Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens, insbesondere das auf dem Selbstdeklarationsprinzip beruhende Erfordernis einer vollständigen und richtigen Deklaration, gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7 AStG). Die anmeldepflichtige Person hat sich vorgängig über die Zollpflicht sowie das einschlägige Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren korrekt zur Veranlagung anzumelden; für eine Unterlassung trägt sie grundsätzlich selbst die Verantwortung.
“Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, S. 601). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2; A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4).”
“Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 ZG N. 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).”
Die Verweisung in Art. 7 AStG auf die Zollgesetzgebung ist dynamisch zu verstehen. Änderungen der Zollgesetzgebung wirken demnach auf die Bemessung der Automobil- und Einfuhrsteuer im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein, damit Zollrecht und Einfuhrabgaben übereinstimmen und die rechtsgleiche Behandlung gewährleistet bleibt.
“Nichts anderes gilt für die Automobil- und die Einfuhrsteuerschuld. Auch die Automobil- und die Einfuhrsteuer bemessen sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Überführung des Automobils aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr. Entgegen der Beschwerdeführerin gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Verweisung auf die Zollgesetzgebung in Art. 7 AStG statischer Natur sein könnte und damit die frühere Rechtslage perpetuiert werden sollte. Vielmehr folgt aus dem Zweck der Verweisung (vgl. dazu Botschaft vom 25. Oktober 1995 betreffend das Automobilsteuergesetz, BBl 1995 IV 1689, S. 1698), dass sie dynamischer Natur sein muss, da andernfalls Zoll und Einfuhrabgaben auseinanderfallen und die rechtsgleiche Behandlung aller Beteiligten gefährdet wäre.”
“Nichts anderes gilt für die Automobil- und die Einfuhrsteuerschuld. Auch die Automobil- und die Einfuhrsteuer bemessen sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Überführung des Automobils aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr. Entgegen der Beschwerdeführerin gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Verweisung auf die Zollgesetzgebung in Art. 7 AStG statischer Natur sein könnte und damit die frühere Rechtslage perpetuiert werden sollte. Vielmehr folgt aus dem Zweck der Verweisung (vgl. dazu Botschaft vom 25. Oktober 1995 betreffend das Automobilsteuergesetz, BBl 1995 IV 1689, S. 1698), dass sie dynamischer Natur sein muss, da andernfalls Zoll und Einfuhrabgaben auseinanderfallen und die rechtsgleiche Behandlung aller Beteiligten gefährdet wäre.”
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