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Bei einer qualifizierten Alkoholkonzentration kann der Tatbestand auch bei Eventualvorsatz als erfüllt gelten; Eventualvorsatz reicht damit für die Strafbarkeit nach Art. 40a Abs. 2 BSV aus.
“Der Beschuldigte erfüllte mithin eventualvorsätzlich den objektiven Tatbe- stand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkon- zentration im Sinne von Art. 41 Abs.1 Satz 2 BSG i.V.m. Art. 24a BSG und Art. 40a Abs. 2 BSV, so dass er in diesem Sinne schuldig zu sprechen und an- gemessen zu bestrafen ist. III. Strafzumessung und Vollzug”
Die in Art. 40a BSV genannten Grenzwerte wurden vom Bundesrat in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) festgelegt.
“Gestützt auf die Verweisung in Art. 24b Abs. 6 BSG hat der Bundesrat in der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV, SR 747.201.1) gemäss Fassung vom 18. Februar 2020 die Grenzwerte für Fahrunfähigkeit wegen Alko- holeinwirkung in Art. 40a BSV wie folgt festgelegt: "1 Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine an der Führung des Schiffes beteiligte Person: a. eine Blutalkoholkonzentration von - 9 - 0,50 oder mehr Gewichtspromille aufweist, b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist oder c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt. 2 Als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Ge- wichtspromille oder mehr und b. eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr."”
Nach Rechtsprechung (Entscheid SB220500) wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,56 mg/l (entsprechend 1,12 ‰) bei einem Bootsführer dahingehend gewertet, dass der objektive Tatbestand des Führens eines Schiffs in fahrunfähigem Zustand nach Art. 40a Abs. 2 BSV erfüllt war.
“Indem der Beschuldigte das Boot "C._____" mit dem Kennzeichen ... am 7. August 2020 auf dem Zürichsee mit einer (qualifizierten) Atemalkoholkonzent- ration von 0,56 mg/l (entsprechend 1,12 Gewichtspromille) führte, erfüllt er den objektiven Tatbestand des Führens eines Schiffes in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BSG i.V.m. Art. 24a Abs. 1 BSG und Art. 40a Abs. 2 BSV.”
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