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Beitragsjahre, die eine versicherte Person durch Eintrittsleistungen oder durch Einkäufe erworben hat, sind bei der Bemessung der Leistungen gleich zu behandeln wie Beitragsjahre, für die sie tatsächlich periodische Beiträge geleistet hat; die Vorsorgeeinrichtung darf bei der Leistungsbemessung nicht nach der Herkunft (periodische Beiträge versus Eintrittsleistungen/Einkäufe) unterscheiden.
“1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben. Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterschieden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind (Abs. 3). Art. 9 FZG enthält eine Präzisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, als dass Beitragsjahre, welche die versicherte Person durch Eintrittsleistungen und Einkäufe erworben hat, gleich behandelt werden müssen wie Beitragsjahre, in welchen die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung tatsächlich angehört hatte und für die sie periodische Beiträge entrichtete (Perrenoud/Hürzeler, in: Hürzeler/Stauffer, a.a.O., N. 16 zu Art. 9 FZG).”
“Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben. Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterschieden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind (Abs. 3). Art. 9 FZG enthält eine Präzisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, als dass Beitragsjahre, welche die versicherte Person durch Eintrittsleistungen und Einkäufe erworben hat, gleich behandelt werden müssen wie Beitragsjahre, in welchen die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung tatsächlich angehört hatte und für die sie periodische Beiträge entrichtete (Perrenoud/Hürzeler, in: Hürzeler/Stauffer, a.a.O., N. 16 zu Art. 9 FZG).”
Die aufnehmende Vorsorgeeinrichtung hat verspätet überwiesene Austrittsleistungen gutzuschreiben und diese in die Berechnung von Versorgungsleistungen (z. B. Renten, Invaliditätskapital) einzubeziehen. Gegebenenfalls ist durch eine sogenannte «Schattenrechnung» zu klären, ob – auch ohne die verspätet eingebrachten Leistungen – bereits der Maximalbetrag der obligatorischen Vorsorge erreicht wäre.
“), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5.1 ff.). 4.3. Gemäss Vorsorgeausweise ab 1. Januar 2018 und ab 1. Januar 2019 betrug die bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis eingebrachte Freizügigkeitsleistung CHF 0.00. Auf Veranlassung des Klägers und mangels Vorliegen eines Tatbestandes, welcher der Übertragungspflicht entgegenstehen würde, übertrug die E____ am 23. April 2020 (Klagantwortbeilage [KAB] 6) die Austrittsleistung an die Beklagte und kam somit ihrer in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierten Pflicht nach. Die Beklagte respektierte ihrerseits ihre gesetzliche Verpflichtung zur Entgegennahme der Leistungen (Art. 9 Abs. 1 FZG) und schrieb dem Kläger gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 (KB 9) CHF 212'949.15 als eingebrachte Freizügigkeitsleistungen gut (CHF 114'343.90, Anteil BVG). Insgesamt ist mit Blick auf die vorstehenden rechtlichen Erläuterungen (E. 4.3 hiervor) kein Grund ersichtlich, welcher gegen eine Berücksichtigung der (verspätet) eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der fraglichen Versicherungsansprüche des Klägers sprechen würde. 4.4. 4.4.1. Die Beklagte ist demnach grundsätzlich verpflichtet, die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 bei der Leistungsberechnung (Invalidenrente, Kinderrente, Invaliditätskapital) miteinzubeziehen. 4.4.2. Zu klären bleibt allerdings, ob nicht auch ohne die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Maximalbetrag der obligatorischen Vorsorge erreicht wird. Die Beklagte hat diese Frage als umhüllende Vorsorgeeinrichtung durch die Erstellung einer so genannten «Schattenrechnung» zu beantworten (BGE 140 V 169, 173 f.”
