(Art. 84 Abs. 1)
1.1 Schiffsführerausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:
1.2 Schiffsführerausweise sind auf blauem Sicherheitspapier (SICPA-Nr. 144 860) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.
2.1 Ausweise für Schiffsführer eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 1 ausgestellt. 2.2 Schiffsführerausweise der Kantone werden nach dem Muster 2 ausgestellt.
3.1 Schiffsführerausweise, die bis 28. Februar 2002 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 1. Januar 2003 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 1. März 2002 ausgestellt werden.
Muster 1
Schiffsführerausweis für Schiffsführer eidgenössisch
konzessionierter Schifffahrtsunternehmen
Muster 2
Schiffsführerausweis der Kantone
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