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Art. 9o

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Die Trassenvergabestelle finanziert ihre Tätigkeiten aus:
    1. Gebühren;
    2. Abgeltungen des Bundes.
  2. Die Gebühren decken die Kosten der Trassenvergabestelle für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 9f . Sie werden den Infrastrukturbetreiberinnen im Verhältnis der auf deren Netzen zugeteilten Trassenkilometer verrechnet. Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971(RVOG).
  3. Die Abgeltungen des Bundes decken die Kosten der nach Artikel 9v Absatz 4 übertragenen Aufgaben.

Footnotes

  1. SR 172.010

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