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Der WEF‑Vorbezug wird bei der Teilung nach Art. 22a Abs. 3 FZG nur in Nominalhöhe berücksichtigt; eine Aufzinsung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung findet nicht statt. Diese Auslegung stützt sich auf die in Art. 22a Abs. 3 FZG geregelte anteilsmässige Verteilung des Zinsverlusts und steht im Einklang mit Art. 30d Abs. 5 BVG.
“Sie stellt eine Abgeltung dafür dar, dass das unter dem Titel des WEF-Vorbezugs ausbezahlte Sparkapital wegen des eingetretenen Vorsorgefalls aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden ist (s. vorne E. 4.3.2) und die zu teilende Altersrente in der Folge tiefer ausfällt. Für die Festsetzung der Entschädigung ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, welche zusätzliche Rentenleistung das vorzeitig ausbezahlte Sparkapital abgeworfen hätte, wenn es nicht aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden wäre, die Ehescheidung mithin vor Eintritt des Vorsorgefalls erfolgt wäre. Für diesen Fall ordnet Art. 30c Abs. 6 BVG an, dass der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung gilt und nach Art. 123 ZGB, Art. 280 f. ZPO und Art. 22-22b FZG (SR 831.42) geteilt wird. Dabei ist zu beachten, dass der WEF-Vorbezug nicht verzinst wird. Dies ergibt sich aus Art. 22a Abs. 3 FZG, der vor dem Hintergrund steht, dass Vorsorgegelder, die in Wohneigentum investiert werden, zu einem Zinsverlust führen (s. zum Ganzen Botschaft, S. 4942; vgl. auch BGE 135 V 436 E. 4.1). Die in Art. 22a Abs. 3 FZG enthaltene Regel der anteilsmässigen Aufteilung des Zinsverlusts impliziert, dass der WEF-Vorbezug nur im Nominalbetrag berücksichtigt, auf den Zeitpunkt der Ehescheidung also nicht aufgezinst wird (s. in diesem Sinn schon BGE 128 V 230 E. 2c und 3c). Damit im Einklang steht Art. 30d Abs. 5 BVG, dem zufolge bei der Veräusserung des mithilfe des WEF-Vorbezugs erworbenen Wohneigentums nur der Nominalbetrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuzahlen ist. Ein Grund für eine Aufzinsung des WEF-Vorbezugs ist umso weniger ersichtlich, als auch beide Ehegatten dank des WEF-Vorbezugs zur Finanzierung ihres Wohneigentums auf weniger Fremdkapital angewiesen sind und folglich mehr Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Entsprechend ist für die Zwecke der Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezugs auszugehen, zumal sich aus dem Sachverhalt auch nicht ergibt, dass das damit erworbene Wohneigentum verkauft und ein unter dem Nominalbetrag liegender Erlös erzielt worden wäre.”
“Sie stellt eine Abgeltung dafür dar, dass das unter dem Titel des WEF-Vorbezugs ausbezahlte Sparkapital wegen des eingetretenen Vorsorgefalls aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden ist (s. vorne E. 4.3.2) und die zu teilende Altersrente in der Folge tiefer ausfällt. Für die Festsetzung der Entschädigung ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, welche zusätzliche Rentenleistung das vorzeitig ausbezahlte Sparkapital abgeworfen hätte, wenn es nicht aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden wäre, die Ehescheidung mithin vor Eintritt des Vorsorgefalls erfolgt wäre. Für diesen Fall ordnet Art. 30c Abs. 6 BVG an, dass der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung gilt und nach Art. 123 ZGB, Art. 280 f. ZPO und Art. 22-22b FZG (SR 831.42) geteilt wird. Dabei ist zu beachten, dass der WEF-Vorbezug nicht verzinst wird. Dies ergibt sich aus Art. 22a Abs. 3 FZG, der vor dem Hintergrund steht, dass Vorsorgegelder, die in Wohneigentum investiert werden, zu einem Zinsverlust führen (s. zum Ganzen Botschaft, S. 4942; vgl. auch BGE 135 V 436 E. 4.1). Die in Art. 22a Abs. 3 FZG enthaltene Regel der anteilsmässigen Aufteilung des Zinsverlusts impliziert, dass der WEF-Vorbezug nur im Nominalbetrag berücksichtigt, auf den Zeitpunkt der Ehescheidung also nicht aufgezinst wird (s. in diesem Sinn schon BGE 128 V 230 E. 2c und 3c). Damit im Einklang steht Art. 30d Abs. 5 BVG, dem zufolge bei der Veräusserung des mithilfe des WEF-Vorbezugs erworbenen Wohneigentums nur der Nominalbetrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuzahlen ist. Ein Grund für eine Aufzinsung des WEF-Vorbezugs ist umso weniger ersichtlich, als auch beide Ehegatten dank des WEF-Vorbezugs zur Finanzierung ihres Wohneigentums auf weniger Fremdkapital angewiesen sind und folglich mehr Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Entsprechend ist für die Zwecke der Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezugs auszugehen, zumal sich aus dem Sachverhalt auch nicht ergibt, dass das damit erworbene Wohneigentum verkauft und ein unter dem Nominalbetrag liegender Erlös erzielt worden wäre.”
