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Art. 40aocties

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2. Beschwerden gegen Verfügungen der RailCom haben nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.
  3. Die RailCom ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

1 commentary

N1.Schreiben als Verfügung nach VwVG

Fraglich ist, ob das Schreiben der Vorinstanz eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Diese Frage ist für die Anwendbarkeit des Rechtswegs nach Art. 40aocties Abs. 1 EBG und damit für die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts von Bedeutung.

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Vorinstanz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 40aocties Abs. 1 EBG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Zwar ist es für die Beurteilung solcher Verfügungen der Vorinstanz sachlich zuständig (vgl. Art. 32 und Art. 33 Bst. f VGG i.V.m. Art. 40a Abs. 1 EBG). Indes ist fraglich, ob die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 2021 überhaupt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erliess.

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