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Art. 11

836.21OAFamiFederal Council Ordinance1 gen 2009Fonte originale

(art. 13 cpv. 4 lett. b LAFam)1

  1. Se una persona è impiegata presso più datori di lavoro, è competente la cassa di compensazione per assegni familiari del datore di lavoro che versa il salario più elevato. 1bis. Se una persona esercita simultaneamente un’attività lucrativa indipendente e una dipendente, la cassa di compensazione per assegni familiari del suo datore di lavoro è competente a condizione che: a. il contratto di lavoro sia stato concluso per più di sei mesi o a tempo indeterminato; e b. nell’ambito di questo contratto di lavoro sia raggiunto il reddito minimo giusta l’articolo 13 capoverso 3 LAFam.2
  2. L’UFAS3emana direttive sulla determinazione della cassa di compensazione per assegni familiari competente per le persone che esercitano saltuariamente o per brevi periodi più attività lucrative indipendenti o dipendenti.4

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 26 ott. 2011, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 4951).

  2. Introdotto dalla cifra I dell’O del 26 ott. 2011, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 4951).

  3. Nuova espr. giusta la cifra I dell’O del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° ago. 2020 (RU 2020 2779). Di detta mod. é tenuto conto in tutto il presente testo.

  4. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 26 ott. 2011, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 4951).

3 commentaries

N1.Competenza della cassa per assegni familiari in caso di doppio impiego

In caso di attività contemporaneamente indipendente e dipendente, la competenza spetta prioritariamente alla cassa di compensazione per gli assegni familiari del datore di lavoro, purché il rapporto di lavoro dipendente sia a tempo indeterminato o sia stato assunto per oltre sei mesi e, nell'ambito di tale rapporto di lavoro, venga raggiunto il reddito minimo ai sensi dell'art. 13 cpv. 3 LAFam.

Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV).     Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1bis FamZV).
Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___, D.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1). Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art. 11 Abs. 1bis FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern - erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit demjenigen für Selbständigerwerbende vor (zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3). Die Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende stand somit aber nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erreichte oder nicht.
Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV).     Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1bis FamZV).

N2.Competenza della cassa per impieghi multipli

In caso di più rapporti di lavoro è competente la cassa di compensazione per gli assegni familiari del datore di lavoro che corrisponÞ la retribuzione più elevata (art. 11 cpv. 1 OAFami).

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art. 11 Abs. 1 FamZV).
Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art. 11 Abs. 1 FamZV).

N3.Competenza della cassa familiare per lavoro simultaneo indipendente e dipendente

In caso di svolgimento contemporaneo di attività lucrativa indipendente e dipendente, la competenza spetta prioritariamente alla cassa di compensazione per assegni familiari del datore di lavoro, purché il rapporto di lavoro sia instaurato per più di sei mesi o a tempo indeterminato e, nell'ambito di detto rapporto, sia raggiunto il reddito minimo ai sensi dell'art. 13 cpv. 3 LAFam.

Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___, D.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1). Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art. 11 Abs. 1bis FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern - erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit demjenigen für Selbständigerwerbende vor (zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3). Die Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende stand somit aber nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art.
Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___, D.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1). Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art. 11 Abs. 1bis FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern - erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit demjenigen für Selbständigerwerbende vor (zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3). Die Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende stand somit aber nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erreichte oder nicht.
Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV).     Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1bis FamZV).