Bei verzögerter Überweisung ist die zu übertragende bzw. zu teilende Austrittsleistung ab dem Einleitungsstichtag bis zur Zahlung zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (für frühere Zeiträume gelten die in der Rechtsprechung genannten höheren Sätze).
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 1. März 2018 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz beträgt seit 1. Januar 2017 1% (vgl. Art. 12 BVV 2).”
“Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens per 17. September 2015 (vgl. Art. 22a Abs. 1 FZG) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (vgl. auch Grütter, a.a.O. Vorsorgeausgleich, S. 133). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die durchgehende Verzinsung der Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 147 Rz. 987 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017, 9C_149/2017 und BGE 129 V 251 sowie Art. 8a Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG und Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1999, Rz. 270). Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 1,75% und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 1,25%.”
Als Stichtag für den Vorsorgeausgleich nach Art. 22a FZG gilt der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (nicht das Datum der Scheidung). Dieser Stichtag bestimmt auch die Bemessung der durch Austrittsleistungen eingetretenen Verminderung des Altersguthabens.
“Reglement 2019, weil die Kapitalbasis um diese Freizügigkeitsleistung kleiner sei. Der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens sei nicht nur Stichtag für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22a FZG), sondern ebenso für die um diese Austrittsleistung erfolgte Verminderung des Altersguthabens gemäss Art.”
“Der Einzelrichter hat sodann die Verlegung der Kosten seines Ver- fahrens mit 2/3 (Mutter) zu 1/3 (Vater) nachvollziehbar damit begründet, dass die Mutter den weitaus grösseren Teil des Aufwandes verursacht habe (angefochte- nes Urteil S. 35 ff.). Ein noch weiteres Ungleichgewicht zu Lasten der Mutter wäre nach den allgemeinen Regeln (Art. 106 ZPO) durchaus möglich gewesen. Der Einzelrichter hat davon zu Recht abgesehen, weil die Praxis bei Kinderbelangen regelmässig davon ausgeht, beide Eltern setzten sich für das aus ihrer Sicht für das Kind Richtige ein. Die Verteilung der Kosten auf die Eltern zu gleichen Teilen wäre aber in diesem Fall nicht angezeigt, und die Kritik der Mutter ist unbegrün- det. An sich hätte diese dem Vater eine reduzierte Parteientschädigung zahlen müssen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Parteien haben aber den Verzicht auf eine Entschädigung vereinbart (act. 568 Ziff. 5). Wie viel die Mut- ter ihrer Anwältin Dr. Y1._____ bezahlt hat, bleibt daher ohne Bedeutung für das Urteil. - 40 - Endlich hat der Einzelrichter die Aufteilung des Vorsorgegeldes nach der ak- tuellen gesetzlichen Regelung (Art. 122 ZGB, Art. 22a FZG) und der dazu gelten- den Übergangsregelung (Art. 7d Abs. 1 und 2 SchlT ZGB) vorgenommen; dass die Mutter besser führe, wenn der Stichtag wie früher das Datum der Scheidung und nicht deren Einleitung wäre, trifft zweifellos zu, kann das Urteil aber nicht mit Erfolg in Frage stellen - abgesehen davon, dass die Mutter dazu auch gar keinen Antrag stellt. Zusammengefasst sind keine Weiterungen angezeigt; die Berufung ist viel- mehr abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
Ein vor dem vorzeitigen Altersrücktritt fälliger und vollzogener Vorsorgeausgleich nach Art. 22a FZG führt zu einer verminderten Aufwertung des Vorsorgeguthabens.
