(art. 19 cpv. 3, 4 e 6 lett. b LPers)1
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 22 nov. 2017, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 6737). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 1° mag. 2013, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1515). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 1° mag. 2013, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1515). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 12 ott. 2016, in vigore dal 1° dic. 2016 (RU 2016 3637). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 1° mag. 2013, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1515). ↩
Abrogata dalla cifra I dell’O del 12 ott. 2016, con effetto dal 1° dic. 2016 (RU 2016 3637). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 27 nov. 2009, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2009 6417). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 2 dic. 2016, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4507). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 2 dic. 2016, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4507). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 22 nov. 2017, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 6737). ↩
Abrogato dalla cifra I dell’O del 3 set. 2025, con effetto dal 1° gen. 2026 (RU 2025 569). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 19 ott. 2022 (RU 2022 616). Abrogato dalla cifra I dell’O del 3 set. 2025, con effetto dal 1° gen. 2026 (RU 2025 569). ↩
Originario cpv. 4bis. Introdotto dalla cifra I dell’O del 13 nov. 2019, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2019 3803). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 22 dic. 2004 (RU 2005 3). Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 12 giu. 2015, in vigore dal 1° ago. 2015 (RU 2015 2243). ↩
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Riferimento: OPers art. 78 n. 5 In caso di risoluzione del rapporto di lavoro senza colpa, si applicano le misure previste dall'art. 78 cpv. 1 lett. c OPers nonché le pretese derivanti da esse.
“Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die ordentlichen Kündigungsgründe der Verletzung wichtiger vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten resp. der Mängel in der Leistung oder im Verhalten (Art. 10 Abs. 3 lit. a und b BPG) sowie die Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht (Art. 20 BPG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die ausnahmsweise zulässige Kündigung ohne vorgängige formelle Mahnung (BGE 143 II 443 E. 7.5 mit Hinweisen), die Massnahmen bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 19 Abs. 2 bis 5 BPG in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 lit. c BPV und Art. 79 Abs. 1 und Abs. 1bis BPV) sowie den Anspruch auf eine Entschädigung bei unrechtmässig erfolgten Kündigungen (Art. 34b BPG). Darauf wird verwiesen.”
L'indennità prevista dall'art. 78 cpv. 1 OPers va intesa come retribuzione lorÚ. Le indennità corrisposte regolarmente devono essere aggiunte in misura proporzionale e sull'indennità devono essere versati i contributi per le assicurazioni sociali. L'ammontare è determinato dall'allegato 3 OPers; è almeno pari a una retribuzione mensile e al massimo a una retribuzione annua.
“Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, richtet er ihr eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG erhalten unter anderem Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. c BPV). Sie ist als Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilmässig die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen und auf dem die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (BVGE 2016/11 E. 12.8). Die Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 BPV entspricht mindestens einen Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn (vgl. Art. 79 Abs. 1 BPV); sie berechnet sich nach Anhang 3 BPV (vgl. Art. 79 Abs. 1bis BPV). Anhang 3 BPV enthält zwei Tabellen, in welchen der betreffenden Anstellungsdauer und dem betreffenden Lebensalter je die zu entrichtenden Monatslöhne zugeordnet sind (vgl. Ziff. 1 Anhang 3 BPV). Dabei werden die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechenden Entschädigungen zusammengezählt (Ziff. 2 Anhang 3 BPV). Unterbrüche bei der Anstellungsdauer werden nicht beachtet, sofern sie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen (Ziff. 4 Anhang 3 BPV). Angebrochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet (Ziff. 5 Anhang 3 BPV).”
“Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, richtet er ihr eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG erhalten unter anderem Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. c BPV). Sie ist als Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilmässig die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen und auf dem die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (BVGE 2016/11 E. 12.8). Die Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 BPV entspricht mindestens einen Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn (vgl. Art. 79 Abs. 1 BPV); sie berechnet sich nach Anhang 3 BPV (vgl. Art. 79 Abs. 1bis BPV). Anhang 3 BPV enthält zwei Tabellen, in welchen der betreffenden Anstellungsdauer und dem betreffenden Lebensalter je die zu entrichtenden Monatslöhne zugeordnet sind (vgl. Ziff. 1 Anhang 3 BPV). Dabei werden die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechenden Entschädigungen zusammengezählt (Ziff. 2 Anhang 3 BPV). Unterbrüche bei der Anstellungsdauer werden nicht beachtet, sofern sie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen (Ziff. 4 Anhang 3 BPV). Angebrochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet (Ziff. 5 Anhang 3 BPV).”
