Hersteller und Herstellerinnen von Automobilen müssen der Steuerbehörde eine Steueranmeldung abgeben.
Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.
Zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die Oberzolldirektion mit einzelnen Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die Veranlagung der zu erhebenden Steuer und das Veranlagungsverfahren treffen. Solche Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie den Abgabenertrag nicht schmälern.
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