“Reglement 2019). Ein vor dem vorzeitigen Altersrücktritt fälliger und vollzogener Vorsorgeausgleich gemäss Art. 22a FZG führe mithin zu einer verminderten Aufwertung im Sinne von Art.”
Einkäufe in die Pensionskasse (Einmaleinlagen) aus Eigengut, die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geleistet wurden, sind von der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche ausgenommen.
“Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB und Art. 22a Abs. 2 FZG sind von der hälftigen Teilung die während der Ehe getätigten Einkäufe in die Pensionskasse aus Mitteln des Eigenguts aus- genommen (BSK ZGB I-GEISER, Art. 123 N 16 ZGB).”
“Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB und Art. 22a Abs. 2 FZG sind von der hälftigen Teilung die während der Ehe getätigten Einkäufe in die Pensionskasse aus Mitteln des Eigenguts aus- genommen (BSK ZGB I-GEISER, Art. 123 N 16 ZGB).”
Bei Übertragung von Vorsorgeguthaben kann beim Übertragenden im Rentenalter eine merkliche Rentenkürzung eintreten; dies ist im Einzelfall zu berücksichtigen. Eine solche Kürzung rechtfertigt jedoch nach den angeführten Erwägungen nicht allein den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich; ein Verzicht käme nur in Betracht, wenn die Vorsorgesituation des anderen Ehegatten wesentlich besser wäre.
“Was die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vorsorgebedürfnisse nach der Scheidung betrifft, so erhält die Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von CHF 66'012.00. Dem Ehemann verbleibt bei einem Vermogen von knapp CHF 306'000.00 nach der güterrechtlichen Ausgleichszahlung demnach ein Be- trag von knapp CHF 240'000.00. Vermögensmässig steht der Ehemann demnach nach der Scheidung immer noch besser da als die Ehefrau. Jene erzielt sodann nach der Scheidung nach eigenen Angaben kein Einkommen und ab März 2023 eine Rente von EUR 300.00, während der Ehemann über eine Rente aus der AHV (nach eigenen Angaben ca. CHF 1'900.00) und der beruflichen Vorsorge (aktuell CHF 1'567.00; act. G.1, Ziff. 2) verfügt. Bei Letzterer würde es bei einer Teilung des Vorsorgeguthabens durch Übertragung eines Teils der Austrittsleistung indes zu einer Kürzung kommen (vgl. Art. 22a Abs. 4 FZG i.V.m. Art. 19g Abs. 1 FZV; Art. 54 Abs. 3 des Vorsorgereglements [2020] I. ; act. G.1, Ziff. 3). Ein Vor- sorgeaufbau nach der Scheidung ist nicht mehr möglich. Angesichts der seit dem Eintritt des Ehemannes ins ordentliche Rentenalter vergangenen Zeit kann sich die Rentenkürzung für den Ehemann einschneidend auswirken (vgl. E. 4.9.3), was für sich allein allerdings noch keinen Verzicht auf den Vorsorgeausgleich rechtfer- tigt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Vorsorgesituation des anderen Ehegat- ten wesentlich besser wäre. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Die Ehefrau konnte zwar theoretisch noch für eine gewisse Zeit die Al- tersvorsorge ausbauen, voraussichtlich bis zum”
Im entschiedenen Fall (vgl. 9C_338/2024, E. 16) bestand das Altersguthaben bis zum rechtskräftigen Entscheid in unverminderter Höhe.
“[Rechtskraft]) Dezember 2019 datiert. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand das Altersguthaben des Beschwerdeführers in unverminderter Höhe. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, ein zwar vor den vorzeitigen Altersrücktritt rückwirkender (Einleitung des Scheidungsverfahrens), aber erst danach vollzogener Vorsorgeausgleich gemäss Art. 22a FZG führe zu einer verminderten Aufwertung im Sinne von Art.”
