Urteilskopf 125 V 41368. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juni 1999 i.S. IV-Stelle Bern gegen I. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste Art. 5 VwVG; Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g und Art. 128 OG; Art. 84 f. AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG: Streitgegenstand. - Begriff des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand (Präzisierung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 414
BGE 125 V 413 S. 414
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, BGE 117 V 295 Erw. 2a, BGE 112 V 99 Erw. 1a, BGE 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
BGE 125 V 413 S. 417
Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 52 f. Erw. 4a; vgl. auch BGE 98 V 33 f. Erw. 1a und EVGE 1961 S. 186 f. Erw. 1). Zieht der Richter an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat er bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei (BGE 122 V 166) oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug (ZAK 1991 S. 370 f. Erw. 8) zu beachten (vgl. auch BGE 122 V 36 f. Erw. 2). d) Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in Erw. 2c in fine hievor eben erwähnten Voraussetzungen. Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente (Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfügung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (so erwähntes Urteil M. vom 25. April 1994). Nicht anders verhält es sich bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird (insofern unrichtig die unveröffentlichten Urteile P. vom 24. Dezember 1997 und P. vom 16. Januar 1992, wo die unbestritten gebliebenen befristeten BGE 125 V 413 S. 418Anspruchsperioden auf Grund der Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge Rechtskraft nicht in die Prüfung miteinbezogen wurden). Auch in solchen Fällen liegt bloss ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs (vgl. BGE 110 V 51 unten f.) bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 113 V 275 Erw. 1a, BGE 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; zur zeitlichen Wirkung der Änderung des Rentenanspruchs vgl. Art. 88bis IVV und BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, BGE 109 V 125).
a) Mit der Anfechtungsgegenstand des kantonalen Verfahrens bildenden Verfügung vom 9. Juni 1995 hat die IV-Stelle dem Beschwerdegegner eine ab 1. Oktober 1992 laufende, bis 31. Januar 1994 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Vorinstanz hat, entsprechend den Anträgen in der Beschwerde, lediglich geprüft, ob der Versicherte bereits ab 17. Oktober 1991 Anspruch auf eine Invalidenrente habe und ob die laufende ganze Rente richtigerweise auf Ende Januar 1994 aufgehoben worden sei. In die Beurteilung nicht miteinbezogen hat sie die "Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1.10.1992". Dieser Punkt sei unbeanstandet BGE 125 V 413 S. 419geblieben und auch die Verwaltung habe im Verlaufe des Verfahrens nichts vorgebracht, was gegen den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 1992 spreche. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, die gerichtliche Prüfung auf diese "zum Anfechtungsgegenstand gehörende (...) Frage auszudehnen (BGE 110 V 53 Erw. 4a)", und zwar umso weniger, als die Rentenberechtigung ab 1. Oktober 1992 ohne weitere Abklärungen nicht schlüssig beurteilt werden könne. Die beschwerdeführende IV-Stelle vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Anspruch auf die ganze Rente während der Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 ebenfalls zu überprüfen, nachdem sie festgestellt habe, dass dieser Anspruch nicht beurteilt werden könne. Die befristete Anspruchsberechtigung gehöre zwar "an sich nicht zum Streitgegenstand", da sie nicht angefochten und von ihr dazu weder lite pendente eine neue Verfügung erlassen noch ein Antrag auf reformatio in peius gestellt worden sei. Indem aber dieser Rentenanspruch zweifellos zum Anfechtungsgegenstand gehöre, hätte die Vorinstanz nur zu prüfen gehabt, ob ein "enger Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand" bestanden habe. Dies sei zwischen der Anfechtung des Rentenbeginns und der Weiterausrichtung der ganzen Rente einerseits und der befristeten ganzen Rente anderseits offensichtlich der Fall. Der angefochtene Entscheid müsse daher schon aus diesem formellen Grund aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung - unter Wahrung der Verfahrensrechte des Versicherten im Falle seiner Schlechterstellung - an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. b) Die Vorinstanz ging im Lichte des in Erw. 2 Gesagten richtigerweise davon aus, dass Streitgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens die mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 1995 zugesprochene befristete ganze Rente bildet. Dazu gehört auch der nicht beanstandete ganze Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994. Das kantonale Gericht argumentiert denn auch zu Recht nicht, dieser Teilaspekt "des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses" sei (unangefochten) in Rechtskraft erwachsen und daher einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Diese verfahrensrechtliche Rechtslage verkennt die IV-Stelle, wenn sie ausführt, die befristete Anspruchsberechtigung gehöre zwar zum Anfechtungsgegenstand, aber (an sich) nicht zum Streitgegenstand. Im Ergebnis ist der Verwaltung jedoch darin beizupflichten, dass die Vorinstanz BGE 125 V 413 S. 420verpflichtet gewesen wäre, diesen Punkt in ihre Prüfung miteinzubeziehen. Hiezu hätte - auch ohne diesbezügliche Vorbringen der Parteien, namentlich der IV-Stelle - schon deshalb hinreichender Anlass bestanden, weil nach zutreffender Auffassung des kantonalen Gerichts auf Grund der Akten der ganze Rentenanspruch ab 1. Oktober 1992 und der weitere Anspruchsverlauf ohne weitere Abklärungen, insbesondere zur Frage, ob der im Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 15. Juni 1996 diagnostizierten neurotischen Persönlichkeitsstörung Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zukommt, nicht schlüssig beurteilt werden kann (BGE 110 V 53 vor Erw. 4b). Davon abgesehen ergibt sich die vorinstanzliche Prüfungspflicht auch aus der vom Gesetz festgelegten Revisionsordnung, indem bei Zusprechung einer befristeten Rente die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Rente nicht sachgerecht beurteilt werden könnte, wenn die Periode der Anspruchsberechtigung der richterlichen Beurteilung nicht zugänglich wäre (vgl. Erw. 2 hievor). c) Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente auch für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 materiell prüfe. Dabei wird sie bei ihrem Entscheid die Verfahrensrechte der Parteien zu beachten haben, dies insbesondere im Falle einer reformatio in peius durch Herabsetzung oder frühere Aufhebung der befristeten ganzen Rente (vgl. BGE 122 V 166).
(Kosten)