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Bei Liquidation sind die freien Mittel im Sinne von Art. 18a Abs. 2 FZG anhand einer kaufmännischen und einer technischen Bilanz zu ermitteln. Diese Bilanzen müssen Erläuterungen enthalten, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
“Im Rahmen der Gesamtliquidation besteht beim einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2; SR 831.441.1]; Art. 18a Abs. 2 FZG). Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis BVV2).”
“Im Rahmen der Gesamtliquidation besteht beim einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2; SR 831.441.1]; Art. 18a Abs. 2 FZG). Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis BVV2).”
Sind die Voraussetzungen einer Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt und sind zum Zeitpunkt freie (nichtindividualisierte) Mittel vorhanden, hat der Versicherte neben der Austrittsleistung einen individuellen oder kollektiven Anspruch auf diese freien Mittel. Zweck dieser Regelung ist unter anderem, zu verhindern, dass allein die verbleibenden Versicherten von den freien Mitteln profitieren. Bei kollektivem Austritt besteht zusätzlich ein kollektiver, anteilsmässiger Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven (vgl. Art. 27h Abs. 1 BVV2).
“Löst eine Arbeitgeberin ihren Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung auf, ist der Tatbestand der Teilliquidation zu prüfen. Bei einer Teilliquidation werden vorhandene nichtindividualisierte Mittel und der Fehlbetrag aufgeteilt. Der Sinn und Zweck der Teilliquidation variiert nach der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung: Beim Vorhandensein von freien Mitteln soll verhindert werden, dass einzig die verbleibenden Versicherten davon profitieren können, während beim Vorliegen einer Unterdeckung zu vermeiden ist, dass der gesamte Fehlbetrag von den verbleibenden Versicherten getragen werden muss. Sind also die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, hat der Versicherte zusätzlich zu seiner Austrittsleistung einen individuellen oder kollektiven Anspruch auf freie Mittel, die zu diesem Zeitpunkt in der Vorsorgeeinrichtung vorhanden sind (Art. 53b ff. BVG, Art. 18a Abs. 1 FZG, in seiner vorliegend gültigen Fassung ab 1. Oktober 2017). Der Anspruch auf freie Mittel folgt dem allgemeinen, aus Art. 84 Abs. 2 ZGB abgeleiteten stiftungsrechtlichen Grundsatz, wonach das Vermögen dem Personal folgt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1559). Gemäss Art. 27h Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1, in seiner vorliegend gültigen Fassung ab 1. Januar 2019) besteht bei einem kollektiven Austritt, das heisst bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung, zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel, «ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven» (vgl. auch Martina Stocker, a.a.O., S. 65 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., N. 1587 f.).”
“Löst eine Arbeitgeberin ihren Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung auf, ist der Tatbestand der Teilliquidation zu prüfen. Bei einer Teilliquidation werden vorhandene nichtindividualisierte Mittel und der Fehlbetrag aufgeteilt. Der Sinn und Zweck der Teilliquidation variiert nach der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung: Beim Vorhandensein von freien Mitteln soll verhindert werden, dass einzig die verbleibenden Versicherten davon profitieren können, während beim Vorliegen einer Unterdeckung zu vermeiden ist, dass der gesamte Fehlbetrag von den verbleibenden Versicherten getragen werden muss. Sind also die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, hat der Versicherte zusätzlich zu seiner Austrittsleistung einen individuellen oder kollektiven Anspruch auf freie Mittel, die zu diesem Zeitpunkt in der Vorsorgeeinrichtung vorhanden sind (Art. 53b ff. BVG, Art. 18a Abs. 1 FZG, in seiner vorliegend gültigen Fassung ab 1. Oktober 2017). Der Anspruch auf freie Mittel folgt dem allgemeinen, aus Art. 84 Abs. 2 ZGB abgeleiteten stiftungsrechtlichen Grundsatz, wonach das Vermögen dem Personal folgt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1559). Gemäss Art. 27h Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1, in seiner vorliegend gültigen Fassung ab 1. Januar 2019) besteht bei einem kollektiven Austritt, das heisst bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung, zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel, «ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven» (vgl. auch Martina Stocker, a.a.O., S. 65 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., N. 1587 f.).”
Bei der Gesamtliquidation besteht bei individuellem Austritt ein individueller Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel; bei kollektivem Austritt kann der Anspruch individuell oder kollektiv sein. Zur Berechnung der freien Mittel hat sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und eine technische Bilanz mit Erläuterungen zu stützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
“Im Rahmen der Gesamtliquidation besteht beim einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2; SR 831.441.1]; Art. 18a Abs. 2 FZG). Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis BVV2).”
“Im Rahmen der Gesamtliquidation besteht beim einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2; SR 831.441.1]; Art. 18a Abs. 2 FZG). Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Art. 27g Abs. 1bis BVV2).”
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