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Art. 55

273PCFederal Act1 lug 1948Fonte originale
  1. Le parti hanno l’obbligo di consentire un’ispezione sulla loro persona e sulle cose in loro possesso. Il giudice apprezza, conformemente all’articolo 40, la loro eventuale opposizione.
  2. I terzi hanno l’obbligo di consentire un’ispezione sulle cose in loro possesso, se non sono in diritto di rifiutarsi in virtù dell’articolo 42 applicabile per analogia. Un rifiuto ingiustificato ha per conseguenza le sanzioni previste dall’articolo 44 capoversi 3 e 4. Il giudice può inoltre chiedere l’aiuto della polizia per ottenere l’accesso agli immobili.
  3. Se la cosa da ispezionare può essere portata al tribunale, essa è prodotta nello stesso modo di un documento.

1 commentary

N1.Verbale dell'ispezione e termine per osservazioni

PC art. 55 n. 1 Deve essere redatto un verbale dell'ispezione; devono essere verbalizzate le constatazioni rilevanti ai fini della decisione. Il verbale dell'ispezione deve essere notificato alle parti e a esse deve essere concesso un termine per presentare osservazioni.

3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu protokollieren sind die für den Entscheid wesentlichen Wahrnehmungen. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, weshalb ihnen das Augenscheinprotokoll mit einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen ist und sie Ergänzungen oder die Berichtigung verlangen und der Behörde ihre eigenen Wahrnehmungen darlegen können (zum Ganzen: Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.

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