Kann im Rahmen der Rententeilung voreheliches Vorsorgeguthaben nicht aufgezinst werden, ist dadurch der anteilsmässige (hypothetische) Zinsverlust, der auf einen während der Ehe erfolgten WEF‑Vorbezug entfällt, bereits berücksichtigt. In einem solchen Fall erübrigt sich eine gesonderte anteilsmässige Belastung dieses Zinsverlustes nach Art. 22a Abs. 3 FZG.
“5 BVG, dem zufolge bei der Veräusserung des mithilfe des WEF-Vorbezugs erworbenen Wohneigentums nur der Nominalbetrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuzahlen ist. Ein Grund für eine Aufzinsung des WEF-Vorbezugs ist umso weniger ersichtlich, als auch beide Ehegatten dank des WEF-Vorbezugs zur Finanzierung ihres Wohneigentums auf weniger Fremdkapital angewiesen sind und folglich mehr Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Entsprechend ist für die Zwecke der Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezugs auszugehen, zumal sich aus dem Sachverhalt auch nicht ergibt, dass das damit erworbene Wohneigentum verkauft und ein unter dem Nominalbetrag liegender Erlös erzielt worden wäre. Unter der Annahme, dass das im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorzeitig bezogene Sparkapital nicht aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden wäre, müsste der darauf entfallene hypothetische Zinsverlust nach Massgabe von Art. 22a Abs. 3 FZG an sich anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet werden. Im konkreten Fall erübrigt sich eine solche Aufteilung des auf den WEF-Vorbezug entfallenden Zinsverlustes jedoch. Denn das vorehelich erworbene Sparguthaben des Beschwerdeführers wurde bei der Rententeilung bereits berücksichtigt, in diesem Rahmen - anders als im Schrifttum vorgeschlagen (vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 9 ff. zu Art. 124a ZGB; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Rz. 408 ff.) - aber nicht nach dem Grundsatz von Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG auf den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls aufgezinst, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht freilich nicht beanstandet (s. vorne E. 3). Wurde das vorehelich erworbene Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Rententeilung gemäss Art. 124a ZGB aber überhaupt nicht aufgezinst, so ist der Beschwerdeführer auch schon mit dem anteilsmässigen (hypothetischen) Zinsverlust belastet, der auf den WEF-Bezug entfällt.”
Die kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens bzw. eine kurze Ehedauer rechtfertigt für sich allein keine von der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens abweichende Regelung nach Art. 22a Abs. 1 FZG. Etwaige Abweichungen sind nur im Rahmen der Prüfung wegen wichtiger Gründe nach Art. 124b ZGB in Betracht zu ziehen.
“Ausgehend von der Rüge der Ehefrau, der Argumentation des Ehemannes und der Vorinstanz (E. 4.1) ist zu prüfen, ob eine davon abweichende Teilung des Vorsorgeguthabens aufgrund wichtiger Gründe im Sinne von Art. 124b ZGB zulässig und geboten ist. Im Zentrum der vorinstanzlichen Erwägungen stand die im Vergleich zu der Ehedauer kurze Zeit des Zusammenlebens der Parteien. Dar- an richtete die Vorinstanz auch die Bemessung der angemessenen Entschädi- gung im Sinne von aArt. 124 ZGB aus. Der Vorsorgeausgleich umfasst die während der formellen Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche. Dies ist auch unter geltendem Recht der Fall, wobei die Ehe nunmehr in diesem Zusammenhang nur noch bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens dauert. Die Dauer des eheli- chen Zusammenlebens war daher unter altem Recht und ist auch unter neuem Recht für die Berechnung der Austrittsleistung kein Kriterium (BGE 133 III 401 E. 3.2 f .; Art. 22a Abs. 1 FZG). Sie vermag ferner damals wie heute, zumindest für sich alleine, auch keine auf das Rechtsmissbrauchsverbot gestützte Abweichung von der hälftigen Teilung zu begründen (BGE 136 III 449 E. 4.5.3 in fine; BGer 5A_153/2019 v.”
