wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer im Verzug ist;
wenn die Steuerforderung aus anderen Gründen als gefährdet erscheint.
Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891über Schuldbetreibung und Konkurs; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.