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Wiedereinkäufe im Zusammenhang mit einer Ehescheidung nach Art. 22c FZG sind von der Begrenzung nach Art. 79b Abs. 1 BVG ausgenommen; damit kann ein Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen erfolgen und die Wiederherstellung des Vorsorgeguthabens nicht durch diese BVG-Begrenzung verhindert werden.
“Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG [SR 831.40]). Gemäss Art. 79b Abs. 1 BVG darf die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Art. 79b Abs. 3 BVG sieht vor, dass die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Art. 79b Abs. 4 BVG hält fest, dass die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 22c FZG (aktuell Art. 22d FZG [SR 831.42; AS 2016 2313]) von der Begrenzung ausgenommen sind.”
Wiedereinkäufe nach Ehescheidung sind von der Einkaufshöchstgrenze ausgenommen.
“Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG [SR 831.40]). Gemäss Art. 79b Abs. 1 BVG darf die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Art. 79b Abs. 3 BVG sieht vor, dass die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Art. 79b Abs. 4 BVG hält fest, dass die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 22c FZG (aktuell Art. 22d FZG [SR 831.42; AS 2016 2313]) von der Begrenzung ausgenommen sind.”
Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen müssen festhalten, wie sich Austrittsleistung oder Rente auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben verteilt, und diese Information bei einer Übertragung an die empfangende Einrichtung weiterleiten.
“Abschnitt des FZG werden sodann Vorschriften - wiederum einzig für Vorsorgeeinrichtungen - zur Information der Versicherten im Hinblick auf eine Scheidung festgehalten. Was die Freizügigkeitseinrichtungen betrifft, werden für sie - wie auch für die Vorsorgeeinrichtungen - konkrete Informationspflichten in Art. 22c Abs. 4 FZG (Informationspflicht bei Übertragung der Austrittsleistung) und Art. 19k FZV (Informationspflichten im Scheidungsfall) normiert. Zudem sind gemäss Art. 25 FZG die Bestimmungen des BVG betreffend die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sinngemäss anwendbar. Im BVG sehen sodann die Art. 65a und Art. 86b BVG für Vorsorgeeinrichtungen Informationspflichten gegenüber den Versicherten vor, allerdings werden diese beiden Bestimmungen in Art. 25 FZG nicht erwähnt. Sie finden deshalb auf Freizügigkeitseinrichtungen keine Anwendung.”