“Ausgehend von der Rüge der Ehefrau, der Argumentation des Ehemannes und der Vorinstanz (E. 4.1) ist zu prüfen, ob eine davon abweichende Teilung des Vorsorgeguthabens aufgrund wichtiger Gründe im Sinne von Art. 124b ZGB zulässig und geboten ist. Im Zentrum der vorinstanzlichen Erwägungen stand die im Vergleich zu der Ehedauer kurze Zeit des Zusammenlebens der Parteien. Dar- an richtete die Vorinstanz auch die Bemessung der angemessenen Entschädi- gung im Sinne von aArt. 124 ZGB aus. Der Vorsorgeausgleich umfasst die während der formellen Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche. Dies ist auch unter geltendem Recht der Fall, wobei die Ehe nunmehr in diesem Zusammenhang nur noch bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens dauert. Die Dauer des eheli- chen Zusammenlebens war daher unter altem Recht und ist auch unter neuem Recht für die Berechnung der Austrittsleistung kein Kriterium (BGE 133 III 401 E. 3.2 f .; Art. 22a Abs. 1 FZG). Sie vermag ferner damals wie heute, zumindest für sich alleine, auch keine auf das Rechtsmissbrauchsverbot gestützte Abweichung von der hälftigen Teilung zu begründen (BGE 136 III 449 E. 4.5.3 in fine; BGer 5A_153/2019 v.”
Ergibt sich der Vorsorgefall (z. B. Alters- oder Invalidenfall) während des Scheidungsverfahrens, konnten die Vorsorgeleistungen nach der angeführten Praxis mangels Zustimmung der Ehegattin bzw. des Ehegatten nicht als Kapital ausbezahlt werden. In den entschiedenen Fällen erfolgte die Auszahlung daher als Rente (Art. 37 BVG i.V.m. Art. 22a Abs. 4 FZG und Art. 19g Abs. 1 FZV).
“Altersjahr zurückgelegt und damit Anspruch auf Altersleistungen erworben hatte (Art. 13 Abs. 1 BVG [SR 831.40]); diese zufolge der Verfügung vom 18. Juli 2019 wohl als Rente (Art. 37 Abs. 1 BVG und Art. 22a Abs. 4 FZG [SR 831.42] i.V.m. Art. 19g Abs. 1 FZV [SR 831.425]), mangels Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht aber als Kapitalleistung ausbezahlt werden konnten (vgl. vorne Sachverhalt lit. A.b.a); der Beschwerdegegner seinen unbestritten gebliebenen Aussagen zufolge auf die Auszahlung seiner Guthaben angewiesen war, um seinen finanziellen Pflichten nachkommen zu können; nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz das Ende des Scheidungsverfahrens im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Teilurteils nicht absehbar war; die güterrechtliche Auseinandersetzung unangefochten keinen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgeausgleichs hatte (zum Vorrang der güterrechtlichen Auseinandersetzung gegenüber dem Vorsorgeausgleich: BGE 130 III 537 E. 4 mit Hinweis); letzterer von keiner Partei beanstandet wurde und sich daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Tat die Frage stellt, welches Interesse sie an der strikten Durchsetzung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsverfahrens haben könnte (Art.”
Fehlen Einmaleinlagen aus Eigengut oder liegen keine vor, sind die Austrittsleistungen, die auf den Zeitpunkt der Eheschliessung entfallen, mit dem BVG‑Mindestzinssatz bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen und in Abzug zu bringen. Diese Handhabung folgt aus der Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 22a Abs. 1 FZG.
