B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-7527/2014
Urteil vom 12. August 2015 Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Michael Peterli und Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Deutschland, vertreten durch Dr. iur. Peter Bohny, Advokat, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, revisionsweise Aufhebung einer IV-Rente, Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2012, Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014.
C-7527/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die 1978 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. In den Jahren (...) bis (...) absolvierte sie bei der B._______ in C._______ eine Lehre als Sekretärin und war anschliessend als Abtei- lungssekretärin in derselben Unternehmung tätig (vgl. Akten der IV-Stelle ... [im Folgenden: IV-act.] 7, 50 [S. 21 ff.] und 108). A.b In der Nacht vom (...) auf den (...) Juni 2000 erlitt die Versicherte einen Hirnschlag (auch: cerebro-vaskulärer Insult, CVI). Sie war danach bis Ende August 2000 voll arbeitsunfähig. Im September 2000 nahm sie ihre Arbeit zu 50% wieder auf, von Oktober bis Dezember 2000 arbeitete sie erneut im ursprünglichen Umfang von 80%, wobei sie grosse Mühe hatte, das Ar- beitspensum durchzuhalten (IV-act. 1 und 8). Von Anfang Januar bis (...) Februar 2001 wurde die restliche Arbeitsfähigkeit auf 70% festgelegt, vom (...) Februar 2001 bis 2. Juni 2002 auf 50% (IV-act. 8) und ab (...) Juni 2002 auf 20% (IV-act. 13, 15, 17, 18). Das Arbeitspensum der Beschwer- deführerin reduzierte sich auf 8 Stunden pro Woche, d.h. 2 Tage pro Woche à 4 Stunden. Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 7. März 2002 geht hervor, dass die Versicherte bei guter Gesundheit auch nach der Geburt der Tochter im selben Umfang wie vorher, d.h. zu 80% weitergearbeitet hätte, da sie ihre finanzielle Unabhängigkeit behalten und unter Leuten sein wollte und da ihre Familie auch auf ihren Zweitverdienst angewiesen war (IV-act. 13, S. 2 und 3). A.c Die Versicherte stellte am (...) Juli 2001 bei der IV-Stelle D._______ (im Folgenden: IV-Stelle D._______) einen Antrag zum Bezug von Leistun- gen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 1). Als Krankheits- gründe gab sie Konzentrationsprobleme und rasche Ermüdung infolge des erlittenen Hirnschlags an. A.d Am (...) Februar 2002 wurde die Versicherte Mutter einer gesunden Tochter. Per (...) Dezember 2002 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin gekündigt. A.e Mit Verfügung vom 16. September 2002 sprach die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) der Versicherten (Gewichtung Haushalt: 20%; Berufstätigkeit: 80%) rückwirkend ab dem
C-7527/2014 Seite 3 ganze Invalidenrente zu (IV-act. 22). Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. B. B.a Am 2. August 2004 leitete die IV-Stelle D._______ ein Renten-Revisi- onsverfahren ein (IV-act. 27). Aufgrund des Berichts von Dr. med. E., Facharzt FMH für Neurologie vom 24. August 2004 (IV-act. 28) wurde ein Gutachten (internistisch, neurologisch, psychosomatisch, neu- ropsychologisch) der F. (im Folgenden: F._______) vom 23. De- zember 2005 (Eingangsdatum bei der Vorinstanz, vgl. IV-act. 36) eingeholt sowie am 14. März 2005 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (IV-act. 33: Gewichtung Haushalt: 20%; Berufstätigkeit: 80%). Gestützt auf diese Un- terlagen hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Mai 2007 die bisher ge- leistete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 auf (IV-act. 44). Der Einkommensvergleich ergebe, in Anbetracht einer Restarbeitsfä- higkeit von 65%, eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 24.43%. Als Hausfrau sei sie zu 51% eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der Gewichtung von Haushalt und Erwerbstätigkeit resultiere ein Invaliditäts- grad von nunmehr 30%. B.b Die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 5. Juni 2007 (IV-act. 50) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C- 3856/2007 vom 31. August 2009 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Es wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidfindung an die Vo- rinstanz zurück mit der Anweisung, ein aktuelles medizinisches Gutachten inklusive einer neuropsychologischen Expertise einzuholen, welches sich unter Mitberücksichtigung der medizinischen Vorakten und der sich teil- weise widersprechenden arbeitsmedizinischen Beurteilungen über den Gesundheitszustand der Versicherten und dessen Auswirkung auf ihre Ar- beitsfähigkeit aussprechen sollte. Zudem sei nach Möglichkeit ein neuer Arbeitsversuch durchzuführen, den die Vorinstanz zu analysieren und um- fassend zu dokumentieren habe. Sofern diese neuen Abklärungen eine re- duzierte Arbeitsfähigkeit ergeben sollten, sei schliesslich ein Einkommens- vergleich durchzuführen (IV-act. 79).
C-7527/2014 Seite 4 C. C.a In der Folge nahm die IV-Stelle D._______ das Verfahren wieder auf. Es gingen verschiedene medizinische Unterlagen bei ihr ein, insbesondere zwei neuropsychologische Zwischenberichte von Dr. phil. G._______ vom 25. Oktober bzw. 5. November 2007 sowie ein Bericht von Dr. med. E._______ vom 5. November 2009 (IV-act. 82). Am 8. März 2010 fand alsdann eine Abklärung im Haushalt statt (IV-act. 91), welche eine Einschränkung von 48% ergab (Gewichtung Haushalt: 31%; Berufstätig- keit: 69%). C.b In der Zeit vom (...) April 2010 bis zum (...) Juli 2010 war eine berufli- che Abklärung im kaufmännischen Bereich bei der H., (im Folgen- den: H.), in C._______ vorgesehen (IV-act. 93). Gemäss dem Schlussbericht der H._______ vom 28. Juni 2010 (IV-act. 97 und 98) musste die Versicherte den bei ihr durchgeführten Arbeitsversuch am (...) Mai 2010 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei gemäss übereinstimmender Meinung der Be- rufsfachleute nicht möglich. Denkbar sei allenfalls eine Betätigung in einem geschützten Rahmen, der grosse Leistungsschwankungen und starke Ein- schränkungen zulasse. C.c Bei der I._______ des Universitätsspitals C._______ (im Folgenden: I.) fand sodann eine neue medizinische Abklärung statt (vgl. IV- act. 107). Das Gutachten der I. vom 29. September 2011 setzt sich aus einem Hauptgutachten (mit internistischer Untersuchung vom 14. Februar 2011), einem neurologischen (Untersuchung vom 14. Februar 2011) und einem psychiatrischen Fachgutachten (Untersuchung ebenfalls vom 14. Februar 2011) zusammen. Insgesamt bescheinigten die Gutachter der Versicherten sowohl in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als kauf- männische Angestellte als auch in jeder anderen Tätigkeit ohne besondere körperliche Belastung ab dem 1. Januar 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50% bei einem täglichen Arbeitspensum von 4 Stunden. Für die Zeit vom 30. November 2005 bis zum 1. Januar 2007 sei sie als zu 60% und vorher bis zum 30. November 2005 (F.-Gutachten) – und dies ab 2. Feb- ruar 2002 – als zu 80% arbeitsunfähig zu betrachten (IV-act. 107, S. 17). C.d Mit Stellungnahme vom 2. November 2011 (IV-act. 109) erklärte Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des re- gionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle D._______ (im Folgenden:
