Personen, die in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 25b Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen1nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 25b Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen2nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.