“Art. 25 Abs. 2 BVG). 4.2. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Diese Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung bleibt so lange bestehen, als weder eine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt (Art. 4 Abs. 1 FZG) oder ausnahmsweise eine Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 FZG) geltend gemacht wurde noch eine Übertragung an die Auffangeinrichtung erfolgte (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5.1 ff.). 4.3. Gemäss Vorsorgeausweise ab 1. Januar 2018 und ab 1. Januar 2019 betrug die bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis eingebrachte Freizügigkeitsleistung CHF 0.00. Auf Veranlassung des Klägers und mangels Vorliegen eines Tatbestandes, welcher der Übertragungspflicht entgegenstehen würde, übertrug die E____ am 23. April 2020 (Klagantwortbeilage [KAB] 6) die Austrittsleistung an die Beklagte und kam somit ihrer in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierten Pflicht nach. Die Beklagte respektierte ihrerseits ihre gesetzliche Verpflichtung zur Entgegennahme der Leistungen (Art. 9 Abs. 1 FZG) und schrieb dem Kläger gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 (KB 9) CHF 212'949.15 als eingebrachte Freizügigkeitsleistungen gut (CHF 114'343.90, Anteil BVG). Insgesamt ist mit Blick auf die vorstehenden rechtlichen Erläuterungen (E.”
Karenzfristen können auch für überobligatorische Leistungen zur Anwendung gelangen. Der Ablauf einer Karenzfrist ist nach der zitierten Rechtsprechung lediglich eine formelle Anspruchsvoraussetzung und stellt keine materiellrechtliche Normierung mit willkürlicher oder ungleicher Behandlung dar. Soweit eine Karenzfrist greift, kann dies dazu führen, dass der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen beschränkt ist, ohne dass dadurch Art. 9 Abs. 3 FZG verletzt wird.
“Ein materieller Unterschied zu der hier vorgesehenen resolutiv bedingten überobligatorischen Invalidenrente ist nicht erkennbar, weshalb sich eine abweichende Betrachtungsweise auch unter diesem Gesichtspunkt nicht aufdrängt. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Ablauf der Karenzfrist lediglich eine (zusätzliche) formelle Voraussetzung für den Anspruch auf überobligatorische Leistungen darstellt und darin keine materiellrechtliche Normierung zu sehen ist, deren Inhalt oder Ziel die willkürliche oder ungleiche Behandlung versicherter Personen darstellt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird im Übrigen durch Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht tangiert. Mit Blick auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. April 1999 (SVR 1999 BVG Nr. 19), mit welchem das Gericht entschieden hatte, dass die Reglementbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, welche Leistungen wie die vorzeitige Pensionierung mit voller Rente nur für Versicherte mit einer bestimmten Anzahl Dienstjahre zuliess, nicht gegen Art. 9 Abs. 3 FZG verstosse, steht schliesslich Art. 9 Abs. 3 FZG auch im hier zu beurteilenden Fall Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht entgegen. 3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beklagten in Art 10 Abs. 5 des Reglements normierte Karenzfrist grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Da im Übrigen unstreitig ist, dass sich der seit dem 1. Januar 2015 bei der Beklagten versicherte Kläger im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Februar 2019 (vgl. Verfügung der IVST vom 13. Februar 2020, IV-Akte 2) weniger als fünf Jahre im Kreis der versicherten Personen befand, ist die fragliche Reglementbestimmung auch für den konkreten Fall massgeblich. Folglich hat der Kläger vorliegend lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG. 4. 4.1. In einem nächsten Schritt ist zu diskutieren, ob die Beklagte die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen hat. Zwischen den Parteien hingegen nicht umstritten ist, dass dem Kläger grundsätzlich ab dem 1.”
Bei der Bestimmung der individuellen Einlagen wird im Grundsatz nicht danach unterschieden, ob die massgebenden Guthaben aus Beiträgen oder aus Einkäufen/Eintrittsleistungen stammen; unter den in der Quelle geschilderten Umständen liegt hierin keine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 FZG.
“Nach Art. 88a Abs. 4 VR BPK werden für die Berechnung der individuellen Einlagen die Summe der Guthaben auf dem Sparkonto gemäss Art. 10, dem Konto vorzeitiger Altersrücktritt gemäss Art. 29, dem Konto Überbrückungsrente gemäss Art. 32 und der ausstehenden individuellen Übergangseinlagen gemäss Art. 78 per 31. Dezember 2020 berücksichtigt, unter Abzug namentlich der im Jahr 2020 eingelangten Freizügigkeitsleistungen. Mithin wird bei der Bestimmung der individuellen Einlagen im Grundsatz, d.h. mit Ausnahme von im Jahr 2020 erfolgten Gutschriften, gerade nicht danach unterschieden, ob und in welchem Umfang sich die Summe der massgebenden Guthaben aus Beiträgen oder aus Einkäufen bzw. Eintrittsleistungen zusammensetzt. Folglich kann von einer Verletzung von Art. 9 Abs. 3 FZG keine Rede sein, wobei unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die individuellen Einlagen überhaupt Leistungen i.S.v. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 FZG darstellen (vgl. hierzu Markus Moser, in: Hürzeler/Stauffer, a.a.O., N. 17 zu Art. 9 FZG mit Hinweis auf BGE 124 V 327 E. 3 S. 330 ff.).”
