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Für die Bestimmung des Importeurs im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AStG fehlt in AStG, MWSTG und ZG eine eigene Legaldefinition. Eine Definition enthält Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (Aussenhandelsverordnung). Die Rechtsprechung legt ergänzend auf Tatsachen ab, namentlich darauf, wer die Ware bestellt, den direkten Kontakt zum ausländischen Lieferanten hat und die Rechnungen bezahlt; zudem ist zu berücksichtigen, wer beim Grenzübertritt wirtschaftlich über die Ware verfügt.
“Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG und Art. 54 Abs. 2 MWSTG knüpfen für die Bemessung der Einfuhrabgaben an das "vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Entgelt". Weder das AStG noch das MWSTG, noch das ZG, das denselben Begriff in Art. 70 Abs. 4 lit. a ZG verwendet, definieren den Begriff des Importeurs. Eine Definition findet sich einzig in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14), wo der Importeur (Person, die die Ware ins Zollinland einführt oder auf ihre Rechnung einführen lässt) vom Empfänger (Person mit Wohnsitz oder Sitz im Zollinland, der die Ware zugeführt wird) unterschieden wird. Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Importeurs darauf abzustellen, wer die Ware bestellt, den direkten Kontakt zum ausländischen Lieferanten hat und die Rechnungen bezahlt; zu berücksichtigen ist auch, wer beim Grenzübertritt wirtschaftlich über die Waren verfügt (Urteile 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.6, nicht publ. in: BGE 140 II 194; 2C_388/2007 vom 12.”
“Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG und Art. 54 Abs. 2 MWSTG knüpfen für die Bemessung der Einfuhrabgaben an das "vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Entgelt". Weder das AStG noch das MWSTG, noch das ZG, das denselben Begriff in Art. 70 Abs. 4 lit. a ZG verwendet, definieren den Begriff des Importeurs. Eine Definition findet sich einzig in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14), wo der Importeur (Person, die die Ware ins Zollinland einführt oder auf ihre Rechnung einführen lässt) vom Empfänger (Person mit Wohnsitz oder Sitz im Zollinland, der die Ware zugeführt wird) unterschieden wird. Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Importeurs darauf abzustellen, wer die Ware bestellt, den direkten Kontakt zum ausländischen Lieferanten hat und die Rechnungen bezahlt; zu berücksichtigen ist auch, wer beim Grenzübertritt wirtschaftlich über die Waren verfügt (Urteile 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.6, nicht publ. in: BGE 140 II 194; 2C_388/2007 vom 12.”
Für die Bemessung nach Art. 24 Abs. 1 AStG sind die Verhältnisse und der Wert zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr massgeblich. Vor diesem Zeitpunkt kann es daher angezeigt sein, nicht mehr auf das ursprünglich an den ausländischen Lieferanten gezahlte Entgelt abzustellen, sondern an den Normalwert respektive Marktwert anzuknüpfen. Ferner ist der Kaufvertrag mit dem ausländischen Lieferanten nicht mehr massgeblich, wenn dieser durch die Lieferung bereits erfüllt ist und im Zeitpunkt der Anmeldung zur Überführung bereits ein Kaufvertrag mit einem inländischen Kunden besteht.
“Die Beschwerdeführerin hat die Automobile zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet verbracht und damit den Kaufvertrag mit dem ausländischen Lieferanten auch im mehrwertsteuerlichen Sinne "vollzogen" (vgl. Urteil 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.2.5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Automobile später aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt hätte, ohne darüber bereits Kaufverträge mit den Kunden geschlossen zu haben, wäre deshalb fraglich, ob für die Bemessung der Automobilsteuer und der Einfuhrsteuer noch an das dem ausländischen Lieferanten bezahlte Entgelt nach Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG bzw. Art. 54 Abs. 1 lit. a MWSTG oder nicht vielmehr an den Normalwert gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b AStG bzw. an den Marktwert gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. g MWSTG anzuknüpfen wäre. Denn massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Überführung der Automobile in den zollrechtlich freien Verkehr. Auf jeden Fall kommt es aber nicht mehr auf den Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ausländischen Lieferanten an, wenn dieser Kaufvertrag durch die Lieferung an die Beschwerdeführerin bereits erfüllt ist und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung zur Überführung aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr über das Automobil bereits einen Kaufvertrag mit einem inländischen Kunden abgeschlossen hat. Der Zweck der Einfuhr besteht dann nämlich alleine darin, den Kaufvertrag mit ihrem inländischen Kunden zu erfüllen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil 2C_1079/2016 vom 7. März 2017, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft. Dort konnte nicht auf das Verhältnis zwischen der einführenden Steuerpflichtigen und ihrer inländischen Abnehmerin abgestellt werden, weil - anders als hier - im Moment der Einfuhr noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststand, ob die inländische Abnehmerin die eingeführten Gegenstände kaufen würde (vgl.”
Bei Einfuhren im Rahmen von Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäften bemisst sich die Steuer nach dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt. Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder an dessen Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält.
“Nach Art. 22 Abs. 1 AStG unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland der Automobilsteuer. Die Steuer wird erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Art. 30 AStG, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG). Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 30 Abs. 2 AStG). Steuerpflichtig für die eingeführten Automobile sind die Zollschuldnerinnen und -schuldner (Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG).”
“Nach Art. 22 Abs. 1 AStG unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland der Automobilsteuer. Die Steuer wird erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Art. 30 AStG, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 lit. a AStG). Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 30 Abs. 2 AStG). Steuerpflichtig für die eingeführten Automobile sind die Zollschuldnerinnen und -schuldner (Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG).”
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