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FZG · Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 24e
Art. 24d
Art. 24f
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Art. 24e
Art. 24d
Art. 24f
831.42
FZG
Federal Act
01.01.1995
Originalquelle
Das zuständige Departement regelt das Verfahren.
Das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Diese sind verbindlich:
für die kantonalen Aufsichtsbehörden;
für die diesem Gesetz unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen.
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