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Art. 6

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
    1. ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
    2. ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
  2. Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
    1. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
    2. der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091erfüllt; und
    3. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
  3. Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
  4. Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
  5. Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
  6. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für: die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung; die Erneuerung der Konzession.2

Footnotes

  1. SR 745.1

  2. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603;BBl 2011 911).

1 commentary

N1.Konzessionsänderung wegen Umwelt- und Sicherheitsbelangen

Es könnte zu prüfen sein, ob das UVEK eine Änderung der Konzession, etwa aus Gründen des Umweltschutzes oder der Sicherheit, vorzunehmen hat.

Ob die zusätzliche Nutzung der Bahnanlage durch den verdichteten Fahrplan vorliegend noch von der Eisenbahninfrastruktur-Konzession gedeckt ist - wovon das BAV und die Vorinstanz ausgehen - oder ob allenfalls aus Gründen des Umweltschutzes oder der Sicherheit eine allfällige Änderung der Konzession (durch das UVEK, vgl. Art. 6 Abs. 6 EBG) geprüft werden müsste, kann hier aber offenbleiben (zu den alternativen Verfahren, vgl. E. 6).