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Art. 40cbis

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens 10 Minuten nach dem Trinkende durchgeführt werden.
  2. Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.
  3. Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
  4. Die Handhabung der Messgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der SKV2erlassen hat.

Footnotes

  1. SR 941.210

  2. SR 741.013

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