9C 432/2019 / 9C_432/2019

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_432/2019

Urteil vom 17. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin,

gegen

Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Mai 2019 (S 18 113).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Mai 2019, in die A.________ am 27. September 2019 zugestellte Verfügung vom 12. September 2019, mit welcher sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Oktober 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_432/2019
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_432/2019, CH_BGer_009, 9C 432/2019
Entscheidungsdatum
17.10.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026