(art. 15 LPers)
Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 dell’O del 5 nov. 2008 concernente l’ottimizzazione del sistema salariale del personale federale, in vigore dal 1° feb. 2009 (RU 2008 5643). ↩
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Riferimento: OPers, art. 46 n. 4 Ai dipendenti che, temporaneamente, svolgono compiti con requisiti particolari o con particolari sollecitazioni possono essere concesse indennità di funzione, purché non sia giustificata una ricollocazione permanente in una categoria retributiva superiore. L'entità dell'indennità di funzione è limitata e corrisponÞ al massimo alla differenza tra l'importo massimo della classe salariale previsto dal contratto di lavoro e l'importo massimo della classe salariale della funzione classificata a livello superiore.
“Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung (Art. 15 Abs. 1 BPG). Der Lohn wird im Rahmen der Lohnklassen festgesetzt (vgl. Art. 15 Abs. 3 BPG i. V. m. Art. 36 und Art. 37 BPV). An Angestellte, die Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, können Funktionszulagen ausgerichtet werden (Art. 15 Abs. 4 BPG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 BPV). Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der höher eingereihten Funktion (Art. 46 Abs. 2 BPV).”
“Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung (Art. 15 Abs. 1 BPG). Der Lohn wird im Rahmen der Lohnklassen festgesetzt (vgl. Art. 15 Abs. 3 BPG i. V. m. Art. 36 und Art. 37 BPV). An Angestellte, die Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, können Funktionszulagen ausgerichtet werden (Art. 15 Abs. 4 BPG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 BPV). Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der höher eingereihten Funktion (Art. 46 Abs. 2 BPV).”
Citazione: OPers art. 46 n. 3 Nella fonte citata sono menzionate le indennità di funzione insieme alle indennità di seÞ e alle indennità speciali.
Secondo l'art. 46 OPers, un'indennità di funzione può essere determinata fino alla differenza tra l'importo massimo della classe salariale previsto dal contratto di lavoro e l'importo massimo della classe salariale della funzione assunta. Ciò signifiÊ che, in caso di assunzione di compiti appartenenti a una funzione classificata a livello superiore, l'indennità può superare la propria classe salariale, nella misura in cui la classe salariale della funzione assunta sia presa come base di calcolo. Nella giurisprudenza citata mancava inoltre un accordo espresso che derogasse consapevolmente alle disposizioni.
“wäre bereits aus diesem Grund nicht verordnungskonform. In dieser Höhe war der Betrag nur möglich, da eine Funktionszulage nach Art. 46 BPV auch über eine Lohnklasse hinausgehen kann, weil als Grundlage die Lohnklasse jener Funktion herangezogen wird, deren Aufgaben übernommen wurden (vgl. oben E. 4.3.1). Ausserdem liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, mit der bewusst von den Vorgaben von Art. 52b BPV abgewichen werden sollte. Schliesslich kann aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses die Unklarheitenregel von vorneherein nicht zur Anwendung kommen.”
“wäre bereits aus diesem Grund nicht verordnungskonform. In dieser Höhe war der Betrag nur möglich, da eine Funktionszulage nach Art. 46 BPV auch über eine Lohnklasse hinausgehen kann, weil als Grundlage die Lohnklasse jener Funktion herangezogen wird, deren Aufgaben übernommen wurden (vgl. oben E. 4.3.1). Ausserdem liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, mit der bewusst von den Vorgaben von Art. 52b BPV abgewichen werden sollte. Schliesslich kann aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses die Unklarheitenregel von vorneherein nicht zur Anwendung kommen.”
In caso di assunzione parziale di compiti, ai sensi dell'art. 46 OPers può essere concessa temporaneamente un'indennità di funzione pari alla metà; questa va distinta da un'eventuale indennità di funzione successivamente concessa e può essere tenuta in considerazione oppure compensata di conseguenza.
“Es lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach Dezember 2016 die gleichen Aufgaben wahrgenommen hätte. Von einer teilweisen Übernahme der Stellvertretungsaufgaben von A._______ ist nirgends in den Akten die Rede und die Vorinstanz bekräftigt auch vor Bundesverwaltungsgericht, dass keine Stellvertretungsaufgaben auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien. Erst mit dem Arbeitsvertrag vom 26. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer mit der Co-Stellvertretung betraut. Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, dass die Reorganisation erst im Herbst 2016 entschieden wurde und die Tabelle Lohndifferenz deshalb bereits aus chronologischen Gründen nicht damit im Zusammenhang stehen konnte. Im Übrigen leuchtet es nicht ein, weshalb die Vorinstanz spätestens mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 die Lohneinbusse hätte mitteilen müssen. Dass sich eine solche ab Dezember 2016 ohnehin ergeben würde, war bereits aus der Tabelle Lohndifferenz und deren Erläuterungen ersichtlich. Die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Abgrenzung betraf damit den Schnitt zwischen der ihm gestützt auf Art. 46 BPV temporär gewährten halben Funktionszulage für die teilweise Aufgabenübernahme von A._______ und die neu gestützt auf Art. 52b BPV gewährte Funktionszulage für die Co-Stellvertretung. Schliesslich ist kein «doppelter Irrtum» auf Seiten der Vorinstanz feststellbar. Es ist zu berücksichtigen, dass der betragsmässige Anstieg zwischen den Lohnklassen nicht linear verläuft. Die damalige hälftige Differenz zwischen den Lohnklassen 22 und 24 von monatlich Fr.”
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