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Art. 67

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Das BAZG kann Steuern und sonstige Geldforderungen, unabhängig davon, ob sie rechtskräftig festgesetzt oder fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
    1. die Forderungen nicht durch ein ausreichendes und verwertbares Steuerpfand gesichert sind; und
    2. die Zahlung als gefährdet erscheint, namentlich wenn die zahlungspflichtige Person:
    1. Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen, oder 2. mit der Zahlung in Verzug ist.
  2. Die Sicherstellung kann durch Hinterlegung von Bargeld, mit Wertpapieren, mit einer Bankgarantie oder mit einer Solidarbürgschaft geleistet werden.
  3. Die Sicherstellungsverfügung steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG1gleich. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG.
  4. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
  5. Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Footnotes

  1. SR 281.1

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