Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429;BBl 2015 2883). ↩
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Im vorliegenden Verfahren, das eine Nachforderungsverfügung gestützt u. a. auf Art. 9 AStG betrifft, wurde Akteneinsicht beantragt und von der ESTV gewährt; die Aktenziehung spielte damit eine Rolle bei den haftungsrechtlichen Abklärungen.
“Die ESTV gewährte die Akteneinsicht am 14. Mai 2021. C.c Am 13. Juli 2021 wurde der Automobilist im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters von der ZFO als Beschuldigter einvernommen. C.d Der Automobilist machte über seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Juli 2021 zusammengefasst geltend, er habe das betreffende Fahrzeug aus dem unmittelbaren Besitz seines Bruders B.B._______ (nachfolgend: Bruder) zur Probe fahren wollen. Das Fahrzeug sei nur auf einer Gesamtstrecke von 6 Kilometern gefahren worden. Er habe das Fahrzeug nicht eingeführt und sei nicht darüber aufgeklärt geworden, dass er das besagte Fahrzeug zolltechnisch gar nicht hätte fahren dürfen. C.e Mit Nachforderungsverfügung vom 23. Juli 2021 forderte die ZFO vom Automobilisten den Betrag von Fr. 21'841.90 (Zoll Fr. 376.20, Automobilsteuer Fr. 6'615.05, Mehrwertsteuer Fr. 13'243.30 und Verzugszinsen Fr. 1'607.35) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) i.V.m. Art. 70 ZG, Art. 9 AStG sowie Art. 50-52 und 54-56 MWSTG nach. D. D.a Mit Eingabe vom 11. August 2021 liess der Automobilist (nachfolgend: Beschwerdeführer) über seinen früheren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung der ZFO vom 23. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die Beschwerde sei «zuzulassen und/oder gutzuheissen». Eventualiter sei «eine Fristerstreckung zu einer ausführlicheren Prüfung des Sachverhalts zu gewähren, oder aber die Beschwerde gutzuheissen». In prozessualer Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten der EZV. D.b Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde zwar Rechtsbegehren, jedoch weder eine rechtsgenügende Begründung noch eine rechtsgültige Vollmacht des Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, seine Beschwerde im Sinne der”
Für die subjektive Steuerpflicht nach Art. 9 Abs. 1 AStG ist auf die Zollschuldnerschaft gemäss Art. 70 ZG abzustellen. Zollschuldnerin oder -schuldner ist unter anderem die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren eingeführt werden. Damit erfasst die Steuerpflicht auch diejenigen, die die Einfuhr tatsächlich oder rechtlich von Dritten veranlasst haben.
“Subjektiv steuerpflichtig ist für beide hier betroffenen Steuern, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldnerin oder -schuldner ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG; Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zollschuldnerin ist unter anderem die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 lit. a ZG), ferner die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 lit. c ZG). Erfasst ist mithin jedermann, der die Einfuhr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht veranlasst (Urteile 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 5; 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 5.4; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4).”
Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG sind für eingeführte Automobile die Zollschuldnerinnen und -schuldner steuerpflichtig. Die Steuer bemisst sich auf das vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Entgelt (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 AStG; Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG).
“Nach Art. 22 Abs. 1 AStG unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland der Automobilsteuer. Die Steuer wird erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Art. 30 AStG, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG). Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 30 Abs. 2 AStG). Steuerpflichtig für die eingeführten Automobile sind die Zollschuldnerinnen und -schuldner (Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG).”
“Nach Art. 22 Abs. 1 AStG unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland der Automobilsteuer. Die Steuer wird erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Art. 30 AStG, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG). Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 30 Abs. 2 AStG). Steuerpflichtig für die eingeführten Automobile sind die Zollschuldnerinnen und -schuldner (Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG).”
Bei Einfuhren kann neben der Importeurin auch eine natürliche Person (z.B. der Verwaltungsratspräsident) als Auftraggeber zollrechtlich zahlungspflichtig sein. Mehrere Zollschuldner haften im Aussenverhältnis solidarisch. Nach Wortlaut und Rechtsprechung gilt dies entsprechend auch für die Einfuhr- und die Automobilsteuern (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG).
“Zollschuldner ist im vorliegenden Fall neben der Importeurin (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. a und Art. 70 Abs. 1 ZG) auch der Verwaltungsratspräsident. Er ist zollrechtlich zumindest auch als Auftraggeber zu betrachten und in dieser Eigenschaft gleichermassen wie die Importeurin zollzahlungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. a ZG; Urteile 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2 und 5.3; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.7.2). Verwaltungsratspräsident und Importeurin sind durch die Nichterhebung der Zollabgaben, Automobil- und Einfuhrsteuern in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gekommen. Für diese Abgaben sind sie gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig (Urteil 2C_677/2021 vom 28. März 2022 E. 6). Im Aussenverhältnis haften die mehreren Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteil 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 2). Dies alles trifft auch auf die Einfuhr- und die Automobilsteuern zu (dazu insb. Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG bzw. Art. 51 Abs. 1 MWSTG 2009; Urteile 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.3; 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2).”
“Zollschuldner ist im vorliegenden Fall neben der Importeurin (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. a und Art. 70 Abs. 1 ZG) auch der Verwaltungsratspräsident. Er ist zollrechtlich zumindest auch als Auftraggeber zu betrachten und in dieser Eigenschaft gleichermassen wie die Importeurin zollzahlungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. a ZG; Urteile 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2 und 5.3; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.7.2). Verwaltungsratspräsident und Importeurin sind durch die Nichterhebung der Zollabgaben, Automobil- und Einfuhrsteuern in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gekommen. Für diese Abgaben sind sie gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig (Urteil 2C_677/2021 vom 28. März 2022 E. 6). Im Aussenverhältnis haften die mehreren Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteil 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 2). Dies alles trifft auch auf die Einfuhr- und die Automobilsteuern zu (dazu insb. Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG bzw. Art. 51 Abs. 1 MWSTG 2009; Urteile 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.3; 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2).”
Bei der Einfuhr gilt als steuerpflichtig auch, wer die Einfuhr in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veranlasst. Hierzu zählen insbesondere die Person, die die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren eingeführt werden.
“Subjektiv steuerpflichtig ist für beide hier betroffenen Steuern, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldnerin oder -schuldner ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG; Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zollschuldnerin ist unter anderem die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 lit. a ZG), ferner die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 lit. c ZG). Erfasst ist mithin jedermann, der die Einfuhr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht veranlasst (Urteile 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 5; 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 5.4; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4).”
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