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Art. 24c

831.42FZGFederal Act01.01.1995Originalquelle

Die Meldung umfasst:

  1. Name und Vorname des Versicherten;
  2. seine AHV-Nummer1;
  3. sein Geburtsdatum;
  4. Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizügigkeitskonten oder ‑policen führt.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 30 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758;BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

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