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Art. 1

836.21OAFamiFederal Council Ordinance1 gen 2009Fonte originale

(art. 3 cpv. 1 lett. b LAFam)

  1. Il diritto all’assegno di formazione sussiste per i figli che svolgono una formazione ai sensi degli articoli 49bise 49terdell’ordinanza del 31 ottobre 19471sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti.
  2. È considerata formazione postobbligatoria la formazione successiva alla scuola dell’obbligo. La durata e la conclusione della scuola dell’obbligo sono stabilite dalle disposizioni cantonali applicabili.

Footnotes

  1. RS 831.101

2 commentaries

N1.Diritto all'assegno di formazione e offerte ponte

Un diritto all'assegno di formazione sussiste soltanto per quei percorsi formativi che soddisfano i requisiti degli artt. 49bis e 49ter OAVS. Le offerte ponte (p.es. semestre di motivazione, corsi propedeutici, soggiorni Au-pair e soggiorni linguistici) sono considerate formazione ai sensi dell'art. 1 cpv. 1 OAFami solo se comprendono una quota di insegnamento scolastico.

Die Beschwerdegegnerin habe deshalb den Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG zu Recht verneint (Beschwerde, Rz. 3; Duplik, Rz. 4). 2.3. Umstritten ist vorliegend, ob der Ausbildungsgang von C____ als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden kann, welche einen Anspruch auf Ausbildungszulagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) begründet. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für C____ ab dem 1. Juli 2022 verneint hat. 3. 3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem dieses das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 FamZV besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und 49ter AHVV absolvieren. 3.2. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). 3.3. Bei Art. 49bis und Art. 49ter AHVV handelt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um unselbständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 141 V 473, 477 E.
Die Beschwerdegegnerin habe deshalb den Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG zu Recht verneint (Beschwerde, Rz. 3; Duplik, Rz. 4). 2.3. Umstritten ist vorliegend, ob der Ausbildungsgang von C____ als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden kann, welche einen Anspruch auf Ausbildungszulagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) begründet. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für C____ ab dem 1. Juli 2022 verneint hat. 3. 3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem dieses das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 FamZV besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und 49ter AHVV absolvieren. 3.2. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). 3.3. Bei Art. 49bis und Art. 49ter AHVV handelt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um unselbständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 141 V 473, 477 E.

N2.Premio 'Corona' nel salario annuo e decadenza assegni formazione

Citazione: OAFami art. 1 n. 1 Un premio una tantum "Corona" deve essere imputato al salario pertinente e considerato nel calcolo del salario annuo. Se con ciò viene superato il limite di reddito annuo, decaÞ il diritto agli assegni di formazione per l'intero anno.

Entscheid Versicherungsgericht, 13.04.2023 Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 49bis AHVV. Rückforderung von Ausbildungszulagen aufgrund Überschreitens der maximalen jährlichen Einkommensgrenze infolge einer "Corona-Prämie". Da die "Corona-Prämie" unter den massgeblichen Lohn fällt und weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das durchschnittliche Jahreseinkommen abzustellen ist, ist die "Corona-Prämie" beim Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Dadurch entfällt der Anspruch auf Ausbildungszulagen für das ganze Jahr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2023, FZG 2022/2). Entscheid vom 13. April 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. FZG 2022/2 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Mägerle, Obergasse 19, 8400 Winterthur, gegen Ausgleichskasse AGRAPI, Thunstrasse 55, 3000 Bern 6, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ausbildungszulagen (Anspruch + Rückforderung; B.
Entscheid Versicherungsgericht, 13.04.2023 Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 49bis AHVV. Rückforderung von Ausbildungszulagen aufgrund Überschreitens der maximalen jährlichen Einkommensgrenze infolge einer "Corona-Prämie". Da die "Corona-Prämie" unter den massgeblichen Lohn fällt und weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das durchschnittliche Jahreseinkommen abzustellen ist, ist die "Corona-Prämie" beim Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Dadurch entfällt der Anspruch auf Ausbildungszulagen für das ganze Jahr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2023, FZG 2022/2). Entscheid vom 13. April 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. FZG 2022/2 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Mägerle, Obergasse 19, 8400 Winterthur, gegen Ausgleichskasse AGRAPI, Thunstrasse 55, 3000 Bern 6, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ausbildungszulagen (Anspruch + Rückforderung; B.

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