Urteilskopf 115 V 30841. Auszug aus dem Urteil vom 31. März 1989 i.S. Bundesamt für Militärversicherung gegen W. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste Art. 25 Abs. 1 MVG. - Bestätigung der Rechtsprechung gemäss den Urteilen BGE 112 V 376 und BGE 112 V 387 (Erw. 4).
Erwägungen ab Seite 308
BGE 115 V 308 S. 308
Aus den Erwägungen:
a) Die Auffassung des kantonalen Gerichts vermag nicht zu überzeugen. Einerseits werden die verschiedenen Formen der Abänderung einer formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung zu undifferenziert behandelt; anderseits wird der Eigenart von Verfügungen mit dauernder Rechtsfolge, d.h. Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse nicht genügend Rechnung getragen. Auszugehen ist von der Überlegung, dass die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nicht voraussetzungslos gilt. Die formelle Rechtskraft beschränkt sich vielmehr auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des Erlasses der Verfügung über das Dauerrechtsverhältnis. Nun kann der Grundlage der Verfügung bildende Sachverhalt schon zur Zeit des Erlasses der Verfügung unrichtig festgestellt worden sein, oder es kann sich der Sachverhalt nachträglich ändern. Gleich verhält es BGE 115 V 308 S. 313sich mit den rechtlichen Gesichtspunkten: Die formell rechtskräftig gewordene Verfügung kann auf einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung beruhen, oder es kann sich nach Verfügungserlass die objektive Rechtslage ändern. Die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft kann nicht für alle vier Gesichtspunkte (ursprünglich unrichtige Sachverhaltsfeststellung; nachträgliche Sachverhaltsänderung; ursprünglich unrichtige Rechtsausübung; nachträgliche Rechtsänderung) in gleicher Weise beantwortet werden. Vielmehr ergibt sich im einzelnen was folgt: aa) Im Rahmen der (prozessualen) Revision soll eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (BGE 112 V 371 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieses Institut der prozessualen Revision, welches die Verwirklichung des materiellen Rechts bezweckt, ist im Bereich der Militärversicherung auf jeder Stufe (Verwaltungsverfahren, kantonales Beschwerdeverfahren, verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht) positivrechtlich geregelt, wie sich aus Art. 13 Abs. 1 MVG, Art. 56 Abs. 1 lit. h MVG und Art. 137 lit. b OG ergibt. Eine solche prozessuale Revision steht hier nicht zur Diskussion, weswegen die entsprechenden Einwendungen des Beschwerdegegners von vornherein ins Leere gehen. bb) Die formelle Rechtskraft der Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis steht sodann unter dem Vorbehalt, dass nicht nach Verfügungserlass erhebliche tatsächliche Änderungen eintreten. Diese u.a. auf die Invaliden- und die Integritätsrenten als Dauerrechtsverhältnisse zugeschnittene Revisionsart will die Anpassung an seit der verfügten Leistungszusprechung eingetretene geänderte und in diesem Sinne neue tatsächliche Verhältnisse ermöglichen (BGE 112 V 372 Erw. 2b). Auch sie ist im Bereich der Militärversicherung positivrechtlich geregelt (Art. 26 Abs. 1 MVG). Im Rahmen dieser Revisionsart hat die Rechtsprechung seit je strikte am Erfordernis einer erheblichen Änderung tatsächlicher Natur festgehalten. Eine unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes ist daher revisionsrechtlich bedeutungslos, und auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruches zum Nachteil des Versicherten, weil es sich hiebei nicht um neue bzw. geänderte Tatsachen handelt (BGE 112 V 372 Erw. 2b und besonders deutlich in 375 Erw. 4, wo das Eidg. Versicherungsgericht eine voraussetzungslose BGE 115 V 308 S. 314Neubeurteilung des Rentenanspruches im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 MVG verwarf). Auch eine solche Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse steht hier nicht zur Diskussion. cc) Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts) dient dagegen die Wiedererwägung, nach welchem Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurücknehmen kann, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 112 V 373 Erw. 2c mit Hinweisen). Auch um eine solche Wiedererwägung geht es vorliegend nicht, weil die seinerzeit auf der Grundlage des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes festgesetzte Rente - selbst wenn sich ergäbe, dass eine Integritätsrente zugesprochen wurde - nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden kann; denn diese Bemessungsmethode entsprach einer damals festen Verwaltungspraxis, so dass sich der Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit verbietet (so BGE 112 V 375 Erw. 3c). dd) Vorliegend ist vielmehr der vierte Gesichtspunkt zu beurteilen, nämlich wie es sich mit der formellen Rechtskraft der Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis verhält, wenn seit Verfügungserlass Änderungen des objektiven Rechts eingetreten sind. Darunter fallen auch Änderungen in der Rechtsanwendung durch eine neue Gerichts- oder Verwaltungspraxis. Besteht die Rechtsänderung in einem Eingriff des Gesetzgebers, so ist - die Existenz wohlerworbener Rechte vorbehalten - die Anpassung der Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nicht nur erlaubt, sondern gefordert. Besteht die Änderung des massgebenden Rechts dagegen in einer neuen gerichtlich bestätigten Verwaltungspraxis oder einer neuen Rechtsprechung, so