C-7527/2014 Seite 5 RAD), die Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf die Arbeits- fähigkeit der Versicherten würden im Gutachten der I._______ transparent dargestellt. Seit der Verfügung von September 2002 sei eine relevante Ver- besserung ihres Gesundheitszustandes ausgewiesen, da sich die neurolo- gische Auswirkung des Hirnschlags im Laufe der Zeit zurückgebildet habe. Bis Ende November 2005 sei die Versicherte zu 80% arbeitsunfähig gewe- sen. Anschliessend sei sie bis Ende des Jahres 2006 zu 60% arbeitsunfä- hig geblieben und seit Anfang des Jahres 2007 sei ihr nun eine Arbeitsfä- higkeit von 50% zumutbar, bei mindestens 4 Arbeitsstunden täglich. D. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Vorinstanz – mit Verfügung vom 29. August 2012 (IV-act. 121, S. 4 ff.) – der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2006 und befristet bis zum 31. März 2007 eine halbe Invalidenrente sowie die entsprechende Ehegatten- und Kinderrente zu und hob jegliche Rente per 1. April 2007 auf. Einer gegen diese Verfü- gung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. E. E.a Am 20. September 2012 erhob die Versicherte, vertreten durch Advo- kat Dr. iur. Peter Bohny, gegen die Verfügung vom 29. August 2012 Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren B-4945/2012 [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sich insbesondere nicht mit den gegen den Vorbescheid vorgebrachten Be- anstandungen und Hinweisen auseinandergesetzt habe. Die angefochtene Verfügung äussere sich – entgegen dem bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsauftrag – auch nicht zu der bestehenden Diskrepanz zwi- schen Theorie und Praxis. Die Verweigerung einer inhaltlichen Begrün- dung des Entscheides müsse wegen der für sie nachteiligen, damit ver- bundenen Verzögerung zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung füh- ren. Die Beschwerdeführerin machte in materieller Hinsicht u.a. geltend, das I._______-Gutachten beruhe auf der Hypothese, dass sich ihr Ge- sundheitszustand wegen ihres Alters, d.h. "intakter cerebraler Plastizität", im Laufe der Zeit gebessert habe. Dies sei weder überzeugend noch nach- vollziehbar, wobei auf das Gutachten auch noch aus anderen Gründen nicht abzustellen sei. Insbesondere schrieben die Gutachter bei der Dis- kussion der divergierende Ansichten, dass sie bei der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit "die Schadensminderung und die zumutbare Willensanstren-
C-7527/2014 Seite 6 gung" mitberücksichtigt hätten, sich dadurch auf die umstrittene soge- nannte "Überwindbarkeitspraxis" (BGE 137 V 199 E. 2.2) berufen hätten, was aber im konkreten Fall nicht korrekt sei. Sodann bestehe betreffend Leistungsfähigkeit weiterhin eine Diskrepanz zwischen Theorie (medizini- sche Beurteilung im I.-Gutachten) und Praxis (Feststellungen der Berufsfachleute). Auch sei der von der Vorinstanz angenommene Status- wechsel nicht gerechtfertigt. E.b Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 (BVGer-act. 9) wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. E.c In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2013 (BVGer-act. 12) bean- tragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Antwort der IV-Stelle D. vom 21. Dezember 2012 (Beilage zu BVGer-act. 12), die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. E.d In der Replik vom 23. Januar 2013 (BVGer-act. 18) hielt die Beschwer- deführerin an ihren Anträgen fest. Sie beantragte eine durch das Bundes- verwaltungsgericht anzuordnende, verbindliche berufliche beziehungs- weise Belastbarkeits-Abklärung. Auch stellte sie den von der Vor-instanz durchgeführten Einkommensvergleich in Frage. E.e In ihrer Duplik vom 14. Februar 2013 (BVGer-act. 21) hielt die Vo- rinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte ausserdem, der Beweisan- trag auf Durchführung einer beruflichen beziehungsweise Belastbarkeits- Abklärung der Beschwerdeführerin sei in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Hinsichtlich des kritisierten Einkommensvergleichs sowie des geltend gemachten Leidensabzugs verwies sie auf die Begründung der an- gefochtenen Verfügung. E.f Mit Urteil vom 25. August 2014 im Verfahren B-4945/2012 (BVGer-act. 27) wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zu ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – Aufklärung der Diskrepanz in der Leis- tungsfähigkeit zwischen der Praxis (Arbeitsversuch) und der Theorie (Gut- achten) – und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück. F. Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_633/2014 vom 11. Dezember
C-7527/2014 Seite 7 2014 (BVGer-act. 36) in dem Sinne gut, dass der Entscheid des Bundes- verwaltungsgerichts vom 25. August 2014 aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, damit dieses allen- falls nötige Abklärungen selber an die Hand nehme und hernach die Sache so rasch als möglich zu einem Endentscheid führe. G. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Beschwerdeverfahren in der Folge wieder auf. Am (...) 2015 wurde das Beschwerdeverfahren intern der Abteilung III (vorher Abteilung II) mit der vorliegenden Verfahrensnummer C-7527/2014 zugeteilt. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit der Prozessnummer B-4945/2012 vom 25. August 2014 aufgehoben und die Sache an Letzteres zurückgewiesen, damit dieses "allenfalls nötige Ab- klärungen selber an die Hand nehme und hernach die Sache so rasch als möglich zu einem Endentscheid führe." 1.2 Die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso wie das Gericht selbst, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (statt vie- ler: BGE 133 III 201 E. 4.2; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung des Gerichts ist es ihm wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sach- verhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Eine Überprüfung ist nur betreffend jene Punkte möglich, die im Rückweisungsentscheid nicht
C-7527/2014 Seite 8 entschieden worden sind oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. BGE 135 III 334 E. 2, 131 III 91 E. 5.2). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde vom 26. Sep- tember 2012, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2012 sei we- gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beanstandungen und Hinweisen der Be- schwerdeführerin) für nichtig zu erklären (vgl. vorne, Bst. E.a [Hauptan- trag]). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel beson- ders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwer- wiegende inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmög- lichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichend begründete Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeits- grund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2). Der Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit – mit der Folge des Nichtein- tretens auf die Beschwerde (BGE 132 II 342 E. 2.3) – ist demnach abzu- weisen. 2.3 Zur formellen Rüge der Verletzung der Begründungspflicht sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man davon ausgehend würde, dass im konkreten Fall die IV-Stelle die Verfügung unzureichend begründet hätte, von einer Rückweisung der Sache zur Behebung des Mangels an sie ab- zusehen wäre, dies schon allein wegen der mittlerweile überlangen Verfah- rensdauer. Im vorliegenden Fall bestünde nämlich klarerweise ein überwie- gendes Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen und definitiven materiellen Beurteilung der Angelegenheit (vgl. hierzu BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat sodann selbst die
