747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn:
a. das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät:
1. über den Werten liegt, die nach Artikel 40c Absätze 5 und 6 unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann,
2. durch die betroffene Person unterschriftlich anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann;
b. das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle in angetrunkenem Zustand an der Führung eines Schiffs beteiligt war;
c. die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
d. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangt.
Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
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