Rügen sind hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 I 160 E. 3).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verstossen, indem sie ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verweigert habe. Als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht (unmittelbar) auf das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA; SR 0.142.112.681).
3.1. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (Urteil 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einem kinderlosen Konkubinat nur, wenn eine langdauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht. Hierbei geht es darum, ein bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1). Die Beziehung der Konkubinatspartner muss mithin bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander Rechnung zu tragen (Urteile 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1; 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.1; 2C_165/2024 vom 8. August 2024 E. 5.4).
3.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz liessen der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin ihre Beziehung am 8. September 2020 in Spanien öffentlich beurkunden und am 23. September 2020 als "beständige Partnerschaft" ("parella estable") registrieren. Ende März 2022 schlossen sie gemeinsam einen Mietvertrag über eine Wohnung in Barcelona ab. Am 1. Mai 2022 reiste der Beschwerdeführer allein in die Schweiz ein und kehrte im Juli 2022 wieder in die gemeinsame Wohnung nach Spanien zurück. Am 11. Januar 2023 reiste seine Partnerin in die Schweiz ein und der Beschwerdeführer folgte ihr am 3. Juli 2023 (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin bereits seit 2014 eine Beziehung führen und seit 2016 in Spanien zusammenleben würden, bleibe, so die Vorinstanz weiter, unbelegt (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Sodann sei es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin nach katalanischem Recht möglich gewesen, ihre Beziehung aufgrund der am 8. September 2020 erfolgten öffentlichen Beurkundung derselben als beständige Partnerschaft registrieren zu lassen. Zwar setze eine solche Partnerschaft stets ein eheähnliches Zusammenleben voraus; einer langdauernden Partnerschaft im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung bedürfe es für einen Registereintrag aber jedenfalls nicht. Hinzu komme, dass es für ein eheähnliches Zusammenleben zwischen der Registrierung der Beziehung im September 2020 und dem Abschluss des Mietvertrags im März 2022 an Beweisen fehle und das Paar mindestens von Mai bis Juli 2022 sowie von Januar bis Juli 2023 getrennt gelebt habe. Insgesamt könne die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partnerin nicht als langdauernd und gefestigt qualifiziert werden, weshalb es sich erübrige, zu prüfen, ob die Heirat unmittelbar bevorsteht (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).
3.3. Die seitens des Beschwerdeführers an diesen Erwägungen des kantonalen Gerichts geübte Kritik ist nicht stichhaltig. In tatsächlicher Hinsicht setzt er dem angefochtenen Urteil lediglich seine Sicht der Dinge entgegen, was den in der E. 2.2 hiervor dargelegten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. In rechtlicher Hinsicht übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz das Bestehen des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Familiennachzug zu seiner Konkubinatspartnerin nicht aufgrund des Fehlens eines Zusammenlebens verneinte, sondern vor allem deshalb, weil sie die Dauer der Partnerschaft als nicht hinreichend erachtete, um den besagten Anspruch zu begründen. Relevant ist folglich nicht, ob die Beziehung im Zeitpunkt ihrer Registrierung in Spanien auf Dauer angelegt war, sondern ob sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils effektiv lange genug gedauert hat (sowie unter Berücksichtigung weiterer Umstände als gefestigt genug erscheint), um als gemäss der bundesgerichtlichen Praxis eheähnlich gelten zu können. Die hier zu beurteilende Dauer erweist sich, unter Einbezug des Getrenntlebens, als zu kurz, um nach der Rechtsprechung einen Anspruch entstehen zu lassen (vgl. zum Kriterium der Dauer der Partnerschaft bei Konkubinatspaaren Urteil 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR).
3.4. Das kantonale Gericht weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass es sich bei der katalanischen "parella estable" nicht um eine formale Lebenspartnerschaft handelt, die im Sinn einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare anerkennungsfähig wäre (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Auf Bundesebene laufen zwar Bestrebungen, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Vorbild des französischen "Pacte civil de solidarité (Pacs) " einzuführen und damit auch die Anerkennung von im Ausland eingetragenen Partnerschaften verschiedengeschlechtlicher Paare zu ermöglichen (vgl. Curia Vista 22.448 ["Parlamentarische Initiative Caroni Andrea. Einen Pacs für die Schweiz"]; AB N 2025, S. 583 f. ["Motion Matter Michel. Anerkennung ausländischer Pacs in der Schweiz"; Curia Vista 23.4143]); die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen bestehen derzeit aber (noch) nicht. Sodann ist - da der Beschwerdeführer und seine Partnerin kein gleichgeschlechtliches Paar sind - Art. 52 (i.V.m. Art. 44) AIG auf den vorliegend zu beurteilenden Fall von vornherein nicht anwendbar. Ebenfalls nicht anwendbar ist das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA, zumal das AIG auch Schweizer Bürgerinnen und Bürgern kein Recht auf Nachzug von Konkubinatspartnerinnen und -partnern einräumt (vgl. in diesem Kontext Urteile 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.1; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.2).