C-7527/2014 Seite 9 lange Verfahrensdauer gerügt und vor Bundesverwaltungsgericht bean- tragt, es sei, um einer weiteren Verfahrensverzögerung entgegenzuwirken, von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen (vgl. BVGer-act. 18, S. 2 [Vorbemerkungen]). Auch das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 ausdrücklich festgehalten, die Sa- che sei so rasch als möglich zu einem Endentscheid zu führen. Mithin ist aufgrund des überwiegenden Interesses der Beschwerdeführerin an einem beschleunigten Verfahren und der zeitlichen Dringlichkeit eine materielle Beurteilung vorzunehmen (vgl. auch HÄFELIN/ HALLER/KELLER, Schweize- risches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 839). 3. Unter dem Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, die an- gefochtene Verfügung vom 29. August 2012 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ihrer effektiven gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente samt Zusatzrenten und Verzugszins zu 5% zuzu- sprechen. 3.1 Der Anfechtungsgegenstand und damit die Grenze der Überprüfungs- befugnis im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 125 V 413 E. 1a und 2a; BGE 122 V 36 E. 2a). Das Anfechtungsob- jekt bildet somit den Rahmen für den Streitgegenstand; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind demnach identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilas- pekte zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Es ist deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht die bisherigen Rentenansprüche der Beschwerde- führerin mit Wirkung ab dem 1. März 2006 auf eine halbe Rente reduziert sowie anschliessend ab dem 1. April 2007 aufgehoben hat. 3.2 Nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört demgegenüber die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Verzugszinsen zu 5% zu vergü-
C-7527/2014 Seite 10 ten hat. Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren aus prozessökonomischen Gründen zwar dann auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. eine ausserhalb des durch die Verfü- gung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausge- dehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen wer- den kann und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 1a und 2a). Letzteres ist aber vorliegend in Bezug auf die Frage der Verzugszinsen nicht der Fall, weshalb auf den entspre- chenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Mit Urteil vom 25. August 2014 (vgl. vorne, Bst. E.f) hat das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. September 2012 gutgeheis- sen und die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 29. August 2012 auf- gehoben. Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, da- mit diese ergänzende Abklärungen vornehme – um die Frage beantworten zu können, weshalb die Praxis (Arbeitsversuch) und die Theorie (Gutach- ten) zwei völlig verschiedene Ergebnisse liefern – und über den Rentenan- spruch neu verfüge. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ans Bundesgericht – mit der Begründung, dass das Bundes- verwaltungsgericht selbst für die Ergänzung der Beweisgrundlage ver- pflichtet werden solle – hiess das Bundesgericht in dem Sinne gut, dass die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, damit dieses allenfalls nötige Abklärungen an die Hand nimmt und hernach die Sache so rasch als möglich zum Endentscheid führt (vgl. vorne, Bst. F.). 4.2 Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offen- sichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsver- halten und Arbeitseinsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar. Aus- nahmen sind dann zulässig, wenn es die Aktenlage erlaubt, bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit reformatorisch zu entscheiden und wenn eine erneute Abklärung als nicht zwingend erforderlich erscheint (vgl. Urteil des BGer 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.3 bis 2.5 mit Hinweisen).
C-7527/2014 Seite 11 4.2.1 Sinn des ersten Kassationsentscheides des Bundesverwaltungsge- richts vom 31. August 2009 war u.a. gerade das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme zur Diskrepanz zwischen der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit und der in der Praxis (Arbeitsversuch) reali- sierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute auch realisierbaren Leistungsfähigkeit. Nach nochmaliger Durchführung eines Arbeitsversuchs im Jahr 2010 beanstandete das Bundesverwaltungsgericht dann im zwei- ten Kassationsentscheid vom 25. August 2014 das erneute Fehlen einer definitiven Klärung der erheblichen Diskrepanz zwischen Theorie (medizi- nische Einschätzung) und Praxis (festgestellte Leistungsfähigkeit gemäss Berufsfachleuten) im polydisziplinären I.-Gutachten vom 29. Sep- tember 2011. Mit der Aufhebung dieses Urteils und der Rückweisung ans Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung allenfalls noch nötiger Abklä- rungen und Herbeiführung eines möglichst raschen Endentscheides in der Sache hat das Bundesgericht zum Ausdruck gebracht, dass das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme ausnahmsweise nicht mehr unabdingbar ist (vgl. zur Ausnahme vom Grundsatz auch das Urteil des BGer 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.5). In Anbetracht des- sen, dass im konkreten Fall schon zahlreiche Abklärungen getätigt wurden (u.a. zwei polydisziplinäre Gutachten, zwei Haushaltsabklärungen und zwei Arbeitsversuche, verschiedene ärztliche Berichte), der bereits über- langen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass im I.-Gutach- ten vom 29. September 2011, wenn auch äusserst knapp und unpräzise, auf die oben genannte Diskrepanz eingegangen wurde, kann auf das Ein- holen einer klärenden Stellungnahme verzichtet werden. Weitere Abklärun- gen sind nicht notwendig, auch nicht die von der Beschwerdeführerin vor- geschlagene berufliche bzw. Belastbarkeits-Abklärung (vgl. BVGer-act. 18, Ziff. 5.4, S. 9). Diese neuen Abklärungen würden zu einer weiteren Verfah- rensverzögerung führen (vgl. Urteil des BGer 9C_665/2010 vom 25. No- vember 2010 E. 3 mit Hinweisen), ohne dass davon neue relevante Er- kenntnisse zu erwarten wären. Es besteht nämlich keine Gewähr, dass zu- sätzliche Instruktionsmassnahmen – z. B. ein gerichtliches Obergutachten, ein neuer Arbeitsversuch oder eine berufliche bzw. Belastbarkeits-Abklä- rung – die Diskrepanz zwischen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfä- higkeit (polydisziplinäres I.-Gutachten vom 29. September 2011) und der realisierten und gemäss den Berufsfachleuten realisierbaren Leis- tungsfähigkeit (Arbeitsversuch der H.) retrospektiv und definitiv für den hier massgebenden Vergleichszeitraum (2002-2012) auflösen könn- ten. Das Gegenteil ist hier anzunehmen, wird doch im polydisziplinären Gutachten vom 29. September 2011 darauf hingewiesen, dass im konkre- ten Fall die Diagnose einer organisch begründeten Fatigue mit vermehrter
C-7527/2014 Seite 12 Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit sowie einer leichten Wesens- veränderung, auch bei geringen verhaltensneurologischen und klinisch- neurologischen Befunden, mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Die Quantifizierung der Auswirkungen der Fatigue auf die Arbeitsfähig- keit oder im Haushalt sei im Falle der Beschwerdeführerin deshalb ausge- sprochen schwierig und retrospektive sogar unmöglich, und könne nur im Sinne einer Schätzung verstanden werden (vgl. Gutachten, IV-act. 107, S. 17 und hinten, E. 7.2.4). 4.2.2 Nach dem Gesagten ist von weiteren Abklärungen, insbesondere auch von der beantragten beruflichen bzw. Belastbarkeitsabklärung, abzu- sehen, zumal aufgrund der Aktenlage davon keine abschliessende Klärung der Diskrepanzen in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu erwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Anhand der Aktenlage im konkreten Fall kann über das Vorliegen eines Revisionsgrundes – und gegebenenfalls der Arbeits- fähigkeit – entschieden werden (vgl. auch Urteil des BGer 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.3 bis 2.5 mit Hinweisen). 5. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fas- sung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 be- treffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
