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Kommentare: Art. 21 | Omnilex
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AStG · Automobilsteuergesetz
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Art. 21
641.51
AStG
Federal Act
01.01.1997
Originalquelle
Die Oberzolldirektion kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen:
wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf die besonderen Umstände die steuerpflichtige Person unverhältnismässig belasten würde;
wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Steuer betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
Das Erlassgesuch ist innerhalb eines Jahres ab der Steuerfestsetzung einzureichen.
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