Urteilskopf 115 V 13321. Auszug aus dem Urteil vom 16. Juni 1989 i.S. G. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste Art. 67 und 76 KUVG, Art. 6 und 18 UVG. Präzisierung der in BGE 113 V 307 veröffentlichten Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang.
Erwägungen ab Seite 133
BGE 115 V 133 S. 133
Aus den Erwägungen:
In der obligatorischen Unfallversicherung setzt die Zusprechung einer Invalidenrente zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus; wer nicht mindestens teilweise unfallbedingt arbeitsunfähig ist, kann nicht gemäss KUVG (bzw. UVG) invalid sein (vgl. dazu BGE 105 V 141 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 224 Erw. 2b mit Hinweisen). In diesem Sinne gilt als arbeitsunfähig, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens seine bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine seiner gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange vom Versicherten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, seine restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Der Versicherte, der von seiner Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hiezu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. BGE 111 V 239 Erw. 1b und 2a, 101 BGE 115 V 133 S. 134V 145 Erw. 2b; RKUV 1989 Nr. K 798 S. 108 Erw. 1d; siehe auch ZAK 1989 S. 220 Erw. 5b). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. beim Simulanten; vgl. BGE 104 V 31 Erw. 2b). Es ist Aufgabe des Unfallmediziners und allenfalls des Psychiaters, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszustand, namentlich auch die psychischen Unfallfolgen sowie allfällige Wechselwirkungen zwischen physischen und psychischen Gesundheitsstörungen zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können. Im Streitfall entscheidet der Richter (vgl. BGE 105 V 158 Erw. 1; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 335 f., und Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 286 f.).
Ist eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, so stellt sich zunächst die Frage des - für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten - natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 112 V 32 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist BGE 115 V 133 S. 135eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 113 V 311 Erw. 3a und 322 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 113 Ib 424 Erw. 3).
Der SUVA ist darin beizupflichten, dass der Versuch einer Katalogisierung der Unfälle mit psychisch bedingten Folgeschäden BGE 115 V 133 S. 139einem praktischen Bedürfnis entspricht. Dabei ist jedoch nicht an das Unfallerlebnis anzuknüpfen. Zwar ist die Art und Weise des Erlebens und der Verarbeitung eines Unfallereignisses durch den Betroffenen für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich mit zu berücksichtigen (vgl. Erw. 4b, d und 6c/aa). Als geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden soll das (objektiv erfassbare) Unfallereignis selbst dienen. Denn die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist unter anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen (BGE 112 V 39 Erw. 4c; MAURER, Aus der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in SZS 1986 S. 199). Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf erscheint folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich. a) Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen.
BGE 115 V 133 S. 140
Der adäquate Kausalzusammenhang setzt nach dem Gesagten grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. bereits in diesem Sinne BGE 112 V 37 Erw. 3c bezüglich der massgebenden Teilursache; siehe dazu auch MAURER, SZS 1986 S. 198; MURER, Neurosen und Kausalzusammenhang in der sozialen Unfallversicherung, SZS 1989 S. 27 ff.). Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem weiten Sinne nicht mehr angemessen und "einigermassen typisch" (vgl. OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 4. Aufl., S. 75). Für BGE 115 V 133 S. 142eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen. Aus diesem Grund kann an der in BGE 113 V 316 Erw. 3e enthaltenen Formulierung nicht festgehalten werden, wonach der adäquate Kausalzusammenhang schwerlich verneint werden könne, solange der Unfall mit seinen Begleitumständen im Verhältnis zur vortraumatischen Persönlichkeit nicht zur Bedeutungslosigkeit herabsinke (vgl. Erw. 4c). Daraus könnte der falsche Schluss gezogen werden, ein Unfall müsse für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit schon dann als adäquate Ursache gelten, wenn er im gesamten Zusammenhang nicht ganz bedeutungslos sei. Damit vermöchte der Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs aber die Funktion einer Haftungsbegrenzung nicht mehr zu erfüllen.
a) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 110 V 52 Erw. 4a und 112 Erw. 3b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 Erw. 3a mit Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 216 Erw. 2c mit Hinweis). b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener BGE 115 V 133 S. 143Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 113 V 312 Erw. 3a und 322 Erw. 2a, BGE 112 V 32 Erw. 1a mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 189 Erw. 2c, 1984 S. 450 Erw. 3b, RKUV 1985 Nr. K 613 S. 21 Erw. 3a, 1984 Nr. K 600 S. 266 Erw. 1, ARV 1982 Nr. 5 S. 42 Erw. 2b mit Hinweisen). c) Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall bezifferte der Orthopädist Dr. L. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf sein Gutachten vom 22. Juli 1984 in einem ergänzenden Bericht an die Vorinstanz vom 18. Juli 1986 auf 80%. Diese Schätzung deckt sich mit der Beurteilung der SUVA, welche dem Beschwerdeführer für die wirtschaftlichen Folgen der unfallbedingten physischen Arbeitsunfähigkeit mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. Oktober 1981 ab 1. Juli 1981 eine Invalidenrente von 20% zugesprochen hatte und nach dem Rückfall vom 29. April 1983 gemäss Verfügung vom 21. Mai 1985 ab 1. September 1985 an diesem Invaliditätsgrad festhielt. In einem vom Rechtsvertreter des Versicherten zuhanden der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten der Sozialpsychiatrischen Universitätsklinik B. vom 6. Februar 1986 wurde die Arbeitsfähigkeit nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und einer Psychotherapie bei einer dem Leiden des Beschwerdeführers angepassten Beschäftigung "unter Berücksichtigung der psychischen und der somatischen Leidensanteile" mit 50% angegeben. Aufgrund der festgestellten physischen Komponente der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 20% kann der Anteil der psychischen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf 30% festgelegt werden. Diese bildet Gegenstand der hier noch zu beurteilenden Frage, ob zwischen dem am 13. Mai 1980 erlittenen Unfall und der psychischen Fehlentwicklung, wie sie im Anschluss an den Rückfall vom BGE 115 V 133 S. 14429. April 1983 eintrat, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht oder nicht. Insoweit es dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Akten zumutbar wäre, die bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50% zu verwerten, liegt keine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vor.