C-7527/2014 Seite 13 – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschafts- rechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen, noch allge- meine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Dies hat sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Be- schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, alleine aufgrund der schweizerischen Rechts- vorschriften. 5.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1), weshalb grundsätzlich jene Vorschriften Anwen- dung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 29. August 2012 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659 vom 18. März 2011); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Okto- ber 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4., 5. und 6. IV-Revision). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, BGE 130 V 445). Sofern nachfolgend nicht anders vermerkt, wird jeweils die aktuell geltende Fassung der anwendbaren Bestimmungen zitiert. Fer- ner sind das ATSG (SR 830.1) und die ATSV (SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6) Er- werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensver- gleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten der 4., 5. bzw. 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
C-7527/2014 Seite 14 von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält da- mit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit o- der der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 ATSG). 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (vgl. aArt. 28 Abs. 1 IVG) besteht der An- spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% inva- lid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (vgl. aArt. 28 Abs.1 ter IVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so- weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für Staats- angehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
C-7527/2014 Seite 15 5.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Recht- sprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da- mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Inva- lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs ei- nen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Indessen stellt - wie das Bundesgericht mit BGE 141 V 9 unlängst bekräftigt hat - eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur dann, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (E. 5.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus- schlaggebenden Tatsachenspektrums, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2; BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1 m.w.H.; KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 16 m.H. auf SVR 2004 IV Nr. 17, I 526/02, E. 2.4). Hingegen ist die lediglich unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich und stellt für sich al- lein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 115 V 308 E. 4a/bb; BGE 112 V 371 E. 2b m.H.; SVG 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a; KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 16 f.). 5.6 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit- liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände- rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Über- prüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä- rung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhalts- punkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Be- einträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133
C-7527/2014 Seite 16 V 108 E. 5.4; BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und Urteil des BGer 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). 5.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 393 E. 2.1; BGE 125 V 256 E. 4; BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver- fügt (BGE 134 V 231 E. 5.1; Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gut- achten (BGE 140 V 356 E. 3.1; B0GE 125 V 352 E. 3a). 6. Im vorliegenden Verfahren hat hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungs- punkte als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die rechtskräftige Verfügung vom 16. September 2002 (IV-act. 22) zu gelten. Mit dieser sprach die Vorinstanz der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juni 2001 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. September 2002 eine ganze In- validenrente zu. 7. Es ist zu prüfen, ob seit dem 16. September 2002 und bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (IV-act. 121, S. 4 ff.) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen einge-
C-7527/2014 Seite 17 treten ist, welche geeignet wäre, den IV-Grad und damit den Rentenan- spruch in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen, d.h., ob ein Revisions- grund gegeben ist (vgl. vorne, E. 5.5). Mit anderen Worten ist fraglich, ob einerseits ein Statuswechsel stattgefunden hat (vgl. BVGer-act. 1, Ziff. 3) und/oder ob andererseits eine Verbesserung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf den Rentenanspruch eingetreten ist bzw. sich die er- werblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Sollte dies nicht der Fall sein, so hätte das im Jahre 2004 eingeleitete Revisionsverfahren damit sein Bewenden und die Beschwer- deführerin hätte weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bildet schon der Statuswechsel al- lein einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil des BGer 9C_789/2011 vom 15. Dezember 2011 mit Hinweis). Auch der Revisions- grund "Methodenwechsel" muss aber mit (effektiven oder hypothetischen) Veränderungen tatsächlicher Natur unterlegt sein (vgl. Urteil des BGer 9C_458/2014 vom 26. August 2014 E. 1 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.5). 7.1.1 Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige, versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränder- ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be- stünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätig- keit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil des BGer 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli- chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufga- ben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus- bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme ei- ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 mit Hinweisen; 130 V
C-7527/2014 Seite 18 393 E. 3.3 S. 396; Urteil des BGer 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 5.1). 7.1.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Recht- sprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesent- lich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person mitwirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den sei- tens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigun- gen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergie- rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be- richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Ent- scheidgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl- einschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachver- halt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 E. 4). 7.1.3 Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin im März 2002 – und da- mit als Mutter eines im Februar 2002 geborenen Kindes – und im März 2005 als zu 80% erwerbstätig eingestuft. Aus den Abklärungsberichten Haushalt vom 7. März 2002 (IV-act. 13) und vom 14. März 2005 (IV-act. 33) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Unabhängigkeit beibehalten und unter Leuten sein wollte und dass die Familie auf ihren Zweitverdienst angewiesen war. Sie führte aus, dass sie bei guter Gesund- heit auch nach der Geburt ihrer Tochter im Umfang von 80% weitergear- beitet hätte. Ihre Tochter hätte sie während ihrer Arbeitszeit ihrer Schwie- germutter, die in derselben Ortschaft lebt, in Obhut geben können. Zudem habe ihr Gatte jeweils bereits um 15.00 Uhr Feierabend und könne sich dann um die Tochter kümmern. Auch habe das Ehepaar vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Haus neu geplant und gebaut. Dieses müsse noch abbezahlt werden; die Familie sei deshalb auf ihr Zweiteinkommen angewiesen. Am 14. Oktober 2009 wurde aufgrund der vom Bundesver-
C-7527/2014 Seite 19 waltungsgericht "anberaumten neuen Abklärung" ein neuer Abklärungsauf- trag erteilt (IV-act. 91); die Tochter der Beschwerdeführerin sei nun bald 8 Jahre alt und es sei davon auszugehen, dass sich der Betreuungsaufwand seit 2005 doch reduziert haben könnte. Die Abklärung fand am 8. März 2010 statt. Aus dem Bericht (vgl. IV-act. 91) und einer Bestätigung (IV-act. 92) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie bei guter Gesundheit zwischen 60% und 80% (vgl. IV-act. 91 bzw. IV-act. 92: 25-30 Stunden) arbeitstätig wäre. Sie betonte auch, dass sie gerne ar- beite, dass sie die Bestätigung am Arbeitsplatz schätze und dass sie auch aus finanziellen Gründen arbeiten müsse. Gegenüber 2005 sei als neue Tatsache hinzugekommen, dass bei ihrem Ehemann im April 2008 ein Ge- hirntumor diagnostiziert worden sei. Die Tochter besuche nun die dritte Klasse. Die Schule biete für die Kinder täglich von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr eine Nachmittagsbetreuung an, welche sie beanspruchen könnte, bis sie nach Hause käme. Die Betreuung der Tochter während ihrer Arbeitszeit wäre somit gewährleistet. Anhand dieser Angaben der Beschwerdeführerin vollzog die Vorinstanz einen Statuswechsel im Sinne einer neuen Gewich- tung (Haushalt 31%, Berufstätigkeit 69%). 7.1.4 Wie die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht vor- bringt, genügen diese Angaben nicht für einen Statuswechsel. Im Abklä- rungsbericht vom 8. März 2010 (IV-act. 91) ist nicht ersichtlich, warum die Abklärungsperson zu diesem Ergebnis kam, insbesondere, ob es sich da- bei um den Mittelwert zwischen den angegebenen 60%-80% Erwerbstätig- keit handelt, mit anderen Worten, ob sie analog der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung vorgegangen ist (vgl. zu der letztgenannten Praxis Urteil des BGer 9C_626/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Diese Rechtsprechung kann aber nicht – zumindest nicht ohne nach- vollziehbare Gründe – einfach auf einen Statuswechsel übertragen wer- den. Die Vorinstanz hat der Abklärungsperson denn auch im Laufe des Be- schwerdeverfahrens die Frage gestellt, ab welchem Zeitpunkt und aus wel- chen Gründen die Annahme getroffen worden sei, dass die Beschwerde- führerin als Gesunde zwischen 60% und 80% erwerbstätig wäre. Aus der Antwort der Abklärungsperson vom 19. Dezember 2012 (vgl. Akt 5 im vor- liegenden Beschwerdeverfahren C-7527/2014), welche ohne nochmalige Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin erfolgte, geht hervor, dass die Reduktion von ursprünglich 80% auf 70% (Abklärungsbericht: 69%) auf den Zeitpunkt der Einschulung der Tochter (August 2007) festgesetzt wurde, da es für die Beschwerdeführerin wichtig sei, dass sie, wenn ihre Tochter von der Schule heimkomme, ebenfalls zu Hause sei. Sie könne
C-7527/2014 Seite 20 dann deren Betreuung übernehmen und darauf achten, dass ihre Tochter die Hausaufgaben erledige. 7.1.5 Diese – nachgeschobene – Begründung der Abklärungsperson über- zeugt indessen nicht. Die Situation der Familie der Beschwerdeführerin hat sich gemäss Angabe der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom März 2010 insofern geändert, als dass im April 2008 bei ihrem Ehemann ein Gehirntumor diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführerin hat auch angegeben, dass die Tochter die dritte Klasse besuche und die Schule für die Kinder eine tägliche Nachmittagsbetreuung von 12.30 bis 16.00 an- biete, die von der Tochter auch benutzt werde könnte, bis sie wieder nach Hause käme. Die Betreuung der Tochter während ihrer Arbeitszeit sei also gewährleistet. Demnach ist die Angabe der Beschwerdeführerin im vorlie- genden Beschwerdeverfahren, dass sie bei guter Gesundheit (sogar ge- zwungen gewesen wäre) weiterhin zu 80% (und mithin zum angegebenen Maximum) erwerbstätig wäre, als überwiegend wahrscheinlich anzuneh- men. Das Argument der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin zu Hause sein wolle, wenn die Tochter aus der Schule komme, dringt für die Annahme eines Statuswechsels nicht durch, da eine 80%-ige Arbeitstätig- keit mit einem solchen Anliegen durchaus kompatibel wäre. Bei einer Ge- samtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich deshalb, dass diese bei guter Gesundheit weiterhin mit überwiegender Wahrschein- lichkeit zu 80% erwerbstätig gewesen wäre und zwar auch nach 2005 und bis zum Datum des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Da kein Sta- tuswechsel stattgefunden hat, kann diesbezüglich auch kein Revisions- grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG angenommen werden. 7.1.6 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 8. März 2010 ist auch aus an- deren Gründen nicht überzeugend. So ist die neu berechnete Einschrän- kung im Haushalt von 48% nicht nachvollziehbar: Eine reduzierte Ein- schränkung (minus 10%) im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen wird durch die angegebene Begründung im Abklärungsbericht von 2010 nicht gestützt; die Situation erscheint aufgrund der Beschreibung im Ver- gleich zu 2002 und 2005 vielmehr unverändert (IV-act. 13, S. 6 bzw. IV-act. 33, S. 6, IV-act. 91, S. 7). Dasselbe gilt für den Bereich Wäsche und Klei- derpflege (auch hier minus 10% Einschränkung, vgl. IV-act. 13, S. 6 bzw. IV-act. 33, S.7, IV-act. 91, S. 8) und den Bereich Betreuung von Kindern und andern Familienangehörigen (minus 5% Einschränkung, vgl. IV-act. 13, S. 6 bzw. IV-act. 33, S. 7, IV-act. 91, S. 8). Darüber hinaus wurde die Ziffer 5.7 Verschiedenes (u.a. Weiterbildung), welche 2002 eine 7%-ige Be- hinderung auswies, aus nicht ersichtlichen Gründen auf 0% reduziert (vgl.
C-7527/2014 Seite 21 IV-act. 13, S. 7 bzw. IV-act. 33, S. 7, IV-act. 91, S. 8). Es scheinen keine tatsächlichen relevanten Änderungen im Haushalt eingetreten zu sein. Selbst wenn aber mit der Vorinstanz von einer Einschränkung im Haushalt von neu 48% (ab 2010) gegenüber 56% im Jahr 2002 auszugehen wäre, so hätte dies keinen Einfluss auf den Rentenanspruch, da der IV-Grad bei einer korrekten IV-Grad-Berechnung noch immer über 70% liegen würde (IV-Grad von 70,14% [im für die Beschwerdeführerin ungünstigen Fall, dass mit der Vorinstanz bezüglich des Invalideneinkommens auf die Ta- belle T7S abgestellt würde, was jedoch nicht zwingend erscheint, ist doch grundsätzlich auf die Tabelle TA1 abzustellen]; bei einem Valideneinkom- men von Fr. ... [Fr. ... aufkalkuliert mit der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2010 {Jahr der von der Vorinstanz angenommenen Änderung der Leistungseinschränkung im Haushalt, vgl. Bericht vom 8. März 2010 soeben}], einem Invalideneinkommen von Fr. ...[LSE 2010, Tabelle T7S, Kategorie 23, Frauen Niveau 3 für 20%], einer 40-Stundenwoche wie in der angestammten Tätigkeit, ohne Leidensabzug und bei einer Gewichtung Er- werbsbereich 80% bzw. Haushalt 20% [{75,68 x 0,8} + {48 x 0,2}]; von un- veränderten tatsächlichen Verhältnissen im Erwerbsbereich ausgehend, vgl. insbesondere hinten, E. 7.3). 7.2 Es bleibt abzuklären ob sich die Vorinstanz auf einen anderen Revisi- onsgrund berufen kann, insbesondere auf die im polydisziplinären I.-Gutachten vom 29. September 2011 (IV-act. 107) angegebene leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. 7.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG, vgl. dazu die Ausführungen vorne, E. 5.5). 7.2.2 In der Verfügung vom 16. September 2002 (IV-act. 22) war der Be- schwerdeführerin wegen langdauernder Krankheit in Anwendung der ge- mischten Methode mit Wirkung ab 1. Juni 2001 bis 31. August 2002 eine halbe Rente bzw. ab 1. September 2002 eine ganze IV-Rente (jeweils nebst Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrente) zugesprochen wor- den. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die ärztlichen Berichte von Dr. E. (vom 25. Juli 2001, vgl. IV-act. 5, S. 1 ff. bzw. vom 4. Juni 2002, vgl. IV-act. 15) und von Dr. K._______ (Hausarzt der Beschwerdeführerin, Berichte vom 2. August 2001 bzw. vom 17. Juni 2002, vgl. IV-act. 8 bzw. IV-act. 17). Die beiden Ärzte diagnostizierten einen Zustand nach cerebro- vaskulärem Insult (CVI) im Ausbreitungsgebiet der A. basilaris im Rahmen
C-7527/2014 Seite 22 einer gekreuzten Embolie bei offenem Foramen ovale. Von Dr. E._______ wurde wegen vorzeitiger geistiger Ermüdbarkeit und leichter Konzentrati- onsstörung seit dem 3. Juni 2002 und bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Woche, d.h. eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine 32-Stundenwoche (dies entspricht 80% einer 40-Stundenwoche) angegeben; es sei von einem stationären Zustand auszugehen (IV- act. 15). Im Abklärungsbericht Haushalt vom 7. März 2002 (IV-act. 13) wurde eine Einschränkung von 56% (bei einer Gewichtung von 20% Haus- halt; 80% Berufstätigkeit) festgestellt. 7.2.3 Bezüglich der im Revisionsverfahren gestellten Diagnosen der Ärzte und Gutachter ist zunächst festzustellen, dass keine relevanten Divergen- zen auszumachen sind (vgl. auch die diesbezügliche Einschätzung der I., IV-act. 107, S. 23 unten). Es ist ohne Weiteres auf die Diagno- sen des I.-Gutachtens abzustellen, zumal diese auch von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten werden. Diesbezüglich kann auf das I._______-Gutachten abgestellt werden, auch wenn von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Gutachtens abgewichen würde (vgl. Urteile des BGer 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3; 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2 sowie 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3., je m.H. sowie hinten, E. 7.3). Aus gesamtmedizinischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-act. 107, S. 20):
C-7527/2014 Seite 23 IV-Antrag gestellt habe. Es sei zwar durchaus plausibel, dass zu Beginn in den Jahren nach dem cerebro-vaskulären Ereignis eine höhere Beein- trächtigung durch die Fatigue sowie durch kognitive Störungen vorgelegen habe. Bei sich laufend verminderndem Pflege- und Sorgebedarf des Kin- des über die Jahre und gleichzeitiger anzunehmender organischer Verbes- serung könne heute, 11 Jahre nach dem Ereignis, nicht mehr von einer 80%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine derartige An- nahme widerspreche der allgemeinen medizinischen Erfahrung mit Patien- ten nach derartigen Ereignissen. Die Einschätzung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne nicht im Sinne einer genauen Messung, sondern nur im Sinne einer Schätzung vollzogen werden. Sie gingen davon aus, dass bis Ende November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 80%, bis zum
C-7527/2014 Seite 24 schnell auftretende Müdigkeit, Konzentrationseinbussen und zwanghaftes Weinen handle es sich um typische Symptome nach einem Thalamusin- farkt; die geklagten Beschwerden hätten hierin ihr somatisches Korrelat. Die emotionale Veränderung (Antriebsschwäche, schnelle Ermüdbarkeit und emotionale Labilität) müsse in einer Gesamtbeurteilung gleichwertig mit den objektivierten neuropsychologischen Befunden beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Insult über eine ausserordentlich hohe Leistungsfähigkeit verfügt. Die in der Befundung beschriebene schwere Verminderung in der Leistung der Alertness betreffe genau die Kernsymptomatik der Patientin. Die Patientin sei bisher nicht in der Lage, ihre kognitive Leistungserbringung zu optimieren, dies trotz enormer An- strengungen ihrerseits und obwohl keine eigenständige psychische Prob- lematik von Krankheitswert vorliege. Zudem führten die Bemühungen auf- grund mangelnder Leistungen trotz Motivation und Wiedereingliederungs- massnahmen seitens der Arbeitgeberin nicht zu einem in der freien Markt- wirtschaft uneingeschränkt verwertbaren Ergebnis. Im ausserhäuslichen Bereich sei die Patientin aktuell zu maximal 30% als arbeitsfähig zu be- zeichnen. 7.2.5.2 Dr. E._______ berichtete bereits im Juni 2002 (IV-act. 15) von einer Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Woche bei einer 75%-igen Arbeitsunfä- higkeit, bezogen auf eine 32-Stundenwoche (80%-ige Arbeitsfähigkeit, be- zogen auf eine 40-Stundenwoche bei B.). Im Bericht vom 24. Au- gust 2004 (IV-act. 28) ging er weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Woche aus und bestätigte diese Einschätzung erneut im Be- richt vom 5. November 2009 (IV-act. 82). Die aktuelle Tätigkeit könne wei- terhin zu zweimal 4 Stunden wöchentlich ausgeübt werden, wobei ein ra- sches Nachlassen der Aufmerksamkeit und der kognitiven Leistungen nach 3-4 Stunden zu beobachten sei. Es lägen Hinweise auf eine persis- tierende Hirnleistungsschwäche trotz neurologischem Status ohne Nor- mabweichung mit einer fatigueartigen Symptomatologie, einer raschen körperlichen und geistigen Ermüdbarkeit sowie einer Neigung zu depressi- ven Verstimmungen und einem grossen Schlafbedürfnis vor. Weiter führte er aus, es sei auch in Zukunft mit keiner Verbesserung des Gesundheits- zustandes zu rechnen. 7.2.5.3 Im Schlussbericht zur durchgeführten beruflichen Abklärung im kaufmännischen Bereich vom 28. Juni 2010 (vgl. IV-act. 98) ging die H. von einer gänzlich fehlenden Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt aus. Bezüglich der Quantität wurde festgehalten, nach wenigen
C-7527/2014 Seite 25 Stunden habe sich ein Nachlassen auch bei einfacheren Tätigkeiten ge- zeigt. Anfangs habe die sich als sehr engagiert erwiesene Versicherte gute Leistungen gezeigt und die Auffassungsgabe sei zu Beginn recht gut ge- wesen, später hingegen deutlich nachlassend. Im Zeitraum bis zum 21. Mai 2010 hätte die Versicherte an sieben Tagen anwesend sein sollen; von diesen sieben Tagen habe sie an zwei Tagen krankheitsbedingt ge- fehlt, an zwei Tagen habe sie den Arbeitsplatz wegen Kopfschmerzen und Müdigkeit früher verlassen müssen und an einem Tag sei sie gegen ihren Willen heimgeschickt worden, da sie offensichtlich nicht in der Lage gewe- sen sei, sich hinreichend zu konzentrieren. Die Beschwerdeführerin wolle die Einschränkung nicht wahrhaben, müsse aber immer wieder schmerz- lich erfahren, dass diese existiere. Selbst bei den der Beschwerdeführerin am besten liegenden Aufgaben der Korrespondenz liege die Leistungsfä- higkeit deutlich unter den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes, bei der zweiten Haupttätigkeit (Tabellen nachführen) sei die Ermüdung und das Nachlassen der Konzentration viel schneller augenfällig geworden. Der Abbruch sei schliesslich aufgrund eines gesundheitlichen Zwischen- falls entschieden worden. Es sei bei der Beschwerdeführerin insgesamt eine sehr geringe Belastbarkeit, aber auch eine Tendenz, sich selbst zu überfordern, zu beobachten gewesen. Als Schlussergebnis sei klar, dass die Beschwerdeführerin nicht in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert wer- den könne, wobei als alternative Möglichkeit eine Arbeitsfähigkeit im ge- schützten Bereich anzunehmen sei, wenn Schwankungen und Einschrän- kungen möglich seien. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht insbesondere aus folgenden Gründen von keiner erheblichen, revisionsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im massgeblichen Vergleichszeitraum aus. 7.3.1 Die von den I.-Gutachtern behauptete gesundheitliche Ver- besserung wird in der entsprechenden Passage des Gutachtens wesent- lich, wenn nicht ausschliesslich damit begründet, dass bei einer 22-jähri- gen Frau im Allgemeinen von einer erhaltenen cerebralen Plastizität aus- zugehen sei, weshalb eine Verbesserung im Verlauf anzunehmen sei, die zu einer Leistungsfähigkeit von 40% ab Dezember 2005 bzw. 50% ab Ja- nuar 2007 führe (vgl. IV-act. 107, S. 17). Die Einschätzung einer gesund- heitlichen Verbesserung der I. und mithin auch der Vorinstanz ba- siert grundsätzlich auf allgemeinen medizinischen Erfahrungswerten, die aber nicht mit entsprechender wissenschaftlicher, medizinischer Literatur untermauert wurden. Die Gutachter haben insbesondere keine objektiven
C-7527/2014 Seite 26 und fundierten Elemente aufgezeigt, welche im konkreten Fall der Be- schwerdeführerin für eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes sprechen könnten (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 E. 4.3). Im Gegenteil sprechen die seit 2002 neu hinzugetretenen Diagnosen der organisch emotional labilen Störung und der leichten Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktion – die auch keinen Revisionsgrund darstellen (vgl. hinten E. 7.3.6) – gegen eine solche behauptete Verbesserung ihres Zustandes. Bei der Annahme der I._______ handelt es sich demnach um eine rein theoretische Beurteilung. Im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht massgebenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt diese Einschät- zung daher nicht, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anzunehmen. Auch die Ausführungen zur Arbeitsfä- higkeit stellen bereits aufgrund ihrer Formulierung reine Annahmen der Gutachter dar, welche im konkreten Fall, und entgegen der Ansicht von RAD-Arzt und Vorinstanz, nicht durch objektivierbare und fundierte Ele- mente belegt wurden. Der neurologische Fachgutachter Dr. L._______ führte sodann selbst aus, es sei "retrospektiv unmöglich, anhand der An- gaben der Explorandin, aber auch der zur Verfügung stehenden Unterla- gen genau festzustellen, welche Arbeitsfähigkeiten in den oben erwähnten Tätigkeitsbereichen zu welchem Zeitpunkt genau vorlagen" (IV-act. 107, S. 37). Damit entbehrt aber die retrospektive Einschätzung der I._______ zur Arbeitsfähigkeit schon aus diesem Grunde jeglicher objektiver Grund- lage. Aber auch für die Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung kann keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit angenommen werden. Die Gutachter haben einerseits bei der Beurteilung der 40%-igen bzw. 50%-igen Arbeitsfähigkeit selbst ausge- führt, dass sie die Schadensminderungspflicht und die zumutbare Willens- anstrengung mitberücksichtigen mussten (vgl. IV-act. 107, S. 23). Es wird im Gutachten aber nicht erklärt, warum die Grundsätze zur Überwindbar- keit eines Leidens gemäss der sogenannten Schmerzstörungspraxis (BGE 130 V 352) im konkreten Fall sinngemäss anwendbar wären. Dies wird zu Recht von der Beschwerdeführerin gerügt, denn die Gutachter haben an- dererseits die Diagnose einer organisch begründeten Fatigue mit vermehr- ter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit sowie einer leichten We- sensveränderung auch bei geringen verhaltensneurologischen und kli- nisch-neurologischen Befunden gestellt (vgl. IV-act. 107, S. 17 bzw. 20). Es wurde also kein pathogenetisch-ätiologisch unklares, syndromales Be- schwerdebild diagnostiziert, weshalb nicht auf die – in der Zwischenzeit sowieso aufgegebene – Überwindbarkeitstheorie (vgl. Urteil des BGer 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3.5) zurückgegriffen werden kann (vgl. für die tumorassoziierte Fatigue BGE 139 V 346). Überdies haben die
C-7527/2014 Seite 27 Gutachter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Einschränkung nicht wahrhaben wolle und dass kein Simulations- oder Aggravationsver- halten vorliege (IV-act. 107, S. 23). 7.3.2 Der Einschätzung von Dr. E._______ (vgl. IV-act. 5, 15, 28 und 82), es sei keine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdefüh- rerin bzw. ihrer Arbeitsfähigkeit eingetreten – er hielt explizit fest, die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 8 Stunden pro Woche habe sich seit Juni 2002 nicht verändert und werde sich voraussichtlich auch zukünf- tig nicht mehr verändern – kann sodann gefolgt werden, weil er die Ent- wicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von Anfang an miterlebt hat. Auch handelt es sich bei Dr. E._______ um einen Neuro- logen, weshalb er über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010). Zudem ist seine Einschätzung nachvollziehbar und schlüssig, auch wenn sie sehr knapp ausgefallen ist. 7.3.3 Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. G._______ (IV-act. 57). Sie beschreibt zwar die Beschwerdeführerin als "aktuell [also im Moment des Berichts im Jahr 2007]) zu maximal 30%" arbeitsfähig. Bei der angegebenen 30% Arbeitsfähigkeit handelt es sich aber um eine Mo- mentaufnahme, woraus keine generelle und definitive Verbesserung von mindestens 3 Monaten Dauer abgeleitet werden kann, müsste man doch bei der Annahme einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verbesse- rung auch die immer wieder auftretenden Schwankungen und Einschrän- kungen in die Beurteilung miteinbeziehen (vgl. sogleich H.-Bericht vom 28. Juni 2010). 7.3.4 Aus dem H.-Bericht des Arbeitsversuchs vom 28. April bis 25. Juli 2010 (IV-act. 98) geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne bzw. dass als alternative Möglichkeit eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Bereich ange- nommen werden könnte, wenn Schwankungen und Einschränkungen möglich wären. Auch diese Einschätzung beinhaltet – mindestens –keine erkennbare Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Einschätzung der H._______ wurde im I._______-Gutachten deswe- gen verworfen, weil die Beschwerdeführerin zu 20% im ersten Arbeitsmarkt tätig sei. Wie aus den Stellungnahmen ihrer Arbeitgeberin (vgl. IV-act. 94 und IV-act. 73) hervorgeht, ist aber mehr als fraglich, ob es sich bei dieser Tätigkeit wirklich um eine solche des primären Arbeitsmarktes handelt: Ei-
C-7527/2014 Seite 28 nerseits musste die Arbeit teilweise schon nach 3 bis 3.5 Stunden, manch- mal auch früher, angepasst werden, andererseits wurde die Beschwerde- führerin auch nach Hause geschickt, wenn sie ihre Leistung nicht mehr er- bringen konnte. Diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben, ist doch in jedem Fall keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gegenüber 2002 er- sichtlich. 7.3.5 Aus den Akten ist im Übrigen auch keine Angewöhnung oder Anpas- sung an die Behinderung ersichtlich. Das ergibt sich aus den Berichten von Dr. E._______ (IV-act. 5, 15, 28 und 82), der Einschätzung von Dr. G._______ (IV-act. 57) und aufgrund des Arbeitsversuchs bei der H._______ vom 28. Juni 2010 (IV-act. 98). Auch die Arbeitgeberin Frau M._______ geht in ihrem Bericht vom 7. März 2008 (IV-act. 73) und in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2010 (IV-act. 94) von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 20% aus. Sie beschrieb eine schwankende Leistungsfähig- keit. Arbeiten, die eine höhere Konzentration erforderten, würden gleich zu Beginn des Arbeitsmorgens erledigt, danach könnten keine höheren Leis- tungen mehr erwartet werden. Sie führte aus, sie sei zufrieden mit der Be- schwerdeführerin, stelle sich jedoch auf ihren jeweiligen Zustand ein. Sie würde die Beschwerdeführerin in Folge Expansion gerne zu 30-50% an- stellen, jedoch sei dies nicht möglich, da die Beschwerdeführerin mit 20% klar an ihre Grenzen stosse. Auch wenn die Beurteilung der Leistungsfä- higkeit an sich nicht der Arbeitgeberin obliegt, so zeigen diese Ausführun- gen immerhin ein mit den Einschätzungen der Berufsfachleute der H._______ und von Dr. E._______ grundsätzlich übereinstimmendes Bild. 7.3.6 Im Übrigen ist festzuhalten, dass zwar im Vergleich zum massgebli- chen Vergleichszeitpunkt vom 16. September 2002 zwei neue Diagnosen vorliegen (eine organisch emotional labilen Störung sowie eine neuropsy- chologische Störung, vgl. IV-act. 36, IV-act. 82, und IV-act. 107). Diese Di- agnosen bedeuten jedoch für sich alleine – wie richtigerweise weder von der I._______, noch von der Vorinstanz behauptet wurde – keine Verbes- serung des Gesundheitszustandes. Wie das Bundesgericht in BGE 141 V 9 E. 5.2 bekräftigt hat, genügt für eine Rentenanpassung nicht bereits "ir- gendeine" Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder wegge- fallene Diagnose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da da- mit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder der Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose
C-7527/2014 Seite 29 eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (vgl. auch Urteil des BGer 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 4.2 und BGE 130 V 343 E. 3.5.2 m.H.). Die beiden neu gestellten Diagnosen können sich im vorliegenden Fall nicht auf den Rentenanspruch auswirken, da der Beschwerdeführerin be- reits 2002 eine ganze Rente zugesprochen wurde. Eine mit den neu ge- stellten Diagnosen einhergehende Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes könnte sich zwar allenfalls noch auf den IV-Grad auswirken, je- doch nicht mehr zu einer Erhöhung der IV-Rente führen, weshalb der Ren- tenanspruch in jedem Fall unberührt bliebe und kein Revisionsgrund auf- grund der zwei hinzugetretenen Diagnosen gegeben ist. 7.3.7 Nach dem Gesagten bestand - mangels einer wesentlichen Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen – keine Handhabe für eine Neube- urteilung unter dem Titel von Art. 17 ATSG, weshalb die Vorinstanz nicht berechtigt war, eine Rentenrevision vorzunehmen (BGE 141 V 9 E. 2.3 und 5.2). Da es der Vorinstanz nicht gelungen ist – obschon ihr dafür seit 2004 genügend Zeit und Möglichkeiten eingeräumt wurden – eine relevante Ver- änderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts- zustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des BGer 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3, Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). Damit besteht unverändert Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2012 ist aufzuheben und die Vo- rinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die bis Februar 2006 aus- bezahlte volle IV-Rente weiterhin auszurichten. 8. 8.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versiche- rungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Ren- tenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann dieses ein (zu Unrecht) auf Art. 17 ATSG gestütztes Rückkommen mit dieser substituierten Be- gründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4). Die Praxis der substituierten Begründung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Leistungsanspruch (entgegen der Admi-
C-7527/2014 Seite 30 nistrativverfügung) nicht nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben oder her- abgesetzt werden kann, sondern im Zusammenhang mit einer fehlgeschla- genen Anwendung der SchlBest. IVG. Die Substitution der Begründung ist in diesem Kontext möglich, da die Wiedererwägung, die Revision nach Art. 17 ATSG und die Überprüfung nach den SchlBest. IVG (bloss) verschie- dene rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs" darstellen (vgl. Urteil des BGer 9C_890/2014 vom. 10. April 2015 E. 3 mit Hinweisen). 8.2 Die vorliegend angefochtene Revisionsverfügung vom 29. August 2012 kann auch nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG geschützt werden. Es wird weder von der Vo- rinstanz geltend gemacht noch in den verschiedenen Gutachten und Be- richten vorgebracht, dass die Voraussetzung der Unvertretbarkeit der ur- sprünglichen Rentenzusprache im konkreten Fall erfüllt wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gleiches gilt umso mehr im konkreten Fall im Zusammenhang mit den SchlBest. IVG. 9. Es obliegt der Vorinstanz, über die Rentenhöhe bzw. den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Verzugszinsen zu entscheiden. 10. Zu befinden bleibt schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der (wenn auch nicht mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung, so doch mit deren Aufhebung) obsiegenden Beschwerdeführe- rin sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 400.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. 10.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE (SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. dazu auch die Urteile des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März 2011).
C-7527/2014 Seite 31 Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschä- digung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Entschädigung des Rechtvertreters wird unter Berücksichtigung der Wie- deraufnahme des Verfahrens aufgrund des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 sowie des damit verbundenen, gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pau- schal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 10 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen ge- schuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vor- liegenden Fall, in dem die Dienstleistung für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland erbracht wurde (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und Art. 18 MWStG [SR 641.20]).
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
C-7527/2014 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie in dem Sinne gutge- heissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2006 hinaus unverän- dert Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversi- cherung hat. 2. Die Sache wird zur Berechnung der Rentendifferenz ab 1. März 2006, all- fälliger Verzugszinsen und zur Auszahlung der Rentenbetreffnisse an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von pauschal Fr. 3'000.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlad- resse) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-7527/2014 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: