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Die Steuerforderung entsteht grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt wie die Zollschuld; massgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (vgl. Art. 23 Abs. 1 AStG i.V.m. Art. 69 lit. a ZG; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 MWSTG zur Kongruenz der Entstehungszeitpunkte).
“Die Automobil- und die Einfuhrsteuer werden ausgelöst durch die Einfuhr eines Automobils (Steuerobjekt). Die Definition der Einfuhr ist Art. 6 lit. g ZG zu entnehmen, da Art. 7 AStG und Art. 50 MWSTG insoweit auf die Zollgesetzgebung verweisen. Unter der Einfuhr ist also das Überführen eines Automobils in den zollrechtlich freien Verkehr zu verstehen. Angesichts der - soweit hier relevant - kongruenten Steuerobjekte ist es grundsätzlich folgerichtig, dass die Automobil- und die Einfuhrsteuerschuld zum gleichen Zeitpunkt wie die Zollschuld entstehen (Art. 23 Abs. 1 AStG; Art. 56 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 [AStV; SR 641.511]). Nach Art. 69 lit. a ZG entsteht die Zollschuld grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt. Werden Gegenstände im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet verbracht, werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 58 Abs. 2 lit. a ZG). Gegenstände, die sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befinden, können mittels erneuter Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden und so den Status inländischer Waren erhalten (Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 1 ZG; vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 [nachfolgend: Botschaft ZG], S. 626 zu Art. 47 E-ZG). In diesem Fall geht die für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit bedingter Zahlungspflicht veranlagte Zollschuld unter; sie wird durch eine neue, nunmehr unbedingte Zollschuld ersetzt (Novation; vgl.”
Wird die Zollanmeldung unterlassen, entstehen die Zoll- und die nach Art. 23 Abs. 1 AStG geschuldeten Steuerforderungen bereits im Zeitpunkt der Verbringung des Fahrzeugs in das Zollgebiet. Nach ständiger Rechtsprechung bleiben diese Zoll- und Steuerschulden auch dann bestehen, wenn die nicht angemeldete Ware später wieder ausgeführt wird.
“Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1 und 7.3), löst die Verbringung der Fahrzeuge in das Zollgebiet die Zoll- sowie die Automobil- und die Einfuhrsteuerpflicht aus (Art. 7 ZG, Art. 22 Abs. 1 AStG und Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG). Wird die Zollanmeldung unterlassen, entstehen die Zoll-, Einfuhr- und Automobilsteuerschulden im Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug über die Zollgrenze verbracht wird (Art. 69 lit. c ZG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG und Art. 23 Abs. 1 AStG; Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.4 und 3.5). Diese Zoll- und Steuerschulden bleiben nach der Rechtsprechung auch dann geschuldet, wenn die nicht angemeldete Ware später wieder ausgeführt wird, selbst wenn rückblickend bei ordnungsgemässer Anmeldung allenfalls eine Abgabebefreiung möglich gewesen wäre (so bereits BGE 89 I 542 E. 2; vgl. auch Urteil 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2; 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass bei einer Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung im Zeitpunkt der Verbringung der Ware in das Zollgebiet noch nicht feststeht, ob dereinst die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllt sein werden. Die Anmeldung ist also zwar zwingende Voraussetzung, hat aber alleine noch nicht die unmittelbare Abgabenbefreiung zur Folge, sondern führt erst zur bedingten Veranlagung der Zollabgaben (Art. 58 Abs. 2 lit. a ZG). Sie ermöglicht den Zollbehörden sicherzustellen, dass die übrigen Voraussetzungen der (definitiven) Abgabebefreiung eingehalten sind, namentlich dass Waren, die sich lediglich zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet befinden, fristgerecht und unverändert wieder ausgeführt werden (vgl.”
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