Non viene corrisposta alcuna indennità alle persone il cui rapporto di lavoro sia cessato, dopo il decorso dei termini previsti dall'art. 31a OPers, per mancanza di idoneità o attitudine (art. 78 cpv. 3 lett. b OPers). Analogamente, il diritto manÊ se il rapporto di lavoro viene risolto ai sensi dell'art. 31 OPers (art. 78 cpv. 3 lett. c OPers).
“Muss ein Arbeitgeber einer angestellten Person ohne eigenes Verschulden kündigen, unterstützt er ihr berufliches Fortkommen (Art. 19 Abs. 2 BPG) und richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht, oder wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 lit. a und b BPG). Keine Entschädigung wird indessen unter anderem an Personen ausgerichtet, deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 31a BPV wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit (Art. 78 Abs. 3 lit. b BPV) oder nach Art. 31 BPV aufgelöst wird (Art. 78 Abs. 3 lit. c BPV; vgl. zur diesbezüglichen Rechtsentwicklung: Urteil 8C_36/2020 vom 21. April 2020 E. 7.5 mit Hinweis).”
“Muss ein Arbeitgeber einer angestellten Person ohne eigenes Verschulden kündigen, unterstützt er ihr berufliches Fortkommen (Art. 19 Abs. 2 BPG) und richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht, oder wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 lit. a und b BPG). Keine Entschädigung wird indessen unter anderem an Personen ausgerichtet, deren Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 31a BPV wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit (Art. 78 Abs. 3 lit. b BPV) oder nach Art. 31 BPV aufgelöst wird (Art. 78 Abs. 3 lit. c BPV; vgl. zur diesbezüglichen Rechtsentwicklung: Urteil 8C_36/2020 vom 21. April 2020 E. 7.5 mit Hinweis).”
Nel caso concreto l'Ufficio federale di giustizia era dell'opinione che l'indennità VAZ (facoltativa) non dovesse essere considerata nella determinazione dell'indennità di cessazione ai sensi dell'art. 78 cpv. 1 OPers.
“Sachverhalt: A. A.________ war vom 16. Januar 2000 bis 31. März 2022 beim Bundesamt für Justiz (BJ) angestellt. Per 1. Juni 2019 wurde sie als (...) mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % eingesetzt. Im neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbarten sie eine Einstufung in die Lohnklasse 29 sowie einen Jahresgrundlohn von Fr. 182'278.85 zuzüglich eines Ortszuschlags von Fr. 5'584.80. Am 8. Juli 2020 einigten sie sich auf das Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit (VAZ), mit einem entsprechenden Lohnzuschlag von 6 % des Jahreslohnes. Am 14. Dezember 2021 lösten die Parteien den Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen per 31. März 2022 auf. Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung lautet wie folgt: "Die Arbeitgeberin richtet der Arbeitnehmerin eine Abgangsentschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG in Verb. [mit] Art. 78 Abs. 1 BPV in der Höhe von 12 Monatslöhnen aus. Die Abgangsentschädigung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und ausbezahlt." Nachdem das BJ die Abgangsentschädigung per Ende März 2022 ausgerichtet hatte, beanstandete A.________ diese mit E-Mail vom 30. März 2022. Sie verlangte, dass neben dem Grundlohn zusätzlich die Entschädigung für die VAZ sowie alle geschuldeten Leistungen des Arbeitgebers mit Lohncharakter, wie etwa Provisionen und 13. Monatslohn, berücksichtigt werden. Mit E-Mail vom 12. April 2022 räumte das BJ einen Fehler bei der Berechnung der Abgangsentschädigung ein. A.________ habe auch noch Anspruch auf den 13. Monatslohn (brutto Fr. 14'836.80), den Ortszuschlag (brutto Fr. 5'655.--) sowie einen Anteil an das Halbtaxabonnement in der Höhe von Fr. 110.--. Die Zulage für die (freiwillige) VAZ sei hingegen bei der Berechnung der Abgangsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Das BJ zahlte per Ende April 2022 zusätzlich zur bereits ausgerichteten Abgangsentschädigung einen Nettobetrag von Fr.”