Die neue Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, die eingegangenen Austrittsleistungen auch bei verspäteter Überweisung gutzuschreiben. Sie muss diese Leistungen zudem in ihre Leistungsberechnung einbeziehen.
“Art. 25 Abs. 2 BVG). 4.2. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Diese Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung bleibt so lange bestehen, als weder eine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt (Art. 4 Abs. 1 FZG) oder ausnahmsweise eine Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 FZG) geltend gemacht wurde noch eine Übertragung an die Auffangeinrichtung erfolgte (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5.1 ff.). 4.3. Gemäss Vorsorgeausweise ab 1. Januar 2018 und ab 1. Januar 2019 betrug die bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis eingebrachte Freizügigkeitsleistung CHF 0.00. Auf Veranlassung des Klägers und mangels Vorliegen eines Tatbestandes, welcher der Übertragungspflicht entgegenstehen würde, übertrug die E____ am 23. April 2020 (Klagantwortbeilage [KAB] 6) die Austrittsleistung an die Beklagte und kam somit ihrer in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierten Pflicht nach. Die Beklagte respektierte ihrerseits ihre gesetzliche Verpflichtung zur Entgegennahme der Leistungen (Art. 9 Abs. 1 FZG) und schrieb dem Kläger gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 (KB 9) CHF 212'949.15 als eingebrachte Freizügigkeitsleistungen gut (CHF 114'343.90, Anteil BVG). Insgesamt ist mit Blick auf die vorstehenden rechtlichen Erläuterungen (E.”
Eine im Reglement vorgesehene Karenzfrist stellt nach der zitierten Rechtsprechung lediglich eine formelle Voraussetzung für den Anspruch auf überobligatorische Leistungen dar und verletzt Art. 9 Abs. 3 FZG nicht. Soweit die Karenzfrist zu einem Ausschluss überobligatorischer Leistungen bei kürzerer Versicherungsdauer führt, hat dies nach der erwähnten Entscheidung nicht ohne Weiteres eine willkürliche oder unverhältnismässige Ungleichbehandlung zur Folge.
“Ein materieller Unterschied zu der hier vorgesehenen resolutiv bedingten überobligatorischen Invalidenrente ist nicht erkennbar, weshalb sich eine abweichende Betrachtungsweise auch unter diesem Gesichtspunkt nicht aufdrängt. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Ablauf der Karenzfrist lediglich eine (zusätzliche) formelle Voraussetzung für den Anspruch auf überobligatorische Leistungen darstellt und darin keine materiellrechtliche Normierung zu sehen ist, deren Inhalt oder Ziel die willkürliche oder ungleiche Behandlung versicherter Personen darstellt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird im Übrigen durch Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht tangiert. Mit Blick auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. April 1999 (SVR 1999 BVG Nr. 19), mit welchem das Gericht entschieden hatte, dass die Reglementbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, welche Leistungen wie die vorzeitige Pensionierung mit voller Rente nur für Versicherte mit einer bestimmten Anzahl Dienstjahre zuliess, nicht gegen Art. 9 Abs. 3 FZG verstosse, steht schliesslich Art. 9 Abs. 3 FZG auch im hier zu beurteilenden Fall Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht entgegen. 3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beklagten in Art 10 Abs. 5 des Reglements normierte Karenzfrist grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Da im Übrigen unstreitig ist, dass sich der seit dem 1. Januar 2015 bei der Beklagten versicherte Kläger im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Februar 2019 (vgl. Verfügung der IVST vom 13. Februar 2020, IV-Akte 2) weniger als fünf Jahre im Kreis der versicherten Personen befand, ist die fragliche Reglementbestimmung auch für den konkreten Fall massgeblich. Folglich hat der Kläger vorliegend lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG. 4. 4.1. In einem nächsten Schritt ist zu diskutieren, ob die Beklagte die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen hat. Zwischen den Parteien hingegen nicht umstritten ist, dass dem Kläger grundsätzlich ab dem 1.”
