Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). ↩
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Amphibische Fahrzeuge sind nach Art. 96 Abs. 2 BSV nicht zulässig. Die Quelle führt als vermutliche Gründe dafür ordnungs- und umweltpolitische Erwägungen, namentlich Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen und der Uferschutz (z. B. Vermeidung unsachgemässer Einwassermanöver), wobei diese Gründe nicht abschliessend genannt werden.
“_______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien. Mit der neuen Auslegung würden diese öffentlichen Interessen besser geschützt. Es bestehe somit ein überwiegendes Interesse an der neuen Praxis. Diese Änderung sei dem Beschwerdeführer auch direkt nach der Vorstandssitzung der vks mitgeteilt worden.”
Art. 96 Abs. 2 BSV schliesst amphibische Fahrzeuge sowie Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), von der Zulassung aus.
“Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).”
Für Sportboote gilt — gestützt auf BVGer E. 5.2 — die gemeinsame Vorlage der Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV und der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis dafür, dass die Bauvorschriften eingehalten sind.
“Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).”
“Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).”
Fehlt ein geeigneter Antriebsmotor zur Bewegung an Land, wird ein Fahrzeug in der Praxis nicht als «amphibisches Fahrzeug» i.S.v. Art. 96 Abs. 2 BSV eingeordnet. Diese Praxis stützt sich auf Merkblatt Nr. 12 und die in Anlehnung an die Bestimmungen der EU‑Sportboot‑Richtlinie entwickelte Handhabung, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.
“Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Widerruf keine Verfügung betrifft, die mit einem ursprünglichen oder nachträglichen Fehler behaftet ist (vgl. E. 7.2). Die Vorinstanz hat den Typenschein Nr. (...) auf der Grundlage eines Verfahrens ausgestellt, in dem sie alle in Betracht kommenden Interessen geprüft hat. Antragsgemäss hat sie für die Ausstellung des Typenscheins untersucht, ob der C._______ den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Ihr lagen die technischen Unterlagen vor und sie hatte Kenntnis davon, dass der C._______ auch als Motorfahrzeuganhänger bewegt werden kann. Sie hätte daher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typenscheins das für den Widerruf angeführte Argument berücksichtigen können, es handle sich um ein amphibisches Fahrzeug, das nach Art. 96 Abs. 2 BSV nicht zulassungsfähig sei. Wie aber aus dem Merkblatt Nr. 12 hervorgeht, hat sie in Konsultation mit dem BAV bewusst in Anlehnung an die Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie ihre Praxis etabliert, dass der C._______ - mangels geeigneten Antriebsmotors zur Bewegung an Land - gerade nicht unter den Begriff des amphibischen Fahrzeugs nach Art. 96 Abs. 2 BSV zu subsumieren ist. Da der C._______ den Vorschriften für die Schifffahrt entsprochen hat, ist die Vorinstanz mit guten Gründen jahrelang nicht auf ihren Entscheid zurückgekommen. Der Verfügung liegt daher weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde. Da sich auch nachträglich weder Sach- noch Rechtslage geändert haben, liegt kein Widerrufsgrund in diesem Sinne vor. Demnach ist auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung, der Typenschein verstosse gegen geltendes Recht, unbegründet.”
Das BAV hat den Typenschein für ein konkretes amphibisches Fahrzeug annulliert und gleichzeitig den Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet. Als Begründung nennt die Behörde u. a. das Fehlen einer Definition für «amphibische Fahrzeuge», das gewollte Trennungsprinzip zwischen Land- und Wasserfahrzeugen sowie ordnungs- und umweltpolizeiliche Erwägungen, insbesondere Schutz von Gewässern und Ufern. Die Behördenpraxis wurde damit angepasst bzw. geändert.
“_______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien. Mit der neuen Auslegung würden diese öffentlichen Interessen besser geschützt. Es bestehe somit ein überwiegendes Interesse an der neuen Praxis. Diese Änderung sei dem Beschwerdeführer auch direkt nach der Vorstandssitzung der vks mitgeteilt worden.”
“September 2021 habe die Vertreterin des BAV mitgeteilt, dass die Zulassung von amphibischen Fahrzeugen, die dem C._______ ähnlich seien, umstritten sei. Ein Rückzug des Typenscheins sei in Erwägung gezogen und der Beschwerdeführer entsprechend informiert worden. Bei einer Vereinsversammlung der vks habe das BAV mitgeteilt, dass der C._______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien.”
Art. 96 Abs. 2 BSV verbietet die Zulassung amphibischer Fahrzeuge. Die Vorschrift enthält keine Definition, was unter einem amphibischen Fahrzeug zu verstehen ist. Die behördliche Praxis (u. a. Merkblatt Nr. 12, in Konsultation mit dem BAV) hat in Einzelfällen dazu geführt, dass Fahrzeuge ohne geeigneten Landantrieb nicht als amphibisch eingestuft und typisiert wurden. Als mögliche Gründe des Verbots nennt die Rechtsprechung u. a. eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen, die Vereinfachung der Zulassung sowie ordnungs- und umweltpolitische Erwägungen (Schutz der Gewässer und Ufer).
“Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Widerruf keine Verfügung betrifft, die mit einem ursprünglichen oder nachträglichen Fehler behaftet ist (vgl. E. 7.2). Die Vorinstanz hat den Typenschein Nr. (...) auf der Grundlage eines Verfahrens ausgestellt, in dem sie alle in Betracht kommenden Interessen geprüft hat. Antragsgemäss hat sie für die Ausstellung des Typenscheins untersucht, ob der C._______ den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Ihr lagen die technischen Unterlagen vor und sie hatte Kenntnis davon, dass der C._______ auch als Motorfahrzeuganhänger bewegt werden kann. Sie hätte daher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typenscheins das für den Widerruf angeführte Argument berücksichtigen können, es handle sich um ein amphibisches Fahrzeug, das nach Art. 96 Abs. 2 BSV nicht zulassungsfähig sei. Wie aber aus dem Merkblatt Nr. 12 hervorgeht, hat sie in Konsultation mit dem BAV bewusst in Anlehnung an die Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie ihre Praxis etabliert, dass der C._______ - mangels geeigneten Antriebsmotors zur Bewegung an Land - gerade nicht unter den Begriff des amphibischen Fahrzeugs nach Art. 96 Abs. 2 BSV zu subsumieren ist. Da der C._______ den Vorschriften für die Schifffahrt entsprochen hat, ist die Vorinstanz mit guten Gründen jahrelang nicht auf ihren Entscheid zurückgekommen. Der Verfügung liegt daher weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde. Da sich auch nachträglich weder Sach- noch Rechtslage geändert haben, liegt kein Widerrufsgrund in diesem Sinne vor. Demnach ist auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung, der Typenschein verstosse gegen geltendes Recht, unbegründet.”
“September 2021 habe die Vertreterin des BAV mitgeteilt, dass die Zulassung von amphibischen Fahrzeugen, die dem C._______ ähnlich seien, umstritten sei. Ein Rückzug des Typenscheins sei in Erwägung gezogen und der Beschwerdeführer entsprechend informiert worden. Bei einer Vereinsversammlung der vks habe das BAV mitgeteilt, dass der C._______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien.”
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