“Die IV-Stelle Bern hat mit Verfügung vom 11. Januar 2023 einen Rentenanspruch von B.________ verneint, dies gestützt auf die Ermittlung eines IV-Grads von 30 % seit dem 3. Dezember 2019 [pag. 20 - 21 Verfahrensakten]). Aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge hat B.________ Anspruch auf eine Jahres-IV-Rente bei einem IV-Grad von 30 %, und zwar ab 14. Dezember 2021 und gestützt auf Art. 26 Ziff. 4 des ab 1. Januar 2021 gültigen Kassenreglements der C.________ (vgl. Akten der C.________ [act. II] 1 und Eingabe der C.________ vom 25. September 2023 [pag. 63 -65 Verfahrensakten]). Dieser Rentenanspruch ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens entstanden und der Vorsorgeausgleich demzufolge nicht nach Art. 124 ZGB, sondern in Anwendung von Art. 123 ZGB zu vollziehen. Die Austrittsleistung, die vom Zeitpunkt der Heirat am 5. Dezember 1995 bis zu demjenigen der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. Mai 2021 erwirtschaftet wurde, ist hälftig zu teilen (Art. 123 ZGB i.V.m. Art. 22a Abs. 1 FZG, vgl. E. 2.1 f. hiervor). Es finden sich in den Akten keine Hinweise auf Einmaleinlagen aus Eigengut oder auf Guthaben, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen worden wären beziehungsweise wurden solche explizit verneint (pag. 63 [Verfahrensakten]), womit von den im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens vorhandenen Austrittsleistungen die mit dem BVG-Mindestzinssatz (vgl. E. 2.4 vorne) aufgezinsten Austrittsleistungen in Abzug zu bringen sind, die im Zeitpunkt der Eheschliessung am 5. Dezember 1995 vorlagen (vgl. E. 2.1 hiervor).”
“Die IV-Stelle Bern hat mit Verfügung vom 11. Januar 2023 einen Rentenanspruch von B.________ verneint, dies gestützt auf die Ermittlung eines IV-Grads von 30 % seit dem 3. Dezember 2019 [pag. 20 - 21 Verfahrensakten]). Aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge hat B.________ Anspruch auf eine Jahres-IV-Rente bei einem IV-Grad von 30 %, und zwar ab 14. Dezember 2021 und gestützt auf Art. 26 Ziff. 4 des ab 1. Januar 2021 gültigen Kassenreglements der C.________ (vgl. Akten der C.________ [act. II] 1 und Eingabe der C.________ vom 25. September 2023 [pag. 63 -65 Verfahrensakten]). Dieser Rentenanspruch ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens entstanden und der Vorsorgeausgleich demzufolge nicht nach Art. 124 ZGB, sondern in Anwendung von Art. 123 ZGB zu vollziehen. Die Austrittsleistung, die vom Zeitpunkt der Heirat am 5. Dezember 1995 bis zu demjenigen der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. Mai 2021 erwirtschaftet wurde, ist hälftig zu teilen (Art. 123 ZGB i.V.m. Art. 22a Abs. 1 FZG, vgl. E. 2.1 f. hiervor). Es finden sich in den Akten keine Hinweise auf Einmaleinlagen aus Eigengut oder auf Guthaben, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen worden wären beziehungsweise wurden solche explizit verneint (pag. 63 [Verfahrensakten]), womit von den im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens vorhandenen Austrittsleistungen die mit dem BVG-Mindestzinssatz (vgl. E. 2.4 vorne) aufgezinsten Austrittsleistungen in Abzug zu bringen sind, die im Zeitpunkt der Eheschliessung am 5. Dezember 1995 vorlagen (vgl. E. 2.1 hiervor).”
Art. 22a Abs. 4 FZG delegiert die Regelung der Berechnung für den Fall, dass der Vorsorgefall (insbesondere Alter) zwischen Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich eintritt, an den Bundesrat; auf dieser Grundlage wurde Art. 19g Abs. 1 FZV erlassen.
“Nach Art. 22a Abs. 1 FZG ("Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung") entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Abs. 4 von Art. 22a FZG erklärt sodann den Bundesrat für zuständig, die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung u.a. in Fällen zu regeln, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt. Basierend darauf wurde Art. 19g Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.”
Art. 22a Abs. 4 FZG ermächtigt den Bundesrat, die konkrete Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung in besonderen Fällen zu regeln, insbesondere wenn zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid der Vorsorgefall eintritt.
“Nach Art. 22a Abs. 1 FZG ("Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung") entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Abs. 4 von Art. 22a FZG erklärt sodann den Bundesrat für zuständig, die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung u.a. in Fällen zu regeln, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt. Basierend darauf wurde Art. 19g Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.”