3.5. Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft verneinen, ohne Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu verletzen. Dass sie den Entscheid, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, schützte, ist daher trotz des Umstands, dass die Beziehung mit seiner Partnerin in Spanien registriert wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe Art. 12 EMRK und Art. 14 BV verletzt, indem sie bestätigte, dass ihm die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu verweigern sei.
4.1. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise darauf bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt, und als klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem gefestigt anwesenheitsberechtigten Ehegatten in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren Voraussetzungen eines Verbleibs in der Schweiz erfüllt (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_617/2024 vom 18. März 2025 E. 4.1; 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.1). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur dann erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.1; 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3; 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1).
4.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei im November 2023 und damit nur vier Monate nach seiner (erneuten) Einreise in die Schweiz von der Polizei beim Handel mit Kokain beobachtet und verhaftet worden. Im Rahmen des Strafverfahrens seien mehrere Gramm Kokain, Marihuana und Haschisch sowie eine Betäubungsmittelwaage, Streckmittel und Minigrip-Beutel sichergestellt worden. Im Juli 2024 sei der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse verurteilt worden. Dabei sei das Strafgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigt sei. Im Verhaftsrapport sei ausserdem festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer selbst unter einer Suchtproblematik leide (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund sei damit zu rechnen, dass vom Beschwerdeführer für den Fall, dass ihm aufgrund der Ehe mit seiner derzeitigen Konkubinatspartnerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt würde, eine hinreichend schwere aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausginge. Dass ihm die besagte Bewilligung erteilt werden müsste, sei zumindest nicht offensichtlich, weshalb er keinen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe habe (vgl. E. 4.3.4 und 4.3.5 des angefochtenen Urteils). Überdies sei nicht in absehbarer Zeit mit der Eheschliessung zu rechnen (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils).
Das vorinstanzliche Urteil beruht damit hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung auf zwei alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In solchen Fällen muss sich die beschwerdeführende Person mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.4). Erweist sich eine der beiden Begründungen der Vorinstanz als stichhaltig, braucht sich das Bundesgericht mit den in Bezug auf die andere Begründung erhobenen Rügen nicht mehr zu befassen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 1.6). Sofern sich vorliegend erweist, dass die auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gestützte Begründung der Vorinstanz bundesrechtskonform ist, kann demnach offenbleiben, ob die Eheschliessung absehbar war.
4.3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA offensichtlich erfüllt, sodass er nach der Heirat klarerweise in der Schweiz würde verbleiben können.
4.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), auf die Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein. Solche Massnahmen können mithin nicht allein aus generalpräventiven Gründen verfügt, d.h. nicht ohne weiteres allein mit strafrechtlichen Verurteilungen gerechtfertigt werden. Die Straftaten dürfen vielmehr nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4.2; 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.2; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.1). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für die Annahme einer solchen Bedrohung genügen, sofern es eine schwere Verletzung hochwertiger Rechtsgüter wie z.B. der körperlichen Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweis). Beim qualifizierten Drogenhandel aus pekuniären Motiven handelt es sich um eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA (Urteile 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4.4; 2C_629/2023 vom 27. August 2024 E. 4.2; 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4.2; vgl. auch BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3). Auch Strassenverkehrsdelikte können einschränkende Massnahmen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erforderlich machen. Ferner vermag eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche je für sich genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen, eine Verweigerung des Aufenthalts zu rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (Urteil 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.3.2. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit als wahrscheinlich und begründete dies damit, dass er unmittelbar nach seiner (erneuten) Einreise straffällig geworden sei und mehr als die Hälfte seines Aufenthalts in Haft verbracht habe. Zudem beschlage seine Verurteilung den Handel mit Kokain, womit er die Gesundheit vieler Menschen gefährdet habe. Eine relevante Rückfallgefahr wäre allenfalls zu bejahen, zumal die Verurteilung erst kürzlich erfolgt und keine Behandlung der aktenkundigen Suchtproblematik ersichtlich sei (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils).