Gestützt auf das erwähnte sozialpsychiatrische Gutachten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. Mai 1980 und der nach dem Rückfall vom 29. April 1983 eingetretenen psychischen Fehlentwicklung zu bejahen. Während es sich gemäss fachärztlicher Feststellung beim Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Unfalls um eine gesunde und auch in psychischer Hinsicht unauffällige Persönlichkeit gehandelt habe, sei nach dem Rückfall zu jenem Unfall als objektive Schädigung eine bleibende Schmerzsymptomatik aufgetreten. Diese werde vom Beschwerdeführer schlecht verarbeitet; sie stehe im Zentrum seiner Aufmerksamkeit und drohe sein ganzes Leben zu dominieren.
Im weiteren muss geprüft werden, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Fehlentwicklung gegeben ist.
Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegen nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe einen Schock erlitten, so handelt es sich um den üblichen bei einem Unfall auftretenden Schrecken. Er war gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. F. vom 24. Mai 1980 bei Bewusstsein; eine Amnesie trat nicht ein. Sodann handelt es sich bei der erlittenen Kompressionsfraktur des 11. Thorakalwirbels (Bericht des Kreisarztes Dr. I. vom 15. Juni 1982) nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere. Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist zunächst festzuhalten, dass der Spitalaufenthalt nur vom 13. bis 23. Mai 1980 dauerte. Allerdings musste der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer von ca. 10 Wochen ein Drei-Punkt-Stützmieder tragen. Auch wurde eine physikalische Therapie durchgeführt. Die Röntgenkontrolle vom 14. August 1980 zeigte bereits fortschreitende Konsolidation. Während eines vom 3. Dezember 1980 bis 30. Januar 1981 dauernden Aufenthaltes im Nachbehandlungszentrum B. konnten trotz geklagter Dauerschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule weder eine wesentliche Bewegungseinschränkung noch ein paravertebraler Hartspann festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit wurde ab 2. Februar 1981 auf 50% geschätzt. Im Juli 1981 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit wieder ganztägig auf. Der geschilderte Krankheitsverlauf und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit können nicht als so auffallend bezeichnet werden, dass sie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch allfällige weitere unfallbezogene Umstände, welche erfahrungsgemäss eine psychische Fehlreaktion begünstigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ab Juli 1981 bis zum 29. April 1983 arbeitete der Beschwerdeführer ganztags. An diesem Tag erlitt er einen Rückfall, worauf eine physiotherapeutische Behandlung durchgeführt wurde. Ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen sind aber auch im Anschluss an diesen Rückfall nicht eingetreten.
Schliesslich wird im Gutachten der Sozialpsychiatrischen Klinik vom 6. Februar 1986 die Auffassung vertreten, ein Unfall, wie ihn der Beschwerdeführer erlitten hat, sei bei ungebildeten Versicherten, die schwere körperliche Arbeit verrichten, schlecht assimiliert sind und unter ihrer familiären Situation als Saisonnier leiden, BGE 115 V 133 S. 146generell geeignet, erhebliche psychische Störungen zu verursachen. Soweit damit natürliche Kausalzusammenhänge dargestellt werden, ist dagegen nichts einzuwenden. Wenn diese Aussage jedoch die Adäquanz werten soll, kann der Auffassung der Psychiater nicht beigepflichtet werden; denn die Rechtsfrage der adäquaten Kausalität ist von der Verwaltung bzw. vom Richter zu beantworten. Weder aus der Persönlichkeitsstruktur des Verunfallten noch aus seiner Herkunft oder aus seiner familiären Situation kann für die Adäquanz des Kausalzusammenhangs direkt etwas abgeleitet werden. Vielmehr wird diesen Umständen dadurch Rechnung getragen, dass bei der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, auf eine weite Bandbreite der Versicherten abgestellt wird. Hiezu gehören auch jene Versicherten, welche einen Unfall aufgrund ihrer psychisch belastenden sozialen oder familiären Situation oder wegen der einfachen Persönlichkeitsstruktur schlechter verkraften als Versicherte ohne zusätzliche Belastungen (vgl. Erw. 4b hievor). Erfahrungsgemäss vermag aber ein Versicherter innerhalb des Rahmens dieser weiten Bandbreite einen Unfall von der vorliegenden Art, welcher von keinerlei auffälligen Begleitumständen und Folgen gekennzeichnet ist, zu verkraften. Löst ein solcher Unfall wie hier dennoch eine psychische Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit aus, so muss diese unter den gegebenen Umständen auf unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden.
Kommt nach dem Gesagten dem Unfall vom 13. Mai 1980 keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der festgestellten psychischen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 30% zu, so muss der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Demzufolge besteht diesbezüglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente der SUVA.