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Art. 24e

831.42FZGFederal Act01.01.1995Originalquelle
  1. Das zuständige Departement regelt das Verfahren.
  2. Das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Diese sind verbindlich:
    1. für die kantonalen Aufsichtsbehörden;
    2. für die diesem Gesetz unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen.

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