4.3.3. Die vorinstanzliche Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht wegen qualifizierten Drogenhandels im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) verurteilt wurde. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurden im Rahmen des Strafverfahrens jedoch unterschiedliche Betäubungsmittel sowie Streckmittel und eine Betäubungsmittelwaage sichergestellt. Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Mai 2024 ergibt sich ferner, dass dem Beschwerdeführer u.a. vorgeworfen wurde, mindestens 7.3 Gramm reines Kokain an Dritte verkauft zu haben (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese Sachverhaltselemente lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Drogenhandel aktiv war. Sodann ist das Bestehen einer Rückfallgefahr aufgrund der Suchtproblematik mit der Vorinstanz zu bejahen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innert sehr kurzer Zeit nach seiner Einreise im Juli 2023 nicht nur wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte, sondern auch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter dem Einfluss von Cannabis; Art. 105 Abs. 2 BGG) verurteilt wurde, was ebenfalls eine Gefährdung von Drittpersonen darstellt (vgl. Urteil 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.3 mit Hinweisen). Schliesslich kann der Beschwerdeführer daraus, dass gegen ihn keine Landesverweisung ausgesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, ging das Bezirksgericht (zutreffend) davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel habe, weshalb es von der Anordnung einer Landesverweisung absah und ihn stattdessen (wie vom Migrationsamt bei der Staatsanwaltschaft beantragt; Art. 105 Abs. 2 BGG) der Ausländerbehörde zuführen liess, damit diese Fernhaltemassnahmen prüfe. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklageschrift denn auch explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigt sei (Art. 105 Abs. 2 BGG). In Gesamtwürdigung der dem Strafurteil vom 10. Juli 2024 zugrundeliegenden Tatsachen kann entsprechend nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA offensichtlich erfüllt.
4.3.4. Nach dem vorstehend Erwogenen hält die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es nicht als klar erscheine, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat mit seiner Partnerin in der Schweiz wird verbleiben können, der Rechtskontrolle stand. Ob die Vorinstanz die Voraussetzung des in absehbarer Zeit erfolgenden Eheschlusses zu Recht als nicht erfüllt erachtete, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers, namentlich jene der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung seines Gehörsanspruchs, braucht folglich nicht eingegangen zu werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Hauptantrag des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.3 hiervor) ist demgemäss abzuweisen.
4.4. Die Beschwerde erweist sich auch mit Blick auf die dem Beschwerdeführer verweigerte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe als unbegründet. Eine Verletzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewähren müssen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die bei ihr erhobene Beschwerde aussichtslos gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
5.1. Die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird einer bedürftigen Partei gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. auch § 16 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG/ZH; LS 175.2]). Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1). Die genannten Grundsätze sind als Minimalvorgaben auch im kantonalen Verfahren massgebend (Urteil 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 4.1 mit Hinweis). Ob im Einzelfall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 8.2 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass dieser keine weiteren Unterlagen eingereicht habe, um das Vorliegen eines nach Art. 8 EMRK geschützten Konkubinats zu belegen. Überdies habe das Zivilstandsverfahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung schon länger als ein halbes Jahr gedauert, was gegen einen absehbaren Eheschluss spreche (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils).
5.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen vornehmlich ein, das Bestehen und die Qualität seiner Beziehung mit seiner Partnerin sei durch die in Spanien erfolgte Registrierung erwiesen. Diese Kritik erweist sich als stichhaltig: Die seitens der katalanischen Behörden vorgenommene Anerkennung der Beziehung des Beschwerdeführers als "beständige Partnerschaft" verleiht seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ein gewisses Gewicht. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe aufgrund dieser Beziehung gestützt auf Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch, kann mit Blick auf die Dauer des Konkubinats und die behördliche Anerkennung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat daher das Kriterium der Aussichtslosigkeit hinsichtlich der verweigerten Aufenthaltsbewilligung zu restriktiv angewendet. Ob die Beschwerde ans Verwaltungsgericht in Bezug auf die Kurzaufenthaltsbewilligung aussichtslos war oder nicht, braucht damit nicht mehr geklärt zu werden.
5.4. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV erweist sich als begründet. Die Vorinstanz durfte das seitens des offensichtlich bedürftigen und auf die Beigabe eines Rechtsbeistands angewiesenen Beschwerdeführers ergriffene Rechtsmittel nicht als aussichtslos qualifizieren.
6.1. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren abwies. Die Sache ist zur Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung unter Beigabe von Rechtsanwalt Davide Loss. Die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren, soweit der entsprechende Antrag nicht aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels gegenstandslos wird.
6.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist, sind indes keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Rahmen des Obsiegens des Beschwerdeführers hat der Kanton Zürich den Rechtsvertreter angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG); soweit darüber hinausgehend ist die Entschädigung des Rechtsvertreters auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Anspruch des Rechtsvertreters auf eine angemessene Entschädigung richtet sich nach dem Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3), wobei das Bundesgericht nicht an die eingereichte Kostennote gebunden ist (vgl. Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 7.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025 wird aufgehoben, soweit die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Sache wird zur Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Davide Loss als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Dieser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann