Urteilskopf 112 V 37165. Auszug aus dem Urteil vom 9. Dezember 1986 i.S. Bundesamt für Militärversicherung gegen Holbein und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 MVG. Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Rentenverfügung; Voraussetzungen dafür.
Erwägungen ab Seite 371
BGE 112 V 371 S. 371
Aus den Erwägungen:
Ein Zurückkommen des Bundesamtes für Militärversicherung (BAMV) auf eine nach Art. 23 Abs. 1 MVG formell rechtskräftig verfügte Invalidenrente ist zulässig, sofern - alternativ - einer der drei folgenden Rechtstitel gegeben ist:
Nach der Rechtsprechung zu Art. 41 IVG ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 109 V 116, 107 V 221 Erw. 2, BGE 105 V 30 mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a, BGE 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (statt vieler: unveröffentlichte Urteile Studer vom 29. März 1984 und Crosilla vom 8. März 1984; vgl. auch ZAK 1985 S. 332). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des BGE 112 V 371 S. 373laufenden Rentenanspruches zum Nachteil des Versicherten (BGE 107 V 153).
Diese Grundsätze hat das Eidg. Versicherungsgericht für den Bereich der Militärversicherung in den von den Verfahrensbeteiligten erwähnten Urteilen Kipfer und Käser vom 10. Februar 1986 bestätigt, ebenso im Urteil Willauer vom 22. September 1986.
c) Schliesslich unterliegt eine formell rechtskräftige Rentenverfügung der Wiedererwägung. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a und 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 110 V 275 Erw. 3b, 296, BGE 106 V 87 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 V 84 ff.). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 MVG.
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 103 V 128, BGE 100 V 25 Erw. 4b).
Auch hieran hat das Eidg. Versicherungsgericht für den Bereich der Militärversicherung in den drei erwähnten Urteilen festgehalten.
"dass nach wie vor Behinderungen vorliegen, die geeignet sind, sich im
Erwerbsleben ungünstig auszuwirken... Insbesondere kann der
Beschwerdeführer wegen seiner Einäugigkeit keine Lenkerbewilligung für
Lastwagen erwerben. Ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil lässt sich zwar
nicht angeben. Andererseits sind die Verhältnisse aber auch nicht so, dass
gesagt werden könnte, im Gegensatz zu 1963 liege heute kein
wirtschaftlicher Nachteil mehr vor. Was sich geändert hat, ist allein die
rechtliche Beurteilung. Der medizinisch-theoretische Schaden wird heute
nicht mehr als Indiz für eine Erwerbsunfähigkeit betrachtet, sondern nur
noch als Anlass für eine Integritätsentschädigung. Diese blosse
Neubeurteilung hat den Charakter einer Wiedererwägung."
Diese Erwägungen treffen durchaus zu. Als die Militärversicherung dem Beschwerdegegner mit der Verfügung vom 28. Januar 1963 die 25%ige Invalidenrente zusprach, war er bereits als diplomierter Maschineningenieur HTL in der Firma W. als Leiter der Abteilung Schwertransporte bei einem Monatslohn von Fr. 1'450.-- erwerbstätig. Auf anfangs April 1971 stieg er zum technischen Betriebsleiter in der Firma E. auf, bei welcher er im Jahre 1973 monatlich Fr. 3'720.-- verdiente. Von 1975 bis 1977 war er technischer Assistent in der Firma B., wo er rund 4'000-4'500 Franken monatlich verdiente. Auf den 1. Januar 1978 trat er wieder bei der Firma E. ein, wo er es mit den Jahren zu einer monatlichen Bruttobesoldung von Fr. 6'080.-- brachte (Aussendienstbericht vom 21. August 1984). Dieser berufliche Werdegang entspricht einer normalen, durchschnittlichen Karriere eines diplomierten Maschineningenieurs HTL und hat mit (verbesserten) erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (BGE 109 V 116, BGE 107 V 221 Erw. 2, BGE 105 V 30 mit Hinweisen) nichts zu tun. Wie in den Fällen Kipfer und Käser ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdegegner sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprechung als auch im Revisionszeitpunkt in gesundheitlich zumutbarer und seinen persönlichen Verhältnissen entsprechender Weise erwerbstätig und eingegliedert war. Mangels erheblicher tatsächlicher Änderungen ist daher eine revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente nicht zulässig. Das BAMV verkennt, dass es vorliegend nicht um eine erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern um einen Revisionsprozess geht, dessen Thema sich auf die Prüfung erheblicher tatsächlicher Änderungen beschränkt.
BGE 112 V 371 S. 375
c) Somit bleibt zu prüfen, ob die Aufhebung der Invalidenrente vermittelst der substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigt werden kann. Auch dies ist nicht der Fall. Zwar erlitt der Beschwerdegegner schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung keine feststellbare Erwerbseinbusse, dies insbesondere nicht im Vergleich zum erlernten Beruf eines Bauschlossers. Doch kann die Zusprechung der Invalidenrente nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden; denn die Rentenzusprechung erfolgte, wie das BAMV selber einräumt, "mit einer damals verbreiteten Bemessungsmethode, der medizinisch-theoretischen Schätzung" und somit in Übereinstimmung mit der damaligen Verwaltungspraxis.