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Der Bundesrat hat die in der Schweiz typengeprüften Schiffe von der einzelnen amtlichen Prüfung ausgenommen und bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen sowie das Verfahren.
“Der Schiffsausweis wird vom Standortkanton des Schiffes erteilt oder entzogen (Art. 58 Abs. 2 BSG). Vor Erteilung des Schiffsausweises ist das Schiff amtlich zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 BSG und Art. 100 Abs. 1 BSV). Der Bundesrat kann typengeprüfte Schiffe von der Einzelprüfung befreien (Art. 14 Abs. 2 BSG). Basierend auf dieser gesetzlichen Regelung hat der Bundesrat die in der Schweiz typengeprüften Schiffe von der einzelnen amtlichen Prüfung befreit (vgl. Art. 100 Abs. 3 BSV). Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen und regelt das Verfahren (Art. 12 Abs. 3 BSG).”
“Der Schiffsausweis wird vom Standortkanton des Schiffes erteilt oder entzogen (Art. 58 Abs. 2 BSG). Vor Erteilung des Schiffsausweises ist das Schiff amtlich zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 BSG und Art. 100 Abs. 1 BSV). Der Bundesrat kann typengeprüfte Schiffe von der Einzelprüfung befreien (Art. 14 Abs. 2 BSG). Basierend auf dieser gesetzlichen Regelung hat der Bundesrat die in der Schweiz typengeprüften Schiffe von der einzelnen amtlichen Prüfung befreit (vgl. Art. 100 Abs. 3 BSV). Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen und regelt das Verfahren (Art. 12 Abs. 3 BSG).”
Bei Sportbooten bildet die Konformitätserklärung (Art. 148j BSV) zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV den Nachweis dafür, dass die Bauvorschriften eingehalten sind (vgl. Art. 96 Abs. 1bis BSV).
“Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).”
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