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Art. 85

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Der Bundesrat:
    1. legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;
    2. kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird;
    3. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person;
    4. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 82 Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden;
    5. legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest.
  2. Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

1 commentary

N1.Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften

Nach Art. 85 EBG kann der Bundesrat Ausführungsvorschriften erlassen. Diese können insbesondere Regelungen zu Prüfungs‑ und Ausweiserfordernissen sowie zu Tauglichkeitsprüfungen und zu Fragen des Ausweisentzugs konkretisieren (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 80 und Art. 83 EBG, wie in den Quellen ausgeführt).

Gemäss Art. 80 Bst. a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bundesrat vorschreiben, dass Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen und einen Fähigkeitsausweis zu erwerben haben. Er kann auch weitere persönliche und fachliche Anforderungen festlegen, insbesondere medizinische und psychologische Untersuchungen anordnen (vgl. Art. 80 Bst. c EBG) und Ausführungsvorschriften erlassen (Art. 85 EBG). Die Abklärung der Tauglichkeit erfolgt in jedem Fall bei bestehenden Zweifeln (Art. 80a EBG). Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden (Art. 83 Abs. 1 EBG). Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges (Art. 83 Abs. 2 EBG).
Gemäss Art. 80 Bst. a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bundesrat vorschreiben, dass Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen und einen Fähigkeitsausweis zu erwerben haben. Er kann auch weitere persönliche und fachliche Anforderungen festlegen, insbesondere medizinische und psychologische Untersuchungen anordnen (vgl. Art. 80 Bst. c EBG) und Ausführungsvorschriften erlassen (Art. 85 EBG). Die Abklärung der Tauglichkeit erfolgt in jedem Fall bei bestehenden Zweifeln (Art. 80a EBG). Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden (Art. 83 Abs. 1 EBG). Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges (Art. 83 Abs. 2 EBG).