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Die Stiftung FAR fällt grundsätzlich unter Art. 1 Abs. 2 FZG. Vor diesem Hintergrund kann – unter Berücksichtigung einschlägiger Ausnahmen und ihrer zeitlichen Anwendbarkeit (insbesondere Art. 1 Abs. 4 FZG) – die Anwendung von Vorschriften wie Art. 41 Abs. 2 BVG in Betracht gezogen werden.
“In der hier gegebenen Konstellation (vgl. E. 3.1 in initio) setzt die Anwendbarkeit von Art. 89a Abs. 6 ZGB - und damit von Art. 41 Abs. 2 BVG - insbesondere voraus, dass die betroffene Personalfürsorgestiftung dem FZG (SR 831.42) unterstellt ist. Dies ergibt sich für die Stiftung FAR (grundsätzlich) aus Art. 1 Abs. 2 FZG. Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 4 FZG, wonach dieses Gesetz nicht anwendbar ist auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG gewährt, trat erst auf den 1. Januar 2024 in Kraft und ist mit Blick auf den hier interessierenden Zeitraum nicht anwendbar. Abgesehen davon blendet die Beschwerdegegnerin erhebliche Unterschiede zwischen dem Beitragsbezug nach AHVG und jenem gemäss GAV FAR aus: Die hier interessierende Beitragserhebung ist grundsätzlich bereits gestützt auf die gesetzeskonforme Publikation des AVE GAV FAR zulässig; ausserdem ist die Stiftung FAR (wie alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) nicht befugt, Verfügungen betreffend die Beitragspflicht oder -erhebung zu erlassen (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.2). Dementsprechend hat das kantonale Gericht für die Beurteilung der Verjährung zu Recht Art. 41 Abs. 2 BVG herangezogen.”
“In der hier gegebenen Konstellation (vgl. E. 3.1 in initio) setzt die Anwendbarkeit von Art. 89a Abs. 6 ZGB - und damit von Art. 41 Abs. 2 BVG - insbesondere voraus, dass die betroffene Personalfürsorgestiftung dem FZG (SR 831.42) unterstellt ist. Dies ergibt sich für die Stiftung FAR (grundsätzlich) aus Art. 1 Abs. 2 FZG. Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 4 FZG, wonach dieses Gesetz nicht anwendbar ist auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG gewährt, trat erst auf den 1. Januar 2024 in Kraft und ist mit Blick auf den hier interessierenden Zeitraum nicht anwendbar. Abgesehen davon blendet die Beschwerdegegnerin erhebliche Unterschiede zwischen dem Beitragsbezug nach AHVG und jenem gemäss GAV FAR aus: Die hier interessierende Beitragserhebung ist grundsätzlich bereits gestützt auf die gesetzeskonforme Publikation des AVE GAV FAR zulässig; ausserdem ist die Stiftung FAR (wie alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) nicht befugt, Verfügungen betreffend die Beitragspflicht oder -erhebung zu erlassen (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.2). Dementsprechend hat das kantonale Gericht für die Beurteilung der Verjährung zu Recht Art. 41 Abs. 2 BVG herangezogen.”
Bei Austritt besteht ein Anspruch auf die Austrittsleistung nur, sofern bis zum Zeitpunkt des Austritts kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eingetreten ist.
“In der zweiten Säule der schweizerischen Sozialversicherungen ist das Vorsorgeverhältnis an ein Arbeitsverhältnis gekoppelt. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, bewirkt dies in der Regel gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG auch die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses. Verlässt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, setzt ihr Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Mit dem Freizügigkeitsfall entsteht ein Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung (Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 58 Rz 1 und 6 f.; Cardinaux, a.a.O., S. 179). In Konkretisierung dieser Bestimmungen hat die Beklagte in Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 des aufgelegten Reglements (Urk. 8/6) Folgendes statuiert: Verlässt eine versicherte Person das Vorsorgewerk bzw. die Stiftung vor Eintritt des Vorsorgefalls, da das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, da sie die Bedingungen zur Aufnahme in diese Personalvorsorge nicht mehr erfüllt, hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, welche sich nach FZG berechnet. Damit der sogenannte Freizügigkeitsfall eintritt, darf sich bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Berufsvorsorgeversicherung somit kein Vorsorgefall (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) realisiert haben (Cardinaux, a.a.O., S. 179). Im Vorsorgefall werden die entsprechenden Leistungen nach Schweizer Recht erbracht (Roland A.”
Freizügigkeitseinrichtungen gehören zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn. Sie sind hingegen nicht als Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 48 BVG zu qualifizieren.
“Die Beklagte führt als Freizügigkeitseinrichtung Konti, die im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) und Art. 10 FZV den Vorsorgeschutz erhalten. Freizügigkeitseinrichtungen gehören mithin zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 1 FZG; BGE 140 V 476 E. 2.1, 135 V 80 E. 2.1 und 129 III 305 E. 3.3). Sie sind indes nicht Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG); die Erhaltung des Vorsorgeschutzes findet grundsätzlich ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung statt (BGE 140 V 476 E. 2.1 und 122 V 320 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2.1).”
Art. 1 Abs. 2 FZG gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinne dieses Artikels. Nach dieser Rechtsprechung ist die Bestimmung auf die Folgen von Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente anwendbar; insoweit besteht bei Herabsetzung/Aufhebung zum Zeitpunkt des Ereignisses Anspruch auf eine Austrittsleistung und die berufsvorsorglichen Invalidenleistungen vermindern sich oder enden entsprechend.
“185 ATSG erfüllt zu sein brauchten (Satz 2). Bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bestand Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (Abs. 2 Satz 1). Während deren Durchführung und bis zu deren Abschluss wurde die Rente weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Parallel dazu wurde im BVG die Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) eingeführt. Danach vermindert sich oder endet der Anspruch der versicherten Person auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bei Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung in Anwendung von Buchstabe a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 in Abweichung von Art. 26 Abs. 3 BVG auf den Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausgerichtet wird (Satz 1). Diese Bestimmung gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG (SR 831.42) (Satz 2). Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1 ter FZG (Satz 3).”
Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 4 FZG ist erst auf den 1. Januar 2024 in Kraft getreten und war für den hier relevanten Zeitraum nicht anwendbar.
“In der hier gegebenen Konstellation (vgl. E. 3.1 in initio) setzt die Anwendbarkeit von Art. 89a Abs. 6 ZGB - und damit von Art. 41 Abs. 2 BVG - insbesondere voraus, dass die betroffene Personalfürsorgestiftung dem FZG (SR 831.42) unterstellt ist. Dies ergibt sich für die Stiftung FAR (grundsätzlich) aus Art. 1 Abs. 2 FZG. Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 4 FZG, wonach dieses Gesetz nicht anwendbar ist auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG gewährt, trat erst auf den 1. Januar 2024 in Kraft und ist mit Blick auf den hier interessierenden Zeitraum nicht anwendbar. Abgesehen davon blendet die Beschwerdegegnerin erhebliche Unterschiede zwischen dem Beitragsbezug nach AHVG und jenem gemäss GAV FAR aus: Die hier interessierende Beitragserhebung ist grundsätzlich bereits gestützt auf die gesetzeskonforme Publikation des AVE GAV FAR zulässig; ausserdem ist die Stiftung FAR (wie alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) nicht befugt, Verfügungen betreffend die Beitragspflicht oder -erhebung zu erlassen (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.2). Dementsprechend hat das kantonale Gericht für die Beurteilung der Verjährung zu Recht Art. 41 Abs. 2 BVG herangezogen.”