darf die Verfügung über das Dauerrechtsverhältnis grundsätzlich nicht angetastet werden; eine solche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue gerichtlich bestätigte Verwaltungspraxis oder eine neue Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt (BGE 112 V 394 oben). b) Dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts einerseits und jene des Eidg. Versicherungsgerichts anderseits zur Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen voneinander abweichen, trifft zu. Indessen verhält es sich keineswegs so, wie BGE 115 V 308 S. 315die Vorinstanz und der Beschwerdegegner annehmen, dass diese Divergenz zwischen den beiden Gerichten nicht bereits Gegenstand eines Meinungsaustauschverfahrens gewesen wäre. Hiezu wurde bereits in den Jahren 1970 und 1978 ein Meinungsaustauschverfahren durchgeführt. Die Zulässigkeit bereichsspezifischer Grundsätze für die Abänderbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse ist von der herrschenden Lehre auch in jüngster Zeit nicht in Frage gestellt worden (vgl. GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. I, S. 440 f.; derselbe, L'apport du Tribunal fédéral des assurances au développement du droit public, in: Le droit social à l'aube du XXIe siècle, Mélanges Alexandre Berenstein, 1989, S. 449; GYGI, Verwaltungsrecht, 1986, S. 310; KNAPP, Précis de droit administratif, 3. Aufl., 1988, S. 231, Nr. 1284). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdegegner erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 1985 (publiziert in SZS 1986 S. 142 ff.), wo die II. Öffentlichrechtliche Abteilung den Widerruf einer Rentenverfügung durch eine städtische Pensionskasse als gegen Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verstossend aufhob. Das Bundesgericht hat dort die Widerrufspraxis des Eidg. Versicherungsgerichts nicht in Frage gestellt, was sich deutlich aus Erw. 4b/bb ergibt. Im weitern ist diese vom Bundesgericht beurteilte Sache mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar, ging es doch dort um den - mit Wirkung ex tunc - verfügten Widerruf einer Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit, weil sich herausgestellt hatte, dass der Pensionsbezüger wegen zu berücksichtigender Rentenleistungen der Invalidenversicherung und Militärversicherung gar keinen Rentenanspruch besessen hätte, sondern nur eine Freizügigkeitsleistung hätte verlangen können. Vorliegend handelt es sich dagegen, wie gesagt, nicht um die Wiedererwägung einer Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit, sondern um eine Anpassung - mit Wirkung ex nunc - einer Verwaltungsverfügung an eine neue Rechtsprechung. Dabei verkennen die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, dass die Festsetzung der Integritätsrenten im Rahmen des Art. 25 Abs. 1 MVG, welche den rechtsanwendenden Behörden einen weiten Bereich des Ermessens eröffnet, zu jeder Zeit auf der Grundlage einer Verwaltungs- und Gerichtspraxis erfolgte. Dies hat das Eidg. Versicherungsgericht namentlich im Urteil Gasser klar festgehalten, indem die Massgeblichkeit des entgangenen Jahreseinkommens bzw. - seit den Urteilen Gysler BGE 115 V 308 S. 316und Lendi - des Mittelwertes des versicherbaren Verdienstes auf einer Rechtspraxis beruhte, und nicht auf den bundesrätlichen Verordnungen über die Teuerungsanpassung, welchen insoweit keine normative Bedeutung zukam und zukommt (BGE 112 V 383 f. Erw. 5a und b). Daher ist für die Anpassung der "Uralt-Integritätsrenten", welche auf der Grundlage des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes festgesetzt wurden, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keineswegs ein gesetzgeberischer Erlass notwendig. Schliesslich hat das Eidg. Versicherungsgericht bei der Abänderbarkeit formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen den Verfassungsprinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben durchaus Rechnung getragen. So nahm es im Urteil Häberli vom 2. Juli 1984 (nicht veröffentlichte Erw. 2c von BGE BGE 110 V 176, publiziert in ZAK 1985 S. 68) eine Interessenabwägung vor. Im vorliegenden Zusammenhang mit der Anpassung von Integritätsrenten, die auf der Grundlage des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes festgesetzt wurden, hat das Gericht im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 13. August 1987 zum Urteil Beiner festgestellt, dass Rechtssicherheit und Vertrauen auf die Weitergewährung einmal zugesprochener staatlicher Leistungen ein Gesichtspunkt sind, der mit dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmässigen und sachlich vertretbaren Durchführung der Versicherung in ein Spannungsverhältnis treten kann. Dieser Konflikt zwischen den widerstreitenden Rechtsprinzipien ist im konkreten Fall durch eine wertende Abwägung der im Spiele stehenden Interessen zu lösen (BGE 112 V 122 mit Hinweisen). Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil Beiner (BGE 112 V 387) umfassend dargelegt, aus welchen Gründen es geboten ist, die Integritätsrenten, welche aufgrund der bis 1966 geltenden, als sachfremd erkannten Praxis berechnet wurden, anzupassen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmesituation, welche eine besondere Lösung erforderte (erwähntes Urteil B. vom 13. August 1987). c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass an der Rechtsprechung gemäss den Urteilen Gasser und Beiner vollumfänglich festzuhalten ist.