Wird ein vorehelich erworbenes Vorsorgeguthaben im Rahmen der Rententeilung bereits berücksichtigt (ohne Aufzinsung), so kann im konkreten Fall eine zusätzliche anteilsmässige Aufteilung des hypothetischen Zinsverlusts aus einem WEF-Vorbezug entfallen, weil der Betroffene dadurch bereits mit dem anteiligen Zinsverlust belastet ist.
“5 BVG, dem zufolge bei der Veräusserung des mithilfe des WEF-Vorbezugs erworbenen Wohneigentums nur der Nominalbetrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuzahlen ist. Ein Grund für eine Aufzinsung des WEF-Vorbezugs ist umso weniger ersichtlich, als auch beide Ehegatten dank des WEF-Vorbezugs zur Finanzierung ihres Wohneigentums auf weniger Fremdkapital angewiesen sind und folglich mehr Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Entsprechend ist für die Zwecke der Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezugs auszugehen, zumal sich aus dem Sachverhalt auch nicht ergibt, dass das damit erworbene Wohneigentum verkauft und ein unter dem Nominalbetrag liegender Erlös erzielt worden wäre. Unter der Annahme, dass das im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorzeitig bezogene Sparkapital nicht aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden wäre, müsste der darauf entfallene hypothetische Zinsverlust nach Massgabe von Art. 22a Abs. 3 FZG an sich anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet werden. Im konkreten Fall erübrigt sich eine solche Aufteilung des auf den WEF-Vorbezug entfallenden Zinsverlustes jedoch. Denn das vorehelich erworbene Sparguthaben des Beschwerdeführers wurde bei der Rententeilung bereits berücksichtigt, in diesem Rahmen - anders als im Schrifttum vorgeschlagen (vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 9 ff. zu Art. 124a ZGB; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Rz. 408 ff.) - aber nicht nach dem Grundsatz von Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG auf den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls aufgezinst, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht freilich nicht beanstandet (s. vorne E. 3). Wurde das vorehelich erworbene Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Rententeilung gemäss Art. 124a ZGB aber überhaupt nicht aufgezinst, so ist der Beschwerdeführer auch schon mit dem anteilsmässigen (hypothetischen) Zinsverlust belastet, der auf den WEF-Bezug entfällt.”
Bei Übertragung eines Teils der Austrittsleistung kann die laufende BVG-Rente des Übernehmenden gekürzt werden; die Kürzung kann sich insbesondere bei Eintritt ins ordentliche Rentenalter einschneidend auswirken.
“Was die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vorsorgebedürfnisse nach der Scheidung betrifft, so erhält die Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von CHF 66'012.00. Dem Ehemann verbleibt bei einem Vermogen von knapp CHF 306'000.00 nach der güterrechtlichen Ausgleichszahlung demnach ein Be- trag von knapp CHF 240'000.00. Vermögensmässig steht der Ehemann demnach nach der Scheidung immer noch besser da als die Ehefrau. Jene erzielt sodann nach der Scheidung nach eigenen Angaben kein Einkommen und ab März 2023 eine Rente von EUR 300.00, während der Ehemann über eine Rente aus der AHV (nach eigenen Angaben ca. CHF 1'900.00) und der beruflichen Vorsorge (aktuell CHF 1'567.00; act. G.1, Ziff. 2) verfügt. Bei Letzterer würde es bei einer Teilung des Vorsorgeguthabens durch Übertragung eines Teils der Austrittsleistung indes zu einer Kürzung kommen (vgl. Art. 22a Abs. 4 FZG i.V.m. Art. 19g Abs. 1 FZV; Art. 54 Abs. 3 des Vorsorgereglements [2020] I. ; act. G.1, Ziff. 3). Ein Vor- sorgeaufbau nach der Scheidung ist nicht mehr möglich. Angesichts der seit dem Eintritt des Ehemannes ins ordentliche Rentenalter vergangenen Zeit kann sich die Rentenkürzung für den Ehemann einschneidend auswirken (vgl. E. 4.9.3), was für sich allein allerdings noch keinen Verzicht auf den Vorsorgeausgleich rechtfer- tigt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Vorsorgesituation des anderen Ehegat- ten wesentlich besser wäre. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Die Ehefrau konnte zwar theoretisch noch für eine gewisse Zeit die Al- tersvorsorge ausbauen, voraussichtlich bis zum”