“Sachverhalt: A. A.________ war vom 16. Januar 2000 bis 31. März 2022 beim Bundesamt für Justiz (BJ) angestellt. Per 1. Juni 2019 wurde sie als (...) mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % eingesetzt. Im neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbarten sie eine Einstufung in die Lohnklasse 29 sowie einen Jahresgrundlohn von Fr. 182'278.85 zuzüglich eines Ortszuschlags von Fr. 5'584.80. Am 8. Juli 2020 einigten sie sich auf das Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit (VAZ), mit einem entsprechenden Lohnzuschlag von 6 % des Jahreslohnes. Am 14. Dezember 2021 lösten die Parteien den Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen per 31. März 2022 auf. Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung lautet wie folgt: "Die Arbeitgeberin richtet der Arbeitnehmerin eine Abgangsentschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG in Verb. [mit] Art. 78 Abs. 1 BPV in der Höhe von 12 Monatslöhnen aus. Die Abgangsentschädigung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und ausbezahlt." Nachdem das BJ die Abgangsentschädigung per Ende März 2022 ausgerichtet hatte, beanstandete A.________ diese mit E-Mail vom 30. März 2022. Sie verlangte, dass neben dem Grundlohn zusätzlich die Entschädigung für die VAZ sowie alle geschuldeten Leistungen des Arbeitgebers mit Lohncharakter, wie etwa Provisionen und 13. Monatslohn, berücksichtigt werden. Mit E-Mail vom 12. April 2022 räumte das BJ einen Fehler bei der Berechnung der Abgangsentschädigung ein. A.________ habe auch noch Anspruch auf den 13. Monatslohn (brutto Fr. 14'836.80), den Ortszuschlag (brutto Fr. 5'655.--) sowie einen Anteil an das Halbtaxabonnement in der Höhe von Fr. 110.--. Die Zulage für die (freiwillige) VAZ sei hingegen bei der Berechnung der Abgangsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Das BJ zahlte per Ende April 2022 zusätzlich zur bereits ausgerichteten Abgangsentschädigung einen Nettobetrag von Fr.”
Nel caso di licenziamento senza colpa, la determinazione dell'indennità avviene secondo la tabella dell'allegato 3 OPers (ai sensi dell'art. 19 cpv. 3 lett. b LPers e dell'art. 78 cpv. 1 lett. c OPers). La tabella indiÊ importi espressi in mensilità in relazione agli anni di servizio e all'età; tali importi possono essere sommati (ad esempio 2 mesi per 16–20 anni di servizio più 4 mesi per un'età superiore ai 55 anni = in totale 6 mensilità nel caso deciso).
“Nach dem Gesagten ist sodann der vorinstanzliche Schluss auf eine unverschuldete Kündigung bundesrechtskonform. Die zugesprochene Entschädigung hierfür von sechs Bruttomonatslöhnen (einschl. regelmässiger Zulagen) mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge stützt sich auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BPG und die Tabelle in Anhang 3 BPV (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. c BPV und Art. 79 Abs. 1 und 1bis BPV), wonach bei einer Anstellungsdauer von 16 bis 20 Jahren zwei Monatslöhne geschuldet sind sowie bei einem Lebensalter von über 55 Jahren vier Monatslöhne. Die Vorinstanz berücksichtigte das Alter des Beschwerdegegners von 58 Jahren im Zeitpunkt der Vertragsauflösung am 30. Juni 2020 und die Anstellungsdauer von aufgerundet 16 Jahren. Diese Bemessung der Entschädigung ist ebenso wenig zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer hiergegen einzig vorbringt, die Kündigung sei rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.”