Zurück zum Gesetz

Art. 24a

831.42FZGFederal Act01.01.1995Originalquelle

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule jährlich bis Ende Januar alle Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.