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Art. 66

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Geldforderungen findet auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner die Betreibung auf Pfändung statt, sofern der Konkurs nicht bereits eröffnet ist.
  2. Die rechtskräftig gewordenen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden, die eine Forderung feststellen, stehen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)1gleich.
  3. 2

Footnotes

  1. SR 281.1

  2. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857;BBl 1971 I 993).

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