747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:
frühestens 20 Minuten nach dem Trinkende; oder
nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
Die Testgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
Die Handhabung der Testgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20072(SKV) erlassen hat.
Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutuntersuchung anzuordnen.
Ist die Differenz der Messungen nach Absatz 4 nicht grösser als 0,05 mg/l, so ist der tiefere Wert der beiden Messungen massgebend. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
motorisierte Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motorisierten Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich;
motorlose Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motorlosen Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,55 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich.
Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt war, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40abisAbsatz 1 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.