“Ein materieller Unterschied zu der hier vorgesehenen resolutiv bedingten überobligatorischen Invalidenrente ist nicht erkennbar, weshalb sich eine abweichende Betrachtungsweise auch unter diesem Gesichtspunkt nicht aufdrängt. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Ablauf der Karenzfrist lediglich eine (zusätzliche) formelle Voraussetzung für den Anspruch auf überobligatorische Leistungen darstellt und darin keine materiellrechtliche Normierung zu sehen ist, deren Inhalt oder Ziel die willkürliche oder ungleiche Behandlung versicherter Personen darstellt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird im Übrigen durch Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht tangiert. Mit Blick auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. April 1999 (SVR 1999 BVG Nr. 19), mit welchem das Gericht entschieden hatte, dass die Reglementbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, welche Leistungen wie die vorzeitige Pensionierung mit voller Rente nur für Versicherte mit einer bestimmten Anzahl Dienstjahre zuliess, nicht gegen Art. 9 Abs. 3 FZG verstosse, steht schliesslich Art. 9 Abs. 3 FZG auch im hier zu beurteilenden Fall Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht entgegen. 3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beklagten in Art 10 Abs. 5 des Reglements normierte Karenzfrist grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Da im Übrigen unstreitig ist, dass sich der seit dem 1. Januar 2015 bei der Beklagten versicherte Kläger im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Februar 2019 (vgl. Verfügung der IVST vom 13. Februar 2020, IV-Akte 2) weniger als fünf Jahre im Kreis der versicherten Personen befand, ist die fragliche Reglementbestimmung auch für den konkreten Fall massgeblich. Folglich hat der Kläger vorliegend lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG. 4. 4.1. In einem nächsten Schritt ist zu diskutieren, ob die Beklagte die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen hat. Zwischen den Parteien hingegen nicht umstritten ist, dass dem Kläger grundsätzlich ab dem 1.”
“Ein materieller Unterschied zu der hier vorgesehenen resolutiv bedingten überobligatorischen Invalidenrente ist nicht erkennbar, weshalb sich eine abweichende Betrachtungsweise auch unter diesem Gesichtspunkt nicht aufdrängt. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Ablauf der Karenzfrist lediglich eine (zusätzliche) formelle Voraussetzung für den Anspruch auf überobligatorische Leistungen darstellt und darin keine materiellrechtliche Normierung zu sehen ist, deren Inhalt oder Ziel die willkürliche oder ungleiche Behandlung versicherter Personen darstellt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird im Übrigen durch Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht tangiert. Mit Blick auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. April 1999 (SVR 1999 BVG Nr. 19), mit welchem das Gericht entschieden hatte, dass die Reglementbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, welche Leistungen wie die vorzeitige Pensionierung mit voller Rente nur für Versicherte mit einer bestimmten Anzahl Dienstjahre zuliess, nicht gegen Art. 9 Abs. 3 FZG verstosse, steht schliesslich Art. 9 Abs. 3 FZG auch im hier zu beurteilenden Fall Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht entgegen. 3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beklagten in Art 10 Abs. 5 des Reglements normierte Karenzfrist grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Da im Übrigen unstreitig ist, dass sich der seit dem 1. Januar 2015 bei der Beklagten versicherte Kläger im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Februar 2019 (vgl. Verfügung der IVST vom 13. Februar 2020, IV-Akte 2) weniger als fünf Jahre im Kreis der versicherten Personen befand, ist die fragliche Reglementbestimmung auch für den konkreten Fall massgeblich. Folglich hat der Kläger vorliegend lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG. 4. 4.1. In einem nächsten Schritt ist zu diskutieren, ob die Beklagte die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen hat. Zwischen den Parteien hingegen nicht umstritten ist, dass dem Kläger grundsätzlich ab dem 1.”
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